Für Jäger ist die Jagd-Haftpflichtversicherung unentbehrlich, da sie nicht nur gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern da gerade im Umgang mit Schußwaffen und Jagdhunden selbst bei noch so großer Umsicht sowie Erfahrung leicht etwas passieren kann. Bei Jagdunfällen können durch Schußverletzungen an der Jagd Beteiligte, aber auch Unbeteiligte zu Schaden kommen.
So können Treiber und Spaziergänger durch abirrende Kugeln verletzt werden, ein Hochsitz kann einbrechen oder Jagdgäste verletzen sich, weil eine Leitersprosse durchbricht oder das Geländer nachgibt.
Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Jäger verursacht werden, müssen im Zuge der Sorgfaltspflicht unbedingt versichert werden.
Bedenken Sie bitte, dass Sie persönlich unbegrenzt haften.
Tipp:
Automatisch mitversichert ist die Tierhalter-Haftpflicht für zwei Jagdhunde, auch außerhalb der Jagd.
Jäger, Jagdpächter oder Jagdveranstalter können für einen Haftpflichtschaden verantwortlich gemacht werden. Ihre Haftung bestimmt sich in aller Regel nach § 823 BGB, Voraussetzung hierfür ist ein Verschulden.
Wird der Schaden durch Jagdhunde verursacht, richtet sich die Haftung der Jagdhundhalter nach § 833 BGB.
Die Jagdhaftpflicht ist eine Pflichtversicherung. Bei der Beantragung des Jagdscheines muß eine Bestätigung über den Abschluß einer entsprechenden Versicherung vorgelegt werden.
Nach Einreichung des Deckungsauftrages wird Bestätigung für Jagdbehörde und Police erstellt.
Bei Lösung eines 3-Jahresjagdscheines fallen meist (örtlich unterschiedlich) geringere Gebühren an, als bei der Lösung von drei 1-Jahresjagdscheinen. Erhöhungen von Jagdabgabe, Versicherungsprämien und Versicherungssteuer in diesem 3-Jahreszeitraum werden vermieden.
Der Tagesjagdschein wird von Gelegenheitsjägern oder ausländischen Jagdgästen benötigt und gilt 14 aufeinanderfolgende Tage.
Die mitversicherten Hunde müssen nur jagdlich geführte Jagdhunde sein, eine Prüfung (brauchbarer Jagdhund…) ist zwar sinnvoll, aber nicht unbedingt nötig. Versichert gelten bis zu 2 Jagdhunde. Sollte der mitversicherte Hund kein Jagdhund sein, kann dieser gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Welpen gelten bis zu 1 Jahr prämienfrei eingeschlossen. Für Hundezüchter (Zwinger) kann gegen Zuschlag die sogenannte Zwingerhaftpflicht eingeschlossen werden.
Hinweis:
Dies ist nur eine stichwortartige Übersicht. Für den Versicherungsschutz maßgebend sind die Bedingungen / Sonderbedingungen / Klauseln, die wir Ihnen auf Wunsch gerne aushändigen.
Nicht versicherbar sind Kampfhunde gemäß Rasseliste.
Hinweis:
Über die Tierhalterhaftpflichtversicherung kann separat ein Kampfhund versichert werden. Schäden bei der Ausübung der Jagdtätigkeiten sind hierbei jedoch nicht versichert!
Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
3 Mio. €
6 Mio. €
15 Mio. €
Jagdlich brauchbare Hunde
Schäden aus ehrenamtlicher Tätigkeit
Forderungsausfall
Beschädigung und Abhandenkommen fremder Sachen
Innovationsklausel
Halten und Gebrauch von Beizvögeln und Jagdhunden
Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition
Betrieb von jagdlichen Einrichtungen
Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens
Durchführung von Gesellschaftsjagden
Produktrisiko aus dem Verkauf und der Weitergabe von Wild
Nichtgewerbsmäßiges Wiederladen
Weltweiter Versicherungsschutz
Schmerzensgeldansprüche Angehöriger
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die ein Versicherter einhalten muß. Tut er dies nicht, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Es gibt folgende Obliegenheiten:
- unverzügliche schriftliche Meldung eines Schadens (spätestens innerhalb einer Woche)
- Schadenminderungspflicht
- Aufklärungspflicht
- Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche Dritter anerkennen oder befriedigen. Macht ein Dritter Ansprüche direkt bei Ihnen geltend (mündlich oder schriftlich) müssen Sie dies dem Versicherer innerhalb einer Woche mitteilen.
Damit es keine Probleme gibt, melden Sie bitte jeden Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich an uns. Bitte nutzen Sie dafür unsere online Schadenmeldung und beachten Sie die unten beschriebenen Obliegenheiten.
Ein Schadensfall im Sinne dieses Vertrages ist auch ein Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen Sie oder eine mitversicherte Person zur Folge haben könnte.