Eine IU leistet für Personenschäden (Tod oder Invalidität), die sämtliche Insassen (Fahrer und Beifahrer/Fondspassagiere) des versicherten Fahrzeugs erlitten haben, in Höhe der frei wählbaren Versicherungssummen. Allerdings: Wenn Sie unverschuldet einen Unfall erleiden, kommt der Unfallgegner für alle Kosten auf. Sofern Sie selbst den Unfall verschuldet haben, zahlt Ihre eigene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung alle anfallenden Kosten, falls Ihre Mitfahrer einen Personenschaden erlitten haben. Nur Schäden der Person des Unfallverursachers selbst sind nicht durch die gesetzlichen Versicherungen versichert.
Sie leistet finanzielle Unterstützung bei Unfällen mit
- Todesfolge
- Voll- oder Teil-Invalidität
- Arbeitsunfähigkeit
Tipp:
Wenn anzunehmen ist, dass nur Sie selbst oder Ihre Familie das versicherte Fahrzeug fahren, schließen Sie lieber eine „normale“ Unfallversicherung ab. Diese kostet nur wenig mehr, schützt Sie und Ihre Lieben aber nicht nur während der Fahrt mit dem versicherten Kfz, sondern auch in anderen Verkehrsmitteln, in der Freizeit und im Beruf – 24 Stunden weltweit.
Eine Insassenunfallversicherung ist in unseren Augen nicht so sinnvoll. Besser ist es, sich und die eigene Familie mit einer richtigen Unfallversicherung zu schützen. Diese ist nicht fahrzeuggebunden sondern gilt weltweit rund um die Uhr und kostet nur wenig mehr.
Die Insassenunfallversicherung leistet die vereinbarte Versicherungssumme, falls Fahrer oder Beifahrer des versicherten Fahrzeugs bei einem Unfall sterben oder eine bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung (Invalidität) erleiden.
Sie leistet finanzielle Unterstützung bei Unfällen mit
- Todesfolge
- gänzlicher oder teilweiser Invalidität
- Arbeitsunfähigkeit
Die Versicherungssummen für die Insassenunfallversicherung sind frei wählbar.
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die ein Versicherter einhalten muß. Tut er dies nicht, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Es gibt folgende Obliegenheiten:
- schriftliche Meldung eines Schadens innerhalb einer Woche
- Schadenminderungspflicht
- Aufklärungspflicht
- Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche Dritter anerkennen oder befriedigen. Macht ein Dritter Ansprüche direkt bei Ihnen geltend (mündlich oder schriftlich) müssen Sie dies dem Versicherer innerhalb einer Woche mitteilen.
Der Versicherungsvertrag kann drei Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt werden.