Ein Gebäude lässt sich bis zu seiner Fertigstellung kaum ausreichend gegen alle Gefahren absichern, daher bietet die Bauleistungsversicherung Versicherungsschutz für plötzlich und unvorhergesehene Schäden am Bauwerk, unabhängig davon wer die Gefahrtragung hat, Bauherr oder Bauunternehmer.
Ohne einen ausreichenden Versicherungsschutz müssen Sie sowohl Bauschäden durch Sturm oder Frost, als auch den Schaden aus einem Diebstahl Ihrer Sanitäreinrichtungen oder Vandalismusschäden, wie eingeschlagene Fensterscheiben oder Besprühen frisch gestrichener Wände selbst bezahlen. Eine Bauleistungsversicherung zahlt bei entstandenen Schäden z.B.
- durch Sturm oder höhere Gewalt
- Vandalismus Dritter
- Beschädigungen von nicht mehr festzustellenden Personen
- Diebstahl fest eingebauter Sachen
- Glasschäden
Tipp:
Die Unternehmer sind im Rahmen der Bauleistungsversicherung mitversichert. Aus diesem Grund können die Prämien der Bauleistungsversicherung auf die beteiligten Firmen umgelegt werden. Sprechen Sie hierüber mit Ihrem Architekten.
Jeder Bauherr kann von Schäden an den einzelnen Bauabschnitten betroffen sein. Häufig besteht die Annahme, daß nur die ausführenden Unternehmen die Risiken und Gefahren während der Bauzeit am Bauobjekt tragen müssen. Doch bauvertraglich kann geregelt sein, daß der Bauherr für einen Schaden durch höhere Gewalt und andere für die Unternehmen unabwendbare Umstände eintreten muß. Das kann im Schadensfall sehr schnell den Rahmen der Finanzierung sprengen.
Durch den Abschluß einer Bauleistungsversicherung schalten Sie als Bauherr dieses Risiko aus. Versichert sind alle für den Bau Ihres Hauses erforderlichen Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile.
Versicherungsschutz besteht sowohl für den Bauherrn als auch für die ausführenden Unternehmer.
Tipp:
Die Kosten für die Bauleistungsversicherung sind auf die am Bau beteiligten Handwerker umlegbar.
Der Standardversicherungsschutz der Bauleistungsversicherung umfasst:
- Sturm oder höhere Gewalt
- Vandalismus Dritter
- Beschädigungen von nicht mehr festzustellenden Personen
- Diebstahl fest eingebauter Sachen
- Glasschäden
Unsere empfohlene Bauleistungsversicherung hat umfangreiche Verbesserungen und Erweiterungen der Versicherungsbedingungen. Die Verbesserungen beziehen sich auf die bis 1994 fast einheitlichen, von allen Versicherern zugrunde gelegten, Versicherungsbedingungen ABN. Beim Vergleich von Angeboten beachten Sie bitte, ob nachfolgende Punkte ebenfalls gelten.
Mitversichert sind generell:
- Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener Bestandteile (auch wenn diese zu Nacharbeiten nochmals vorübergehend entfernt werden)
- Glasbruch bis Bauende
- Schäden durch innere Unruhen, Streik, Aussperrung
- Schäden an Baufertigteilen, während der Lagerung
- Baugrund und Bodenmassen bis 10.225 €*, auf erstes Risiko
- Hilfsbauten und Hilfsstoffe bis 10.225 €*, auf erstes Risiko
- Schadensuchkosten bis 10.225 €*, auf erstes Risiko
- Aufräumungskosten bis 10.225 €*, auf erstes Risiko
- Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten
- Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
* Die Summen können gegen eine Zusatzprämie erhöht werden.
- Sonstige Verbesserungen des Versicherungsschutzes
- Keine prozentuale Selbstbeteiligung im Schadensfall
- Sofortiger Reparaturbeginn, bei Schäden bis 10.225 €
- Verzicht auf Regress bei versicherten Unternehmen>
- Günstigere Regelung des Haftungsendes
- Kein Zuschlag bei besonderen Gründungs- oder Baumaßnahmen, bei Kosten bis 51.129 € (bei Bauvorhaben bis 2.045.167 € generell mitversichert)
Hinweis:
Dies ist nur eine stichwortartige Übersicht. Für den Versicherungsschutz maßgebend sind die Bedingungen / Sonderbedingungen / Klauseln, die wir Ihnen auf Wunsch gerne aushändigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so muß uns dies ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Wenn derjenige, der Ihnen einen Schaden anlastet, Ihnen gegenüber in schriftlicher oder mündlicher Form Ansprüche geltend macht, so müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitteilen.
Geht der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vor, so müssen wir das ebenfalls nach spätestens einer Woche wissen.
Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
Natürlich erwartet Ihr Versicherer, daß Sie sich so verhalten, als wenn Sie keine Versicherung hätten und alles aus eigener Tasche zahlen müßten. Im Klartext: Sie müssen alles tun, was in Ihrer Macht steht, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen.
Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozeßführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Das dürfte Ihnen aber nicht schwer fallen. Schließlich haben die Versicherer Leute, die sich mit Derartigem besonders gut auskennen, und eine Zahlungspflicht besteht hier für Sie nicht.
Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust irgendwelche Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. Wenn Sie es doch tun, ist der Versicherer zu keiner Leistung verpflichtet. Er kann den Versicherungsschutz mit einem Hinweis auf die Obliegenheiten verweigen und Sie müssen den Schaden selbst regulieren.
Ist es zu einem Schadenereignis gekommen, beachten Sie bitte einige Verhaltensregeln (sogenannte “Obliegenheiten genannt”), damit es keine Probleme gibt:
- Melden Sie uns jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche. Bei allen Brand-, (Einbruch)diebstahl- und Raubschäden müssen Sie außerdem sofort Anzeige bei der Polizei erstatten.
- Weiterhin besteht eine Verpflichtung zur Schadenverhütung und Schadenminderung. So müssen Sie beispielsweise gestohlene Schecks sperren oder schadhafte Schlösser reparieren lassen oder bei einem Brand die Feuerwehr anrufen.
- Bei Einbruchdiebstahl- und Raubschäden muss der Polizei außerdem ein vollständiges Verzeichnis der gestohlenen Sachen (mit Wertangabe) eingereicht werden. Eine Kopie dieser sogenannten “Stehlgutliste” ist dann uns bzw. dem Versicherer zu überlassen. Tip: Lassen Sie sich beim Ausfüllen der Stehlgutliste ausreichend Zeit. Oft bemerkt man erst einige Zeit später den Verlust einer Sache und der Versicherer kann für nicht auf der Liste stehende Güter den Versicherungsschutz.
- Der Versicherer muss bei der Ermittlung der Schadenursache und Schadenhöhe unterstützt werden. Fragen Sie deshalb lieber einmal mehr nach, bevor Sie am Schadenort Veränderungen vornehmen. Bei größeren Schäden will sich der Versicherer eigentlich immer selbst ein Bild machen und schickt dann einen Gutachter.
- Bei der Regulierung von Großschäden sind Fotos und/oder Videos vom Haus bzw. der Baustelle sehr hilfreich.
Eine Bauleistungsversicherung kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden.