Rundumschutz für Ihre eigene Immobilie im Ferienland.
Viele deutsche Versicherer weigern sich zur Zeit, ihren Kunden im Ausland den gleichen Service und Versicherungsschutz zu bieten, wie zu Hause. Wendet man sich den landesspezifischen Versicherern zu, so gibt es in der Regel erst einmal Sprachprobleme. Wenn nicht, so bleibt unklar, wie weit der Versicherungsschutz tatsächlich reicht.
- Was ist abgedeckt?
- Welche rechtlichen Verpflichtungen geht man ein?
- An wen muss man sich im Schadenfall wenden?
- Welche Rechtsprechung gilt?
- Wie sicher sind eigene Ansprüche im Schadensfall und wann werden sie erfüllt?
- Optional kann auch eine Haus & Grundstückshaftpflichtversicherung versichert werden (nur in Verbindung mit Wohngebäude oder Hausratversicherung)
Die Lösung: Wir haben uns diesen Problemen angenommen und gemeinsam mit einem internationalen Versicherungsunternehmen ein Produkt geschaffen, das genau auf Ihre Bedürfnisse bezüglich der Auslandsimmobilie, inkl. 24h Notrufnummer im Schadensfall, passt.
Die Bedingungen der Ferienhauspolice sind in deutscher Sprache abgefaßt Es gilt das deutsche Recht (BGB und VVG) Die Vertragsgestaltung ist für alle Beteiligten klar und eindeutig Versicherungssumme und Beitrag sind in EURO berechnet Die Deckung des Gebäudes gilt einschließlich der Außenanlagen Der gesamte Hausrat einschließlich Kunst- und Wertgegenständen ist nach Maßgabe des Versicherungsproduktes versichert
Alle Feriendomizile innerhalb der EU-Staaten (vor dem 1.5.04) und der Schweiz.
Die Versicherung ist speziell für Besitzer von Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Dies können einzelne Häuser sein oder auch Häuser in einer Bungalowanlage, eine einsame Finca oder auch ein Blockhaus am See oder auf einer Bergalm im Skigebiet.
Appartments und Terrassenhäuser zählen auch zu den versicherbaren Objekten. Diese müssen nicht unbedingt auf Mallorca oder an der Cote d’Azur sein.
Ob Ferienhäuser im Allgäu oder auf einer Hallig, alle Feriendomizile können über HolidayCover versichert werden.
Der Hauptwohnsitz in Deutschland muss über uns nicht versichert sein. Handelt es sich um einen Hauptwohnsitz im Ausland, ist dies selbstverständlich versicherbar.
Versichert ist:
- das Gebäude einschließlich Außenanlagen, wie z. B. Garagen, Schwimmbäder oder Gartenhäuser. Alle fest eingebauten Teile, wie z. B. Einbauküchen, Saunaanlagen, Toiletten und Heizungsanlagen.
- der gesamte Hausrat einschließlich Kunst- und Wertgegenständen, d. h. alle Gegenstände, die man aus einem Haus heraustragen kann, einschließlich Garderobe, Wäsche, Geschirr etc.
- Schäden durch mut- und böswillige Beschädigung gelten mitversichert.
- Die Gebäude bzw. Mobilarverglasung ist automatisch mitversichert.
- Unterversicherungsverzicht ab einem Betrag von 1.750,– EUR je qm für Gebäude bzw. ab 400,– EUR je qm für Hausrat.
Folgende Gefahren sind versicherbar:
- Feuer incl. Überspannung und Rauch
- Einbruchdiebstahl und Vandalismus
- Leitungswasserschäden und Sturm
- Naturgewalten wie z.B. Erdbeben, Erdrutsch, Mürenabgang
- Glasbruch
- Raubüberfall
- Kosten für Ersatzunterkunft, Aufräumkosten, Reisekosten
Ferienhäuser in Italien nördlich von Rom sowie auf Sardinien sind versicherbar. Ebenso können wir keinen Versicherungsschutz für Immobilien in Asien, Südamerika oder Afrika einschließlich Südafrika, Bosnien, Kroatien, Serbien, Karibik, Kanada, Polen, GUS, Ungarn, Türkei, Tschechien und Slowakei anbieten.
Aufgrund des hohen Sturmschadenrisikos können Immobilien in Florida nicht gegen Orkane versichert werden.
Stationäre Wohnwagen oder Wohnmobile fallen nicht unter die Versicherung für Ferienhäuser.
Die Versicherungssummen richten sich nach dem Wert der zu versichernden Immobilie. Eine Mindestversicherungssumme ist nicht erforderlich.
Ausschlaggebend für die Versicherungssumme und die Prämie sind:
- Baujahr / Rennovierung des Gebäudes
- Bauart / massiv/harte Dachung oder andere
- Wiederherstellungswert des Gebäudes
- Objektsicherung / Objektbetreuung
- Einbruchsicherung
Zur Ermittlung Ihres individuellen Angebotes zur Gebäude- und Hausratversicherung Ihres Ferienhauses nutzen Sie bitte unsere Angebotsfragebogen im Anschluß an diesen Text.
Die Haftpflichtsummen betragen:
- 1.000.000 € / Person
- 1.000.000 € / Sachschäden
- 50.000 € / Vermögensschäden
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die ein Versicherter einhalten muß. Tut er dies nicht, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel.
- Bitte beantworten Sie unseren Fragebogen nach bestem Wissen und Gewissen. Bei vorsätzlich unwahren oder unvollständigen Angaben tritt die vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung ein und Sie haben im Schadensfall keinen Leistungsanspruch.
- Bitte teilen Sie uns eine Gefahrenerhöhung, Veräußerung bzw. einen Besitzerwechsel mit.
- Zeigen Sie uns einen Versicherungsfall unverzüglich an, sobald Sie davon Kenntnis erlangen. Kraft Gesetz besteht eine Anzeigenpflicht (§ 33 VVG), eine Auskunfts- unds Belegpflicht (§ 34 VVG) und eine Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 62 VVG). Unverzüglich heißt nach der allgemeinen Regelung des BGB (§ 121 Abs. 1 Satz 1) “ohne schuldhaftes Zögern”.
- Melden Sie jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche. Bei allen Brand-, (Einbruch)diebstahl-und Raubschäden müssen Sie außerdem sofort Anzeige bei der Polizei erstatten.
- Weiterhin besteht eine Verpflichtung zur Schadenverhütung und Schadenminderung. So müssen Sie beispielsweise gestohlene Schecks sperren oder schadhafte Schlösser reparieren lassen oder bei einem Brand die Feuerwehr anrufen.
- Bei Einbruchdiebstahl- und Raubschäden muss der Polizei außerdem ein vollständiges Verzeichnis der gestohlenen Sachen (mit Wertangabe) eingereicht werden. Eine Kopie dieser sogenannten “Stehlgutliste” ist dann uns bzw. dem Versicherer zu überlassen.
- Der Versicherer muss bei der Ermittlung der Schadenursache und Schadenhöhe unterstützt werden. Fragen Sie deshalb lieber einmal mehr nach, bevor Sie am Schadenort Veränderungen vornehmen. Bei größeren Schäden will sich der Versicherer eigentlich immer selbst ein Bild machen und schickt dann einen Gutachter.
- Bei der Regulierung von Großschäden sind Fotos und/oder Videos von der Wohnung sehr hilfreich.
Lassen Sie sich beim Ausfüllen der Stehlgutliste ausreichend Zeit. Oft bemerkt man erst einige Zeit später den Verlust einer Sache und der Versicherer kann für nicht auf der Liste stehende Güter den Versicherungsschutz verweigern.
Hinweis:
Nutzen Sie die 24 Stunden Notrufnummer, hier wird Ihnen entsprechende Information und Hilfe geboten.
Selbstverständlich können Sie bei uns die Schadensmeldung (ein entsprechendes Formular finden Sie im Bereich Hilfe & Service auf dieser Internetseite) auch online ausfüllen. Wir werden das Weitere für Sie veranlassen.
Der Versicherungsvertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend und ein weiteres Jahr, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Verkauf ist die Kündigung jederzeit möglich.
Bei Wegfall des zu versichernden Risikos erlischt der Versicherungsvertrag / Versicherungsschutz mit dem Tag der Anzeige.
Schuldhafte Obliegenheitsverletzungen ermächtigen den Versicherer zur fristlosen Küdigung innerhalb eines Monats. Er kann sich bei Eintritt des Versicherungsfalles auf die Leistungsfreiheit nur dann berufen, wenn er von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat.