Aufforderung an einen Schuldner zur Erbringung einer fälligen Leistung; durch die Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. Für die Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VVG. Das Versicherungsunternehmen setzt eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen und weist auf die Rechtsfolgen der Versäumung der Zahlungsfrist hin.