Besitzer von Grundstücken und Häusern können für Schäden haften, die Dritten auf Ihrem Grund und Boden zustoßen. Wird das Haus vom Eigentümer selbst bewohnt, ist das Risiko im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Vermieter, Eigentümer leerstehender Gebäude oder unbebauter Grundstücke, Verwalter und WEG Vertreter müssen dafür die sogenannte Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.
- Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (HausHV) ist nur nötig, wenn Sie als Hausbesitzer (Eigentümer) Teile des Wohngebäudes vermieten und/oder unbebaute Grundstücke besitzen. Für Hausbesitzer, die keine Gebäudeanteile vermieten, ist der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung enthalten.
- Die HausHV deckt Schäden an fremden Personen und/oder deren Eigentum (Ansprüche Dritter), und versichert Sie gegen alle begründeten Schäden. Auch sogenannte Eisunfälle wegen vernachlässigter Räumung des Gehweges sind versichert.
- Die HausHV prüft rechtlich für Sie, ob überhaupt Schadenersatz geleistet werden muss, ggf. führt der Versicherer für Sie den Rechtsstreit vor Gericht, um unbegründete Ansprüche für Sie abzuwehren.
- Achten Sie auf möglichst hohe Deckungssummen, die Deckungssumme sollte mindestens 3.750.000 € bis max. 5.000.000 € für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden betragen.
Beispiele:
Fall 1: Bei einem Unwetter fallen einige Dachziegel vom Haus auf die Straße und verletzen mehrere Personen erheblich. Ein Gutachter stellt fest, dass die Ziegel nicht ordnungsgemäß verlegt wurden. Die Dachdeckerfirma existiert nicht mehr, so dass die Schadenersatzansprüche (Behandlungskosten, Verdienstausfall, lebenslange Rente bei Behinderung etc.) voll den Hausbesitzer treffen.
Fall 2: Der Winterstreudienst in einem Mehrfamilienhaus ist durch die Hausordnung geregelt. Der Mieter M. ist leider krank geworden und keiner hat sich um Ersatz gekümmert. Auf dem glatten Gehweg vor dem Haus rutschen mehrere Personen aus und verletzen sich – verantwortlich sind der oder die Hauseigentümer.
Für Besitzer von Grund und Boden ein absolutes „Muss“, weil die Schäden existenzbedrohende Ausmaße annehmen können.
Eine Versicherung für:
- Besitzer von Grundstücken und Häusern
- Vermieter und Eigentümer leerstehender Gebäude oder unbebauter Grundstücke
- Verwalter und WEG Vertreter
- Ferienhaushaftpflichtversicherung nur in Verbindung mit einem Ferienhaus und einer Gebäude- und/oder einer Hausratversicherung
Besitzer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern genießen Versicherungsschutz im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung.
Tipp:
Die Beiträge für eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung können häufig im Rahmen der Nebenkosten umgelegt werden.
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung übernimmt die Prüfung der Ersatzpflicht und Bezahlung der berechtigten Ansprüche an die geschädigten Dritten auf Grundlage der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.
Wie alle Haftpflichtversicherungen übernimmt auch die HausHV sämtliche Kosten, die zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche entstehen.
Außer dem Eigentümer sind auch die mit der Überwachung betrauten Personen (z. B. Verwalter) versichert.
Hinweis:
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist bis zu einer Bausumme von 500.000 € beitragsfrei mitversichert.
Nicht versichert sind:
- Haftpflichtansprüche, die durch Kraftfahrzeuge verursacht wurden.
- Schäden an geliehenen, gemieteten und gepachteten Sachen.
- Schäden, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht wurden.
- Schäden am eigenen Haus oder Grundstück.
- Bußgelder, Geldstrafen.
- Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Staub, Dampf, Hitze, Kälte etc.
- Schäden, die der Versicherungsnehmer oder im Vertrag mitversicherte Personen selbst erleiden.
Hinweis:
Sie müssen selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Kehrmaschinen gesondert versichern.
Da laut Gesetz die Haftung ohne Einschränkungen und der Höhe nach unbegrenzt gilt, sollte die größtmögliche Versicherungssumme (in der Haftpflichtversicherung spricht man auch von Deckungssumme) gewählt werden.
Empfehlenswert sind 3,75 Mio € bis 5,0 Mio € für Personen-, Sach-, und Vermögen- Schäden, maximal 2,5 Mio € je geschädigte Person.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so muss uns dies ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Wenn derjenige, der Ihnen einen Schaden anlastet, Ihnen gegenüber in schriftlicher oder mündlicher Form Ansprüche geltend macht, so müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitteilen.
Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgeht, so müssen wir das ebenfalls nach spätestens einer Woche wissen.
Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
Natürlich erwartet Ihr Versicherer, dass Sie sich so verhalten, als wenn Sie keine Versicherung hätten und alles aus eigener Tasche zahlen müssten. Im Klartext: Sie müssen alles tun, was in Ihrer Macht steht, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen. Dass Sie dabei nicht lügen dürfen, ist wohl selbstverständlich.
Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozeßführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Das dürfte Ihnen aber nicht schwer fallen. Schließlich haben die Versicherer Leute, die sich mit Derartigem besonders gut auskennen, und eine Zahlungspflicht besteht hier für Sie nicht.
Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust irgendwelche Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. Wenn Sie es doch tun, kann der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern.
Es ist passiert! Auf ihrem Besitz ist jemand zu Schaden gekommen. Damit es keine Probleme gibt, melden Sie bitte jeden Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich an uns. Bitte nutzen Sie dafür unsere online Schadenmeldung und beachten Sie die unten beschriebenen Obliegenheiten. Ein Schadensfall im Sinne dieses Vertrages ist auch ein Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen Sie oder eine mitversicherte Person zur Folge haben könnte.
Eine Haftpflichtversicherung kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Außerdem können alle Verträge, die nach dem 29.07.94 abgeschlossen wurden, nach einer Beitragserhöhung gekündigt werden. Die Erhöhung durfte aber nicht auf Grund einer Vertragsverbesserung (z. B. Erhöhung der Deckungssummen) erfolgen.
Eine weitere beidseitige Kündigungsmöglichkeit besteht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Üblich ist die Kündigung zum Ablauf des Jahres, weil dem Versicherer bei einer Kündigung ohnehin die restliche Prämie für das Versicherungsjahr zusteht.
Hinweis:
Bestehen Sie bei Abschluss Ihrer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung auf einen 1-Jahresvertrag. So sind Sie nicht 5 Jahre an einen Versicherer gebunden und sind in Ihrer Versicherungswahl flexibler.