- Die Bauherrenhaftpflichtversicherung (BauHV) ist nur dann nötig, wenn die Bausumme mehr als 25.000 € beträgt. Bis zu einer Bausumme von 25.564 € sind Bauvorhaben in der Privathaftpflicht abgedeckt. Unter Umständen ist sogar eine Summe in Höhe von 51.129 € gedeckt. Bei Verträgen vor 1994 sind die Summen auf nur 10.225 € oder sogar auf 5.112 € begrenzt.
- Achtung! Sie haften als Bauherr auch für Schäden, die von Subunternehmern oder Firmen verursacht werden. Das gilt besonders auch bei Ansprüchen aus der Berufsgenossenschaft, die bei Unfällen auf dem Bau grundsätzlich einschreitet. Sie sind zur Verkehrssicherheit auf dem Baugrundstück verpflichtet. Bauherren werden auch nicht aus Ihrer Verantwortung entlassen, wenn Sie das Schild “Betreten der Baustelle verboten! Eltern haften für Ihre Kinder ” aufstellen und die Verantwortung auf einen z. B. Architekten übertragen.
- Die BauHV deckt Schäden an fremden Personen und/oder deren Eigentum (Ansprüche Dritter) und versichert Sie gegen alle begründeten Schäden, die von Ihnen oder denen auf dem Bau tätigen Personen verursacht werden.
- Die BauHV prüft rechtlich für Sie, ob überhaupt Schadenersatz geleistet werden muss. Gegebenenfalls führt der Versicherer für Sie den Rechtsstreit vor Gericht, um unbegründete Ansprüche für Sie abzuwehren.
- Achten Sie auf möglichst hohe Deckungssummen, die Deckungssumme sollte mindestens 1.533.875 € für Personen- und Sachschäden betragen.
- Nicht versicherbar sind Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegenständen.
Besonderheiten Der Beitrag der BauHV ist ein Einmalbeitrag, der im voraus zu entrichten ist. Die Berechnung erfolgt über die Höhe der Bausumme, abzüglich der Eigenleistungen.
Im Rahmen von Baumassnahmen können verschiedenste Arten von Schäden eintreten, für die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bauherr zur Verantwortung gezogen wird. In einigen Fällen besteht zwar die Möglichkeit, die Schadenersatzpflicht an z. B. das Bauunternehmen oder den Architekten weiterzugeben (der Bauherr muss unter Umständen in Vorkasse treten und kann sich das Geld auf dem Regresswege zurückholen). Häufig entstehen aber Schäden, deren Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann oder in denen der Verursacher nicht zahlungsfähig ist. In diesen Fällen bliebe wiederum alles am Bauherren “hängen”. Folgende Arten von Schäden sind denkbar:
- Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn der Bauherr nicht genügend Sorge dafür getragen hat, dass zum Beispiel eine ausreichende Umzäunung um die Baugrube errichtet wurde und dadurch ein Kind gefallen ist und sich verletzt hat.
- Verletzung der Überwachungspflicht, d. h. der Bauherr hat nicht genügend Sorge dafür getragen, dass die o. g. Verkehrssicherungsmaßnahmen während der Baumaßnahme dauerhaft Bestand hatten.
- Verletzung der Auswahlpflicht, wenn der Bauherr (zum Beispiel um Geld zu sparen) ungeeignete Handwerker oder Architekten mit der Bauausführung beauftragt und die dadurch entstandenen Mängel Schäden an Dritten verursachen.
Dabei ist es unerheblich, ob durch die o. g. “Tatbestände” Personen-, Sach- oder Vermögensschäden also z. B. Verletzungen, Todesfälle, Beschädigungen o. ä. auftreten. Wertung: Für Bauherren ein absolutes “Muss;, weil die Schäden existenzbedrohende Ausmaße annehmen können.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung übernimmt die Prüfung der Ersatzpflicht und Bezahlung der berechtigten Ansprüche an die geschädigten Dritten auf Grundlage der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen. Wie alle Haftpflichtversicherungen übernimmt auch die BHHV sämtliche Kosten, die zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche entstehen. Außer dem Bauherren sind auch die übrigen mit den Ausführungen der Baumaßnahme beschäftigten Personen versichert.
- Schäden aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse
- Haftpflichtansprüche, die durch Kraftfahrzeuge verursacht wurden
- Schäden an geliehenen, gemieteten und gepachteten Sachen
- Schäden, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht wurden
- Schäden, die durch Arbeitsunfälle (gemäß Definition ReichsVersicherungsOrdnung) aufgetreten sind
Da laut Gesetz die Haftung ohne Einschränkungen und der Höhe nach unbegrenzt gilt, sollte die größtmögliche Versicherungssumme (in der Haftpflichtversicherung spricht man auch von Deckungssumme) gewählt werden. Üblich sind hier 1.022.583 €, besser als 2.556.459 €. Eine unbegrenzte Deckungssumme, wie sie aus der Kfz-Versicherung (12,5 Mio € ” mehr) bekannt ist, wird für die BHHV noch nicht angeboten.
- Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so muss uns dies ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
- Wenn derjenige, der Ihnen einen Schaden anlastet, Ihnen gegenüber in schriftlicher oder mündlicher Form Ansprüche geltend macht, so müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitteilen.
- Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgeht, so müssen wir das ebenfalls nach spätestens einer Woche wissen.
- Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
- Natürlich erwartet Ihr Versicherer, dass Sie sich so verhalten, als wenn Sie keine Versicherung hätten und alles aus eigener Tasche zahlen müssten. Im Klartext: Sie müssen alles tun, was in Ihrer Macht steht, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen. Das Sie dabei die Wahrheit sagen, ist wohl selbstverständlich.
- Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozessführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Das dürfte Ihnen aber nicht schwer fallen. Schließlich haben die Versicherer Leute, die sich mit Derartigem besonders gut auskennen, und eine Zahlungspflicht besteht hier für Sie nicht.
- Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust irgendwelche Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. Wenn Sie es doch tun, ist der Versicherer fein raus. Er verweigert den Versicherungsschutz mit einem kurzen Hinweis auf die Obliegenheiten und Sie bleiben auf allem selber sitzen.
Es ist passiert. Sie haben einen Schaden verursacht. Damit es keine Probleme gibt, melden Sie bitte jeden Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich an uns. Bitte nutzen Sie dafür unsere online Schadenmeldung und beachten Sie die unten beschriebenen Obliegenheiten. Ein Schadensfall im Sinne dieses Vertrages ist auch ein Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen Sie oder eine mitversicherte Person zur Folge haben könnte.
Eine BHHV wird in der Regel unmittelbar vor Baubeginn abgeschlossen und gilt während der gesamten Bauzeit, maximal jedoch für 2 Jahre. Dadurch, dass die BHHV automatisch beendet wird, ist es eher unüblich, vorzeitig zu kündigen. Bei Streit über Schadensfälle bestehen zwar die üblichen Kündigungsmöglichkeiten, weil aber die Versicherungsprämie als Einmalbeitrag für die gesamte Bauzeit gezahlt wird und dem Versicherer auch nach Schadenkündigungen in vollem Umfang zur Verfügung steht, werden BHHV-Verträge fast immer bis zum Ende “durchgehalten”. Hinweis: Bestehen Sie bei Abschluss Ihrer Bauherren-Haftpflichtversicherung auf einen 1-Jahresvertrag. So sind Sie nicht 5 Jahre an einen Versicherer gebunden und sind in Ihrer Versicherungswahl flexibler.