Bei einer Bauhaftpflichtversicherung ist neben ausreichenden Versicherungssummen ein kundenfreundliches Bedingungswerk unabdingbar. Ein nicht versicherter Großschaden kann schnell zur Insolvenz der Baufirma führen, zumindest den oft schon sehr geringen Ertrag erheblich mindern und damit zu Liquiditätsengpässen führen.
In unserer Baubetriebshaftpflichtpolice haben wir z.B. keine Summenbegrenzungen für Bearbeitungs- und Leitungsschäden. Häufig sind Bearbeitungsschäden nur mit 15.338 € versichert. Das kann viel zu wenig sein.
Guter Versicherungsschutz muss nicht teuer sein, da durch eine Selbstbeteiligung von 153 € je Schaden der Versicherer von einer aufwendigen Bearbeitung von Kleinschäden entlastet wird.
Hinweis:
Im Rahmen der Bauhaftpflichtversicherung bieten wir viele Deckungserweiterungen an.
Die Bauhaftpflichtversicherung richtet sich an Betriebe im Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Diese sind besonders:
Bauhauptgewerbe:
- Hoch- u. Tiefbau (bis 30 % Tiefbauanteil)
- Tief- und Straßenbau (nicht Spezialtiefbau)
Baunebengewerbe:
- Bauspenglereien, Schlossereien
- Dachdeckerbetriebe, Isolier- und Bautenschutzbetriebe
- Elektroinstallation, Blitzschutzanlagen- u. Fernmeldebau, Estrichverlegung, Gartenbau, Maler (nicht Industrieanstrich), Fensterreinigung, Innenausbau u. Trockenbau (ohne Maurerarbeiten), Rolladen-, Jalousie- u. Treppenbau, Fenster- u. Türeneinbau, Gipser, Stukkateure, Polsterer, Tischler, Zimmerer, Messebau, Markisenbau, Haus- u. Büroreinigung, Steinmetze, Glaser, Putzer, Fuger, Parkettverleger, Raumausstatter, Teppichverleger
- Fliesenlegebetriebe, Kachelofenbauer
- Heizung-, Klima-,Lüftungs-, Gas-, Wasser-, Sanitär- und Kälteinstallationsbetriebe
- Innenausbau- und Trockenbau mit Ausführung von Maurerarbeiten
- Landschaftsbau, Pflasterungsbetriebe, Fassadenbau, Fassadenreinigung
Im Rahmen der Deckungssumme gelten unter anderem folgende Einschlüsse prämienfrei mitversichert (ohne die üblichen Summenbegrenzungen!!):
- Vorsorgeversicherung
- Bearbeitungsschäden
- Be- und Entladeschäden
- „Große“ Mietsachschadendeckung an Gebäuden und deren Ausstattung (nicht nur auf Leitungswasser, Feuer, Explosion anGebäuden beschränkt)
- Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung, Überschwemmung
- Leitungsschäden
- Senkungs- und Rammschäden, Erdrutsche, Überwemmungen
- Abhandenkommen von Schlüsseln
- Produktschäden
- Mängelbeseitigungsnebenkosten
- Bauherrenhaftpflicht
- Schäden durch Medienverlust
- Energiemehrkosten
- Abhandenkommen und Beschädigung von Belegschafts- und Besucherhabe
- Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
- Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
- nicht versicherungspflichtige KFZ/Arbeitsmaschinen
- Vermögensschäden-Datenschutz
- Gerichtsstand ist der Sitz des Versicherungsnehmers
- Versehentliche verspätete Schadenmeldung beeinträchtigt nicht den Versicherungsschutz.
- Prämienfreie Nachhaftung bis zu 5 Jahren
- Verlust von gespeichertem Datenmaterial
- Subunternehmer-Risiko (bis 50 % des Jahresumsatzes)
- Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen/-geräten (mit Summenbegrenzung und 1.534 € Selbstbehalt)
- Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Arbeiten in anderen Handwerken (gem. §5 Handwerksordnung), sofern sie mit demLeistungsangebot technisch oder fachlich zusammenhängen
- Nachunternehmerrisiko
Umweltrisiken:
- Großzügige Öltank-/Tankanlagenregelung
- Ein Ölabscheider je Risikoort gilt mitversichert
- Großzügige Kleingebinderegelung (nicht unbegrenzt)
- Mobile Tankanlagen und Kleingebinde (nicht unbegrenzt) auf Baustellen
- Umwelt-Basisversicherung
- Umwelt-Regress
- Aufwendungen für Schäden vor Eintritt des Versicherungsfalles (bis zu 20 % der Deckungssumme)
Privatrisiken:
- Privathaftpflicht-Versicherung incl. vieler Deckungserweiterungen, z.B.
- Mietsachschäden an Räumen oder Gebäuden sowie
- der Ausstattung von Hotelzimmern o.ä., bis zu 500.000 €
- Schlüsselschäden bis 2.500 €
- Windsurfbretter
- Sachschäden durch häusliche Abwässer
- Allmählichkeitsschäden
- gewässerschädliche Stoffe bis 100 l/kg je Einzelgebinde, max. 1.000 l/kg
- nicht gewerbsmäßige Hütung fremder Hunde
- als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (nicht Ansprüche der Tier- oder Fuhrwerkshalter)
- Hundehalterhaftpflicht-Versicherung
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung (bis 100.000 € Jahresmietwert, auch unbebaute Grundstücke)
Hinweis:
- Die Deckungssumme beträgt 2.556.459 € pauschal für Personen- und Sachschäden
- Die Beitragssätze ergeben sich aus Lohnsumme zuzgl. 15 % Versicherungssteuer
- Die Beiträge reduzieren sich ggfs. noch um den Lohnsummenrabatt und bei Vereinbarung einer höheren Selbstbeteiligung.
- Weitere Rabatte und Zuschläge sind je nach Schadenverlauf möglich.
Die Beiträge fü die einzelnen Gewerbe betragen:
Bauhauptgewerbe:
- Hoch- u. Tiefbau (bis 30 % Tiefbauanteil
14,26 %, mind. 1.268 € - Tief- und Straßenbau (nicht Spezialtiefbau)
20,65 %, mind. 1.565 €
Baunebengewerbe:
- Bauspenglereien, Schlossereien
15,76 %, mind. 1.273 € - Dachdeckerbetriebe, Isolier- und Bautenschutzbetriebe
27,84 %, mind. 1.805 € - Elektroinstallation, Blitzschutzanlagen- u. Fernmeldebau, Estrichverlegung, Gartenbau, Maler (nicht Industrieanstrich), Fensterreinigung, Innenausbau u. Trockenbau (ohne Maurerarbeiten), Rolladen-, Jalousie- u. Treppenbau, Fenster- u. Türeneinbau, Gipser, Stukkateure, Polsterer, Tischler, Zimmerer, Messebau, Markisenbau, Haus- u. Büroreinigung, Steinmetze, Glaser, Putzer, Fuger, Parkettverleger, Raumausstatter, Teppichverleger
7,22 %, mind. 823 € - Fliesenlegebetriebe, Kachelofenbauer
9,10 %, mind. 844 € - Heizung-, Klima-,Lüftungs-, Gas-, Wasser-, Sanitär- und Kälteinstallationsbetriebe
21,46 %, mind. 1.416 € - Innenausbau- und Trockenbau mit Ausführung von Maurerarbeiten
12,70 %, mind. 900 € - Landschaftsbau, Pflasterungsbetriebe, Fassadenbau, Fassadenreinigung
10,87 %, mind. 752 €
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so muß uns dies ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Wenn derjenige, der Ihnen einen Schaden anlastet, Ihnen gegenüber in schriftlicher oder mündlicher Form Ansprüche geltend macht, so müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitteilen.
Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgeht, so müssen wir das ebenfalls nach spätestens einer Woche wissen.
Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
Natürlich erwartet Ihr Versicherer, daß Sie sich so verhalten, als wenn Sie keine Versicherung hätten und alles aus eigener Tasche zahlen müßten. Im Klartext: Sie müssen alles tun, was in Ihrer Macht steht, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen. Daß Sie dabei nicht lügen dürfen, ist wohl selbstverständlich.
Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozeßführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Das dürfte Ihnen aber nicht schwer fallen. Schließlich haben die Versicherer Leute, die sich mit Derartigem besonders gut auskennen, und eine Zahlungspflicht besteht hier für Sie nicht.
Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust irgendwelche Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. Wenn Sie es doch tun kann der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern.
Es ist passiert. Ein Schaden ist eingetreten. Damit es keine Probleme gibt, melden Sie bitte jeden Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich an uns. Bitte nutzen Sie dafür unsere online Schadenmeldung und beachten Sie die unten beschriebenen Obliegenheiten.
Ein Schadensfall im Sinne dieses Vertrages ist auch ein Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen Sie oder eine mitversicherte Person zur Folge haben könnte.
Eine Bauhaftpflichtversicherung kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres geündigt werden. Außerdem können alle Verträge, die nach dem 29.07.94 abgeschlossen wurden, nach einer Beitragserhöhung gekündigt werden. Die Erhöhung durfte aber nicht auf Grund einer Vertragsverbesserung (z.B. Erhöhung der Deckungssummen) erfolgen.
Eine weitere beidseitige Kündigungsmöglichkeit besteht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Üblich ist die Kündigung zum Ablauf des Jahres, weil dem Versicherer bei einer Kündigung ohnehin die restliche Prämie für das Versicherungsjahr zusteht.