Als Unternehmer müssen Sie damit leben, dass Sie unerwartet mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden. Ersatzansprüche aus der auch für einen Betrieb geltenden Haftpflicht können existenzbedrohend sein.
Eine Betriebshaftpflicht-Versicherung stellt Sie von Schadenersatzansprüchen frei, indem sie zunächst prüft, ob Sie überhaupt zum Schadenersatz verpflichtet sind. Wenn ja, wird eine Entschädigung gezahlt. Wenn nein, werden die unberechtigten Forderungen abgewehrt, notfalls sogar vor Gericht.
In Ihrem Betrieb sind Sie für die Sicherheit Ihrer Kunden verantwortlich. Kommt jemand in Ihren Geschäftsräumen oder auf dem Betriebsgrundstück zu Schaden, können erhebliche Haftpflichtansprüche an Sie gerichtet werden.
Sie veräußern Waren oder stellen Waren her. Hier trifft Sie die Haftung besonders hart, da Sie für gesetzliche Schadensersatzansprüche aus Herstellung und Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen auch ohne Verschulden haften (Produkthaftung).
Betriebshaftpflichtversicherungen dienen zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
- Gewerbe- und Industriehaftpflicht, in Deutschland nach dem Haftpflichtgesetz unter Einschluss der Produkthaftpflicht und der
- Umwelthaftpflicht
Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seine Mitarbeiter aus Tätigkeiten im Rahmen der versicherten Betriebes.
Was ist versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden für die der Unternehmer von Dritten in Anspruch genommen wird. Der Versicherer prüft im Schadenfall, ob der Kunde haftpflichtig gemacht werden kann und ob die Höhe der Ansprüche gerechtfertigt ist. Bei berechtigten Ansprüchen zahlt die Versicherung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Unberechtigte oder überhöhte Ansprüche wehrt die Versicherung für die Kunden und die Versicherten ab, notfalls vor Gericht. Versichert sind:
- Personenschäden z. B. (Heilbehandlungenkosten, Schmerzensgeld)
- Sachschäden (Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten)
- Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens
(Verdienstausfall, Nutzungs- oder Gewinnausfall)
Ausschlüsse
Ausschlüsse legen fest, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht. Sie finden sich in den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), aber z. B. auch in den die AHB ergänzenden besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des jeweiligen Versicherungsvertrages. Ihre Funktion besteht darin, den Versicherungsschutz einzuschränken, z. B. weil der Versicherer für ein bestimmtes Verhalten generell keinen Versicherungsschutz bieten möchte (Beispiel: der Versicherungsnehmer hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt) oder weil der Versicherungsschutz für das ausgeschlossene Risiko nur im Rahmen spezieller Haftpflichtversicherungen anbieten möchte.
Die Versicherungssumme gibt an, bis zu welcher Höhe der Versicherer pro Schadenfall die Kosten für Personen- und Sachschäden übernimmt. Achtung: Manche Versicherer geben eine Höchstdeckung pro Jahr an, d. h. bei mehr als einem Schadenfall im Versicherungsjahr, findet bei dieser Höchstversicherungssumme eine Kappung der Versicherungsleistung statt.
Die Ermittlung der Versicherungssumme einer Betriebshaftpflicht-Versicherung ist vom individuellen Risiko Ihres Betriebes abhängig zu machen. Wie groß ist der Betrieb? Wie viele Mitarbeiter haben Sie beschäftigt? Welche Leistungen führen Sie aus? Zumeist betragen die standardisierten Versicherungssummen:
- 2.000.000 Euro für Personenschäden
- 1.000.000 Euro für Sachschäden
- 100.000 Euro für Vermögensschäden
Diese Summen sind jedoch heute für größerer Betriebe selten ausreichend. Da im BGB gesetzlich festgeschrieben ist, dass es keinerlei Begrenzung in der Höhe der Schadensersatzpflicht gibt, kann bspw. einen Personenschaden, der Heil- und Behandlungskosten, Schmerzensgeld und sogar etwaige Rentenansprüche nach sich zieht, diese Summen locker um ein vielfaches übersteigen. Und dann haften Sie mit Ihrem Privatvermögen.
Zu prüfen ist also, ob die vereinbarten Versicherungssummen tatsächlich ausreichend bemessen sind. Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden unterhalb von 3 Millionen Euro sind generell als bedenklich zu bewerten. Zu beachten ist, dass vor allem bei Personenschäden schnell erhebliche Forderungen auf einen Betrieb zukommen können. Selbst für Handwerksbetriebe die überwiegend bei privaten oder kleingewerblichen Kunden tätig sind, ist daher eine Deckungssumme von 5 Millionen Euro zu empfehlen.
Wenn derjenige, der Ihnen einen Schaden anlastet, Ihnen gegenüber in schriftlicher oder mündlicher Form Ansprüche geltend macht, so müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitteilen.
Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgeht, so müssen wir das ebenfalls nach spätestens einer Woche wissen.
Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
Natürlich erwartet Ihr Versicherer, dass Sie sich so verhalten, als wenn Sie keine Versicherung hätten und alles aus eigener Tasche zahlen müssten. Im Klartext: Sie müssen alles tun, was in Ihrer Macht steht, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen.
Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozessführung, die Bestellung eines Rechtsanwalts und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Das dürfte Ihnen aber nicht schwer fallen. Schließlich haben die Versicherer Leute, die sich mit Derartigen besonders gut auskennen, und eine Zahlungspflicht besteht hier für Sie nicht.
Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust irgendwelche Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. Wenn Sie es doch tun kann der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern.
Es ist passiert. Ein Schaden ist eingetreten. Damit es keine Probleme gibt, melden Sie bitte jeden Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich an uns. Bitte nutzen Sie dafür unsere online Schadenmeldung und beachten Sie die beschriebenen Obliegenheiten.
Ein Schadensfall im Sinne dieses Vertrages ist auch ein Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen Sie oder eine mitversicherte Person zur Folge haben könnte.
Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen und verlängert sich automatisch, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird. Bei den meisten Gesellschaften beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate vor dem Ablaufdatum. Generell darf die Vertragsdauer seit der VVG-Reform 2008 maximal drei Jahre betragen. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten nach einem abgelehnten oder auch regulierten Schadensfall gekündigt werden. Ebenso steht dem Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Hier beträgt die Frist einen Monat ab dem Zugang der Schadens Ablehnung, Schadenvollregulierung oder auch Beitragserhöhung.