Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung ist die Versicherung aus der Haltung und Beaufsichtigung von Pferden und Ponys. Weil Pferde einen beträchtlichen Schaden gegenüber Dritten anrichten können, für die grundsätzlich der Halter verantwortlich ist, sollte jeder Pferdehalter eine solche Versicherung besitzen.
Im Gegensatz zur Privathaftpflicht geht man hier nicht von einem Verschulden aus, sondern der Pferdehalter haftet auch ohne eigenen Einfluss für das Verhalten seines Pferdes.
Die Pferdehalterhaftpflicht stellt Sie als Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen frei, d.h. der Geschädigte hat keinen Direktanspruch an den Versicherer.
Der Versicherer leistet bei Schadensereignissen, die den Tod, eine Verletzung oder eine sonstige Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder Tieren zur Folge hat. Des weiteren auch bei Schadensereignissen, die die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge haben sowie bei Vermögensschäden, die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.
Hierzu übernimmt sie folgende Aufgaben:
- Die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht)
- Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
- Die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.
Die Pferdehalterhaftpflicht bietet üblicherweise weltweiten Versicherungsschutz, für Auslandsaufenthalte meist nur bis zu einem Jahr.
Die Pferdehalterhaftpflicht ist eine Versicherung für Pferdebesitzer, d.h. versichert sind Sie als Pferdehalter.
Es gilt:
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Schadenshaftung ist der Höhe nach im allgemeinen nicht begrenzt und durch den § 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Es muss grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt werden.
Beispiele aus der Schadenspraxis:
- Ihr Pferd scheut und verletzt jemanden
- Ihr Pferd schlägt aus und beschädigt die angemietete Pferdebox
- Ihr Pferd verletzt ein anderes Tier
Bei der Pferdehaftpflicht ist versichert:
- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter.
- Mitversichert ist (nach Maßgabe der Bedingungen) die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
In der Pferdehaftpflicht werden folgende Schäden ersetzt
- Personenschäden
- Sachschäden
- Vermögensschäden infolge von Personen- oder Sachschäden
- Vermögensschäden, denen kein Personen- oder Sachschaden voraus ging, sind mit Ausnahmen und gesonderten, meist kleineren Versicherungssummen, auch versichert.
Eine Haftpflichtversicherung, die für alle Schadensereignisse aufkommt, gibt es nicht!
In jeder Haftpflichtversicherung gibt es deshalb sogenannte Ausschlüsse.
Nicht versichert sind:
- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden
- selbst erlittene Schäden
Wenn man bedenkt, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) jeder in unbegrenzter Höhe für alle schuldhaft verursachten Schäden haftet, kann die Versicherungssumme gar nicht hoch genug sein.
Wir empfehlen deshalb, folgende Versicherungssumme:
3 Mio. Euro bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Je Schadensfall leistet der Versicherer generell Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der Schadenssumme, bei mehreren Schäden während des Versicherungsjahres in der Regel jedoch nicht mehr als das Doppelte der beantragten Deckungssumme.
Es ist alles zu tun, den Schaden so gering wie möglich zu halten und der Versicherer ist umgehend zu informieren.
Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) mitzuteilen.
Ein Schadenformular können Sie direkt online ausfüllen oder ausdrucken.
Sie sind verpflichtet, alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen. Die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, sind ausführlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Ohne Rücksprache mit uns sind Sie nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.
Werden juristische Schritte gegen Sie eingeleitet, z. B. Ermittlungsverfahren, Strafbefehl, Mahnbescheid oder ähnliches, müssen wir unverzüglich informiert werden.
Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten darf nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden.
Ist ein Schadenfall eingetreten, sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail an: info@clickvers.de
Kündigung zum Ablauf
Der Vertrag ist bis spätestens drei Monate vor Ablauf zu kündigen, sonst verlängert er sich um ein Jahr. Er kann dann wieder zum neuen Ablauf drei Monate vorher gekündigt werden.
Sollten Sie nach dem 25.06.1994 einen Zehnjahresvertrag abgeschlossen haben, ist dieser erstmals zum Ablauf des fünften Jahres und danach zum Ende jedes weiteren Jahres kündbar (jeweils bis drei Monate vorher).
Kündigung nach einem Schaden
Nachdem die Entschädigung für den Schaden gezahlt wurde, kann der Vertrag innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Kündigen Sie auf jeden Fall nur zum Ende des Versicherungsjahres, denn bei einer fristlosen Kündigung steht dem Versicherer trotzdem der volle Jahresbeitrag zu.
Kündigung nach Prämienerhöhung
Wenn die Beiträge erhöht werden, ohne dass sich der Ver- sicherungsumfang erweitert, kann der Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung (frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird) gekündigt werden. Je nach Alter des Vertrages, muss die Erhöhung eine bestimmte Höhe erreichen:
- Verträge vor dem 29.7.1964
die kleinste Beitragserhöhung reicht aus - Verträge nach dem 29.7.1964
mehr als 5% Beitragserhöhung - Verträge nach dem 1.1.1991
mehr als 10% Beitragserhöhung
Bei Tod des Pferdes
Bei Tod des Pferdes erlischt der Vertrag automatisch wegen des Risikowegfalles und bedarf keiner Kündigung. Eine entsprechende Meldung an uns sollte umgehend erfolgen.