Unter einer Direktversicherung nach § 3 Nr.63 EStG versteht man eine Rentenversicherung, die es Ihnen ermöglicht, einen Teil Ihres Gehaltes in den Beitrag für eine Altersversorgung umzuwandeln.
Der Arbeitgeber zieht die vereinbarte Summe dann direkt von Ihrem Bruttoentgelt ab und überweist diese an den Versicherer.
Steuer- und sozialversicherungsfrei können Beiträge bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) pro Jahr umgewandelt werden.
Max. Förderbetrag 2013 jährlich € 2.784,00 monatlich € 232,00
Zusätzlich kann ein steuerfreier Betrag von bis zu € 1.800,00/€ 150,00 umgewandelt werden, wenn es sich um eine Zusage handelt, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde und keine Pauschalversteuerung für bestehende Direkt- oder Pensionskassenversicherungen genutzt wird.
Berechnungsbeispiel:
Beispielrechnung Direktversicherung für ledigen Arbeitnehmer Steuerklasse 1, Bruttojahreseinkommen von € 30.000,00 / € 48.000,00 wandelt monatlich € 100,00 / € 220,00 steuerfrei in Beiträge für eine DV.
Steuer- und Sozialversicherungswerte des Jahres 2010 ohne Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung.
Bruttojahreseinkommen | € 30.000,00 | € 48.000,00 |
Bruttoentgelt vor Umwandlung | € 2.500,00 | € 4.000,00 |
Monatl. Umwandlungsbetrag | € 100,00 | € 220,00 |
Bruttomonatsentgelt nach Umwandlung | € 2.400,00 | € 3.780,00 |
Steuerersparnis | € 29,21 | € 87,40 |
Sozialversicherungsersparnis | € 20,23 | € 24,97 |
Monatsnettoaufwand | € 50,56 | € 107,63 |
Interessant die Steuerliche Betrachtung:
Für die Direktversicherung gilt die nachgelagerte Besteuerung.
Während der Ansparphase sind die Beiträge zur Direktversicherung steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Rente unterliegt als “sonstige Einkünfte” der vollen Besteuerung. Da jedoch der Steuersatz im Rentenalter in der Regel geringer ausfällt und ggf. Freibeträge genutzt werden können, profitieren Sie von dieser Steuerersparnis.
Hinweis:
Ab 1. Januar 2002 haben Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung.
Der Arbeitgeber schließt eine Direktversicherung zugunsten seines Arbeitnehmers ab und gibt im Gegenzug eine verbindliche Rentenzusage.
Dem Arbeitnehmer steht ein unwiderrufliches Bezugsrecht und eine sofortige Unverfallbarkeit der Ansprüche im Rahmen der Entgeltumwandlung zu.
Direktversicherungen werden als klassische Rentenversicherung auch mit Kapitalwahlrecht angeboten, wobei den garantierten Leistungen ein garantierter Rechnungszins ab 2012 von 1,75% zugrunde gelegt wird, hinzu kommen die erwirtschafteten Überschüsse.
Bei der fondsgebundenen Direktversicherung wird die garantierte Rente aus dem Garantiekapital zu Rentenbeginn gebildet, das immer höher ist als die Summe der eingezahlten Beitrage.
Bei Ausscheiden und Arbeitgeberwechsel besteht ein Rechtsanspruch auf Übertragung des Wertes für Zusagen ab dem 01.01.2005 (Portabilität) oder der Vertrag kann mitgenommen und privat weitergeführt werden.
Die Beitragszahlung kann den persönlichen Bedürfnissen jederzeit angepasst werden: Beitragspausen. Zuzahlungen, Ein- und Ausschluss der Versorgung des Ehepartners.
Statt eines festen Ablauftermins – frühestens zum 60. Lebensjahr -, ab 2012 bei Neuverträgen bis zum 62 Lebensjahr, kann auch ein flexibler Ablaufzeitraum ab dem Alter 60 bzw. 62, vereinbart werden.
Bei Arbeitslosigkeit ist ihre Betriebsrente Hartz IV sicher. Eine Anrechnung der Direktversicherung beim Arbeitslosengeld erfolgt nicht.
Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer nicht möglich. Das Betriebsrentengesetz schützt Verträge zur Altersversorgung.
Mit der Auszahlung der Leistungen hat ihr Arbeitgeber später nichts zu tun. Sie sind bezugsberechtigte Person und erhalten die Rente direkt vom Versicherer lebenslang.
Bei Tod in der Aufschubphase oder nach Rentenbezug erhält Ihr Lebenspartner die Leistungen.
Leistungseinschränkungen im klassichen Sinn gibt es für Sie nicht.
Die Direktversicherung kann jedoch nicht vor dem 60 Lebensjahr abgerufen werden. (Bei Neuverträgen ab 2012 nicht vor dem 62. Lebensjahr!)
Bei Selbsttötung leistet der Versicherer, wenn seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind.
Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
Anderenfalls zahlt der Versicherer den für den Todestag berechnetes Deckungskapital Ihrer Versicherung (§ 169 VVG entsprechend), jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung.
hier: Kapital- oder Rentenleistungen
Um zu ermitteln, welche Versicherungssumme Sie benötigen, um Ihre persönliche Versorgungslücke zu schließen, sollten nachstehend aufgeführte Fragen beantwortet werden:
- Wie hoch sind meine gesetzlichen Rentenansprüche?
- Welches Vermögen ist vorhanden?
- Welche vorhandenen Anlageformen dienen noch meiner Altersversorgung?
- Mit welchen finanziellen Belastungen muss ich rechnen?
- Welche wiederkehrenden Ausgaben habe ich, wie z.B. Miete, Auto und Lebensunterhalt?
- Was geschieht bei einer Berufs- und Erwerbslosigkeit?
Steuer- und sozialversicherungsfrei können Beiträge bis 4% der BBG (Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) pro Jahr umgewandelt werden.
Max. Förderbetrag 2013 jährlich € 2,784,00 monatlich € 232,00
Zusätzlich kann ein steuerfreier Betrag von bis zu € 1.800,00 / € 150,00 umgewandelt werden, wenn es sich um eine Zusage handelt, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde und keine Pauschalversteuerung (§ 40 b EStG) für bestehende Direkt- oder Pensionskassenversicherungen genutzt wird.
Der Vertrag muss mindestens auf das 60. Lebensjahr (bei Neuverträgen ab 2012 mindestens auf das 62. Lebensjahr) abgeschlossen sein, eine vorzeitige Kündigung ist i.d.R. ausgeschlossen; durch das Betriebsrentengesetz werden Verträge zur Altersversorgung geschützt.
Anders als bei Privatpolicen darf eine Direktversicherung weder beliehen noch abgetreten werden.
Die Leistungen aus der Zusage (Rente oder Kapital) erhält bei Ablauf des Vertrages die versicherte Person (Arbeitnehmer) direkt vom Versicherer.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles fließen die Versicherungsleistungen an die Hinterbliebenen.
Als versorgungsberechtigte Hinterbliebene gelten:
Der überlebende Ehegatte, mit dem Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet waren.
Der Lebenspartner, mit dem Sie in einer gemäß § 1 LPartG eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.
Der Lebensgefährte, sofern Sie nicht verheiratet waren, mit dem Sie in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Gerneinschaft gelebt haben und der vor Eintritt des Versorgungsfalls benannt wurde.
Ihre Kinder im Sinne des § 32 Absatz 3. Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 EStG, maximal aber bis zur Vollendung des 25 Lebensjahrs.
Sonstige Erben (hier ist die Todesfallleistung jedoch auf € 8 000,00 begrenzt)
Der Vertrag muss mindestens bis zum 60. Lebensjahr, bei Neuverträgen ab 2012 bis zum 62. Lebensjahr laufen und kann auch nicht gekündigt werden. Der Vertrag kann lediglich ruhen, d. h. beitragsfrei gestellt werden.
Anders als bei einer Privatpolice darf die Direktversicherung auch nicht beliehen oder abgetreten werden.
Für den Arbeitnehmer ist die Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung sehr wichtig. Unverfallbarkeit bedeutet: ein einmal erworbener Anspruch auf Betriebsrente kann nicht mehr erlöschen, auch dann nicht, wenn der Beschäftigte vor Beginn der Betriebsrentenzahlung zu einem anderen Arbeitgeber wechselt.
Für die durch Entgeltumwandlung erworbenen Anwartschaften wird sofort die gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von 10 auf 5 Jahre verkürzt. Die Altersgrenze wird vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Dies erleichtert die Mobilität der Beschäftigten, weil sie einmal erworbene Ansprüche früher als bisher mitnehmen können. Eine Verbesserung bedeuten die kürzeren Fristen auch für Frauen, die bisher ihre Betriebsrentenansprüche oftmals wegen kindererziehungsbedingter Unterbrechungen der Berufstätigkeit verloren.