Der Versicherungsschutz gilt vom Besteigen bis zum Verlassen des Luftfahrzeuges, wobei Unfälle während des Ein- und Aussteigens mitversichert sind.
In den Standard-Unfallversicherungs-Policen ist das Flugrisiko oftmals ausgeschlossen oder nur gegen einen Mehrbeitrag abzusichern.
Die weltweite Unfallversicherung inclusive Piloten-Risikoschutz bietet exclusiv für Piloten eine Unfallversicherung mit Spezialbedingungen und trotzdem günstigen Prämien. Der übliche Ausschluß des Flugrisikos entfällt für die folgenden versicherten Unfallrisiken:
- Todesfall
- Unfallinvalidität mit Progressionsleistung
- Übergangsleistungen
- Krankenhaus- Tage- und Genesungsgelder
- Bergungskosten
- Kosmetische Operationen
- Kurkosten
Die Versicherungspolice bietet uneingeschränkten Versicherungsschutz:
auf Unfälle des Flugzeugführers, Hubschrauber-Piloten bzw. Fluggast.
AirCover bietet Versicherungsschutz für Piloten, die bundes- und weltweit unterwegs sind.
Sie ist bestimmt für Personen die selbst fliegen oder als Fluggast oder Co-Pilot mitfliegen und namentlich im Versicherungssvertrag genant sind. Sie gilt für Motorflugzeuge, Drehflügler, Hubschrauber, Motorsegler, Segelflugzeuge, Freiballone, Hängegleiter, Fallschirme, Gleitsegel und Ultraleichtflugzeuge.
Sie schützen sich vor den finanziellen Folgen eines Unfalls, bei Invalidität/Tod mit Tageggeld und mit Übergangsleistungen.
Die Piloten-Unfallversicherung deckt die folgenden Unfallrisiken ab:
- Todesfall
- Unfallinvalidität mit Progressionsleistung
- Übergangsleistungen
- Krankenhaus-Tage- und Genesungsgelder
- Bergungskosten bis 5.000,00 €
- Kosmetische Operationen bis 10.000,00 €
- Kurkosten bis 2.500,00 €
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die ein Versicherter einhalten muß. Tut er dies nicht, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Es gibt folgende Obliegenheiten:
- Bitte beantworten Sie unseren Fragebogen nach bestem Wissen und Gewissen.
- Im Versicherungsfall prüft der Versicherer, ob der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt oder den Versicherer bei Vertragsabschluß arglistig getäscht hat. Im ersten Fall kann er vom Vertrag zurücktreten, im zweiten Fall den Vertrag anfechten.
- Der Rücktritt vom Vertrag ist nur innerhalb von drei Jahren seit Vertragsabschluß möglich; für die Anfechtung gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
- Während der Vertragslaufzeit haben Sie eine Anzeigepflicht zu beachten, die sich auf Veränderungen des zu versichernden Risikos beziehen.
Bei einem Schaden ist folgendes zu beachten, damit es keine Probleme gibt:
- Nach einem Unfall, der wahrscheinlich einen Leistungsanspruch herbeiführen wird, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und alles zu tun, die Unfallfolgen zu mindern.
- Die Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen sowie jede sachdienliche Auskunft an den Versicherer zu geben.
- Der Versicherer kann Ärzte beauftragen, die die versicherte Person untersuchen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines eventuellen Verdienstausfalls trägt der Versicherer.
- Die behandelnden Ärzte sind von der Schweigepflicht zu entbinden und zur Abgabe der angeforderten Berichte zu veranlassen.
- Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dieser innerhalb von 48 Stunden – möglichst telegrafisch – zu melden. Besteht Zweifel an der Ursächlichkeit des Unfalltodes, so kann der Versicherer durch einen von ihm beauftragten Arzt eine Obduktion vornehmen.
Hinweis:
Selbstverständlich können Sie bei uns die Schadensmeldung (ein entsprechendes Formular finden Sie im Bereich Hilfe & Service auf dieser Internetseite) auch online ausfüllen. Wir werden das Weitere für Sie veranlassen.
Der Versicherungsvertrag wird zunächst für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Bei Wegfall des zu versichernden Risikos erlischt der Versicherungsvertrag / Versicherungsschutz mit dem Tag der Anzeige.
Schuldhafte Obliegenheitsverletzungen ermächtigen den Versicherer zur fristlosen Kündigung innerhalb eines Monats. Er kann sich bei Eintritt des Versicherungsfalles auf die Leistungsfreiheit nur dann berufen, wenn er von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Weiter kann der Unfallversicherungsvertrag durch schriftliche Kündigung sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer beendet werden, wenn
- der Versicherer eine Leistung ausgezahlt hat
- gegen den Versicherer eine Klage auf Leistung von Seiten des Versicherungsnehmers erhoben wird