Sie als Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat unterliegen einer strengen Haftung gegenüber dem Unternehmen sowie gesetzlichen Vorschriften und Urteilen, insbesondere des GmbH- und Aktiengesetzes sowie des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG-Gesetz).
Als Unternehmensführer oder Aufsichtsrat haften Sie, falls nachweislich die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzt wurde, gesamtschuldnerisch und in voller Höhe mit Ihrem Privatvermögen.
Hinzu kommt, dass Sie aufgrund der speziellen gesetzlichen Vorschriften selbst nachzuweisen haben, dass Sie nicht gegen diese Sorgfalt verstoßen haben. Die Beweislastumkehr zu Ihren Lasten ist oftmals sehr einschneidend und überaus riskant.
Ist z. B. der Unternehmensführer zudem aus dem Unternehmen ausgeschieden, wird es noch schwerer, nachzuweisen, dass er sein Geschäft mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt hat.
Zu diesem Risiko kommt noch hinzu, dass der Trend in der Rechtsprechung zu einer Verschärfung zu Lasten des Betroffenen führt.
Als potentielle Anspruchsteller kommen beispielsweise Kunden, Lieferanten und Gläubiger in Frage. Meist ist es jedoch das eigene Unternehmen (Aktionäre, Aufsichtsräte), welches Ansprüche gegen Sie stellt.
Wer benötigt eine D + O–Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Organen juristischer Personen?!
Die D & O – Versicherung gilt für:
- Mitglieder von Organen juristischer Personen in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat
- GmbH – Geschäftsführer (KonTraG – Gesetz)
- Vorstände von Aktiengesellschaften
- Aufsichtsräte
- Verwaltungsrat / Beiräte
- Vorstände und Geschäftsführer von Organisationen wie Vereinen
- Verbänden und Stiftungen
Die D & O-Versicherung bietet Ihnen juristischen Beistand, schützt Ihr persönliches Vermögen und fördert damit Ihren Mut zu unternehmerischen Entscheidungen.
Kapitalgesellschaften bietet die D & O – Versicherung Schutz gegen Vermögensschäden , der die vielfältigen und gravierenden Haftungsrisiken ihrer Entscheidungs- und Aufsichtsgremien zum Gegenstand hat, die nicht nur das Privatvermögen der Manager, sondern auch das Firmenvermögen bedrohen.
Versichert werden Haftpflichtansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Hier einige Schadenbeispiele:
Informatec AG – Anleger fordern Schadenersatz
Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionre hat eine Schadenersatzklage in Millionenhöhe gegen das Softwareunternehmen Informatec AG eingereicht. Die Augsburger Staatsanwaltschaft wirft Informatec Kursbetrug, verbotene Insidergeschäfte und falsche Darstellung der Unternehmensverhältnisse vor. Die beiden Firmengründer und Vorstandschefs wurde in Untersuchungshaft genommen.
Sachverständiger will höhere Strafen für Manager
Der Börsensachverständige Wolfgang Gehrke hat höhere Geldstrafen bei Verstößen gegen die Regeln am Frankfurter Neuen Markt gefordert. Das Mitglied der Börsensachverständigenkommission sagte in einem in der Berliner Zeitung veröffentlichten Interview: “ Die Manager müssten wissen, dass es im Ernstfall an den eigenen Geldbeutel geht. Bei Verstößen sollten wir sie stärker zur Kasse bitten. Die bereits jetzt von der Börse angedrohten Bußen von € 100.000 müssen verdoppelt werden.“
Nach seiner Ansicht sollte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAW) mehr Befugnisse erhalten. Der Nürnberger Wirtschaftsprofessor fordert zudem eine Reform der Börsenaufsicht.
Aktionäre fordern 35 Mio. Schadenersatz von em.tv
Die Schadenersatzforderungen enttäuschter em.tv-Aktionäre belaufen sich nach Angaben des Münchner Wirtschaftsmagazin Focus Money bereits auf 35 Millionen DM. Die Anwälte der Aktionäre in München würden inzwischen einen Gesamtbetrag in dieser Höhe geltend machen.
Tipp:
Achten Sie bei Abschluß einer D & O – Versicherung auf Deckungserweiterungen wie z. B.:
- unbegrenzte Rückwärtsversicherung für unbekannte Pflichtverletzungen
- drei Jahre Nachhaftung
- keine Beschränkung auf gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts
- grundsätzlich weltweite Deckung
Nicht versichert bleiben u. a.
- Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln
- Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung
- Schäden, die durch eine andere Versicherung gedeckt sind
Einzelunternehmen bzw. alleinige Gesellschafter und Vorstände einer Familien AG können durch bestimmte Klauseln ausgeschlossen werden.
Die Versicherungssummen werden individuell auf Ihren Bedarf abgestimmt.
Wichtigster Punkt ist die Rückwärtsdeckung und Nachhaftung. Durch eine Zusatzvereinbarung kann der Versicherungsschutz nach vorne und nach hinten verlängert werden.
Der Versicherer muß bei der Feststellung des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht nach besten Kräften unterstützt werden.
Wenn ein Schaden eingetreten ist, melden Sie uns diesen bitte unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich. Bitte nutzen Sie hierzu unser allgemeines Schadenformular zum online ausfüllen.
Im Falle eines Vermögensschaden geht es auch um Ihre berufliche Reputation. Damit Sie nicht allein dastehen, beraten Sie spezialisierte Anwälte bei Rechtsstreitigkeiten. Ihre Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten werden übernommen – auch dann, wenn die Versicherungsfragen noch nicht abschließend geklärt sind.
Kündigung des Vertrags
Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die aufgrund von Verlängerungsklauseln fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich lang sein, sie darf nicht weniger als einen, höchstens aber drei Monate betragen. Der Termin der Kündigung ist das Ende der Versicherungsperiode. Ein Versicherer hat eine unwirksame Kündigung ausdrücklich zurückzuweisen, ansonsten muss diese so behandelt werden, als ob wirksam gekündigt worden ist.
Außerordentliche Kündigung
Im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung über 5 % oder bei Wegfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall lässt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat.
Ordentliche Kündigung
Ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Für Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25. Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen können beide Seiten zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen.