Die Ausbildungsversicherung ist eine Kapitalversicherung zu Gunsten von Kindern. Sie wird in der Regel auf den Namen eines Eltern- oder Großelternteils abgeschlossen und dient nicht nur als Geldanlage, sondern ebenso als Hinterbliebenenschutz.
Damit wird sichergestellt, dass das Sparziel in jedem Fall erreicht wird. Vorsorge ist nicht reines Renditedenken, deswegen investiert der Versicherer das Geld vor allem in sichere Anlagen!
Moderne Tarifvarianten bieten zudem ein hohes Maß an Flexibilität: Beitragspausen sind ebenso möglich wie Einmalzahlungen oder dynamische Anpassungen.
Für Eltern, die das Studium oder die Lehre der Kinder finanziell begleiten wollen.
Für Großeltern, die ihren Enkelkindern oder von Onkel und Tanten, die ihren Nichten und Neffen ein finanzielles Polster schaffen wollen, was die Pläne für die Zukunft erleichtern hilft.
Der Versicherer zahlt die vereinbarte Versicherungssumme plus Überschüsse zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Die Beitragszahlung endet bei Tod der versicherten Person, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
Bei Selbsttötung leistet der Versicherer, wenn seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind.
Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
Anderenfalls zahlt der Versicherer den für den Todestag berechnetes Deckungskapital Ihrer Versicherung (§ 169 VVG entsprechend), jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung.
Die Versicherungssumme ist frei wählbar. Schon mit niedrigen Beiträgen, z.B.: das Kindergeld oder ein Teilbetrag, kommt bei Ablauf ein ansprechender Betrag zur Auszahlung
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Das Versicherungsunternehmen übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (Risikoausschluss oder Beitragszuschlag), geschlossen hätte.
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen Beiträgen oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer erforderlich.
Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden etwaige Beitragsrückstände verrechnet.
Der Vertrag kommt immer zum vereinbarten Ablauftermin zur Auszahlung.
Stirbt derjenige, der den Vertrag abgeschlossen hat, sind keine weiteren Beiträge mehr fällig.
Da die Finanzierung des Vertrages dadurch sichergestellt ist, kommt eine Kündigung nur äußerst selten in Betracht.
Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages ist aber unter Berücksichtigung der üblichen Kündigungsfristen möglich.
Nach § 169 VVG hat der Versicherer den Rückkaufwert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug lt. Bedingungen erfolgt.
Um ein möglichst hohes Sparziel zu erreichen, ist es sinnvoll, so früh wie möglich den Vertrag abzuschließen. Spätestens zu Beginn der Schulzeit sollten sich Eltern oder Großeltern für diese Vorsorge entscheiden.