- Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (GewSHV) ist nur dann nötig, wenn Sie als Hausbesitzer (Eigentümer) Öltanks auf Ihrem Grundstück haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich diese Öltanks zunächst unterirdisch (Garten) oder oberirdisch (Keller) befinden.
- Die GewSHV deckt Schäden an fremden Personen und/oder deren Eigentum (Ansprüche Dritter), und versichert Sie gegen alle begründeten Schäden die durch eine Öltankanlage verursacht werden. Zu diesen Schäden gehört auch das befüllen der Anlage, da nicht der Zulieferer, sondern Sie als Anlagenbetreiber für solche Schäden haften.
- Die GewSHV prüft rechtlich für Sie, ob Schadenersatz geleistet werden muß. Dieser Prüfung kommt in der GewSHV eine besondere Bedeutung zu, da Sie bei einem Schaden nicht wie üblich bei Verschulden haften, sondern als Besitzer eines Öltanks, der Gefährdungshaftung (BGB § 822) unterliegen. Auch in der GewSHV führt der Versicherer ggf. für Sie den Rechtsstreit vor Gericht, um unbegründete Ansprüche für Sie abzuwehren.
- Achten Sie auf möglichst hohe Deckungssummen, die Deckungssumme sollte mindestens 3 Mio. € für Personen- und Sachschäden betragen.
Beispiel:
Wer benötigt eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ?
Hinweis: Auch stillgelegte Tanks können ein Gewässerschadenrisiko in sich bergen. Schauen Sie daher immer in der Historie des Hauses nach Altlasten oder genutzten Öltanks.
- Haftpflichtansprüche, die durch Kraftfahrzeuge verursacht wurden.
- Schäden an geliehenen, gemieteten und gepachteten Sachen.
- Schäden, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht wurden.
- Schäden am eigenen Haus oder Grundstück.
- Bußgelder, Geldstrafen.
- Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Staub, Dampf, Hitze, Kälte, Strahlungen etc.
- Schäden, die der Versicherungsnehmer oder im Vertrag mitversicherte Personen selbst erleiden.
Hinweis: Bei einer Versicherungssumme von 3 Mio. € zahlt der Versicherer bis maximal 3 Mio. € pro Schadenfall.
- Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so muß uns dies ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
- Wenn derjenige, der Ihnen einen Schaden anlastet, Ihnen gegenüber in schriftlicher oder mündlicher Form Ansprüche geltend macht, so müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitteilen.
- Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgeht, so müssen wir das ebenfalls nach spätestens einer Woche wissen.
- Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
- Natürlich erwartet Ihr Versicherer, daß Sie sich so verhalten, als wenn Sie keine Versicherung hätten und alles aus eigener Tasche zahlen müßten. Im Klartext: Sie müssen alles tun, was in Ihrer Macht steht, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen. Daß Sie dabei nicht lügen dürfen, ist selbstverständlich.
- Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozeßführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen.
- Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust irgendwelche Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. Wenn Sie es doch tun, kann Ihnen der Versicherer den Versicherungsschutz verwehren.
Tipp: Erklären Sie im Schadenfall kein Schuldbekenntnis oder eine Abtretungserklärung. Die rechtliche Klärung eines Schadens regelt der Versicherer für Sie.
Hinweis: Bestehen Sie bei Abschluß Ihrer Gewässerschaden- Haftpflichtversicherung auf einen 1-Jahresvertrag. So sind Sie nicht 5 Jahre an einen Versicherer gebunden und sind in Ihrer Versicherungswahl flexibler.