Die Gefahr, dass Dritte durch Ihre berufliche Tätigkeit oder durch einen Ihrer Mitarbeiter einen Schaden erleiden, ist leider nicht auszuschließen.
Sie als Unternehmer oder Freiberufler haften für Schäden, die Sie anderen durch Ihre berufliche Tätigkeit schuldhaft zufügen. Da entstehen schnell hohe Schadensersatzansprüche. Ein Schutz dagegen ist möglich und notwendig.
Die Berufshaftpflicht-Versicherung ist eine der wichtigsten und im Verhältnis zur möglichen Schadenhöhe preisgünstigsten Versicherungen. Sie deckt Schäden an fremden Personen und/oder deren Eigentum und prüft rechtlich für Sie, ob überhaupt Schadenersatz geleistet werden muss.
Wir bieten für nahezu jeden Betrieb und fast jedes Berufsbild ein maßgeschneidertes Deckungskonzept.
Die typischen berufsspezifischen Risiken sind somit optimal abgesichert!
Versichert sind Sie als
- Unternehmer
- Freiberufler
und dadurch Versicherungsnehmer.
Neben Ihnen als Versicherungsnehmer sind auch sämtliche angestellte und freie Mitarbeiter für solche Schäden in den Versicherungsschutz mit einbezogen, die sie in Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen.
Versichert sind je nach Bedarf des einzelnen Berufsbildes wie z. B.:
- Freiberufler
- Apotheker
- Heilpraktiker
- Psychotherapeuten
Personenschäden (Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld)
Sachschäden (Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten)
Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens (Verdienstausfall, Nutzungs- oder Gewinnausfall)
Für einige Berufe, bei deren Ausübung nicht die Verursachung von Personen- oder Sachschäden, sondern von reinen Vermögensschäden im Vordergrund steht, stellen wir Ihnen eine Deckung für reine Vermögensschäden im Rahmen der Berufshaftpflicht-Versicherung zur Verfügung.
- zum Beispiel für Architekten und Ingenieure
- Unternehmensberater
- Werbeagenturen
- Betriebe der Medienbranche
- Wohnungsunternehmen, Versicherungsmakler
Für Angehörige der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare) gibt es sogar eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung zur Absicherung gegen Vermögensschäden.
Nicht versichert sind u. a. Schadensverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung sowie Schäden, die durch andere Versicherungen gedeckt sind.
TIPP:
Durch die Vielfältigkeit der einzelnen Berufsbilder können die Haftungsausschlüsse durchaus verschieden sein. Bitte rufen Sie uns an und wir geben Ihnen gerne entsprechende Informationen.
Wenn man bedenkt, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) jeder in unbegrenzter Höhe für alle schuldhaft verursachten Schäden haftet, kann die Versicherungssumme gar nicht hoch genug sein.
Schließen Sie die Haftpflicht-Versicherung mit möglichst hohen Deckungssummen und einer Laufzeit von nur einem Jahr ab. Achten Sie auch auf die Mitversicherung von Vermögens- und Mietsachschäden (mindestens 50.000 EUR). Beachten Sie die unterschiedlichen Selbstbeteiligungen bei reinen Vermögensschäden.
Je Schadensfall leistet der Versicherer generell Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der Schadenssumme, bei mehreren Schäden während des Versicherungsjahres in der Regel jedoch nicht mehr als das Doppelte der beantragten Deckungssumme.
TIPP:
Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot mit den entsprechenden auf Ihr Berufsbild passenden Versicherungssummen. Nutzen Sie unser Angebotsformular.
Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) mitzuteilen.
Ein Schadenformular können Sie direkt online ausfüllen oder ausdrucken.
Sie sind verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des Schadens zu unternehmen. Die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, sind ausführlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Ohne Rücksprache mit uns sind Sie nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.
Werden juristische Schritte gegen Sie eingeleitet, wie z. B. Ermittlungsverfahren, Strafbefehl, Mahnbescheid oder Ähnliches, müssen wir unverzüglich informiert werden.
Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten darf nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden.
Ist ein Schadenfall eingetreten, sind wir gerne für Sie da. rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail.
Kündigung zum Ablauf
Der Vertrag ist bis spätestens drei Monate vor Ablauf zu kündigen, sonst verlängert er sich um ein Jahr. Er kann dann wieder zum neuen Ablauf drei Monate vorher gekündigt werden.
Sollten Sie nach dem 25.06.1994 einen Zehnjahresvertrag abgeschlossen haben, ist dieser erstmals zum Ablauf des fünften Jahres und danach zum Ende jedes weiteren Jahres kündbar (jeweils bis drei Monate vorher).
Kündigung nach einem Schaden
Nachdem die Entschädigung für den Schaden gezahlt wurde, kann der Vertrag innerhalb von einem Monat fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigen Sie auf jeden Fall nur zum Ende des Versicherungsjahres, denn bei einer fristlosen Kündigung steht dem Versicherer trotzdem der volle Jahresbeitrag zu.
Kündigung nach Prämienerhöhung
Wenn die Beiträge erhöht werden, ohne dass sich der Versicherungsumfang erweitert, kann der Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung (frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird) gekündigt werden. Je nach Alter des Vertrages, muss die Erhöhung eine bestimmte Höhe erreichen.