Die kapitalbildende Lebensversicherung stellt heute immer noch die klassische Form der Alters- und Hinterbliebenvorsorge dar.
Diese Versicherungsform zeichnet sich mit den heutigen Produkten durch besondere Variabilität aus und kann daher für unterschiedlichste Ziele eingesetzt werden.
- Kapitalbildung für die Altersvorsorge
- Sicherheit für Hinterbliebene
- Absicherung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
- Sicherung und Tilgung von Darlehen
- Kreditsicherung
Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und der Versicherer die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins erklärt hat. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz.
Ein bei Antragstellung ggf. vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt.
Wie entstehen die Überschüsse?
Überschüsse erzielen die Versicherungsunternehmen in der Regel aus dem Kapitalanlage-, dem Risiko- und dem Kostenergebnis. Die Überschüsse sind um so größer, je erfolgreicher die Kapitalanlagepolitik des Versicherers ist, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je sparsamer dieser wirtschaftet.
Wie werden die Überschüsse ermittelt und festgestellt?
Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen eines Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages?
Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand des Versicherungs-Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Die Überschussanteilsätze werden in einem Geschäftsbericht veröffentlicht. Den Geschäftsbericht kann jederzeit bei Ihrem Versicherer angefordert werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit anhand von Tabellen nachzulesen wie gut oder schlecht der Versicherer bis heute abgeschnitten hat.
Hinweis:
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden!
Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind – besonders wegen der langen Vertragslaufzeit – nicht vorhersehbar und vom Versicherer nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die absolute Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden.
Durch die Vielzahl der Varianten, die die klassische kapitalbildende Lebensversicherung darstellt, sollte jeder über die Möglichkeit eines Abschlusses dieses Vorsorgeproduktes nachdenken und in seinen Vorsorgeplan mit aufnehmen.
Welche Leistungen werden erbracht ?
Es wird die vereinbarte Versicherungssumme + Überschüsse gezahlt, wenn die versicherte Person den im Versicherungsschein genannten Ablauftermin erlebt oder wenn sie vor diesem Termin stirbt.
Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Teilauszahlung
Der Versicherer erbringt die vereinbarten Teilauszahlungen, wenn die versicherte Person die im Versicherungsschein genannten Auszahlungstermine erlebt. Bei Tod der versicherten Person vor dem letzten Auszahlungstermin zahlt man die vereinbarte Versicherungssumme.
Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei Personen
Der Versicherer zahlt die vereinbarte Versicherungssumme, wenn beide versicherten Personen den im Versicherungsschein genannten Ablauftermin erleben oder wenn eine der versicherten Personen vor diesem Termin stirbt. Auch bei gleichzeitigem Tod beider versicherten Personen wird die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal fällig.
Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt
Termifixversicherung
Der Versicherer zahlt die vereinbarte Versicherungssumme zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Die Beitragszahlung endet bei Tod der versicherten Person, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
Aussteuerversicherung
Versichert sind der Versorger und das zu versorgende Kind. Der Versicherer zahlt die vereinbarte Versicherungssumme bei Heirat des zu versorgenden Kindes, spätestens zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin. Die Beitragszahlung endet bei Tod einer der versicherten Personen, bei Heirat des zu versorgenden Kindes, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
Stirbt das zu versorgende Kind vor Fälligkeit der Versicherungssumme, so erstattet der Versicherer die gezahlten Beiträge höchstens bis zum Betrag der Versicherungssumme. War die Versicherung durch den Tod des Versorgers oder durch vorzeitige Einstellung der Beitragszahlung beitragsfrei gestellt, zahlt der Versicherer das Deckungskapital der Versicherung.
Was gilt bei Selbstmord der versicherten Person?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Bei Selbsttötung leistet das Versicherungsunternehmen, wenn seit Zahlung des Einlösungsbeitrages bzw.seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind.
Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
Regelungen bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg
Grundsätzlich besteht bei dem Versicherer eine Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Er gewährt Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.
Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich seine Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Deckungskapital der Versicherung (§ 169 VVG). Der Versicherer kann auf diese Einschränkung verzichten. Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Um zu ermitteln, welche Versicherungssumme Sie benötigen, um Ihre persönliche Versorgungslücke zu schließen, sollten nachstehend aufgeführte Fragen beantwortet werden:
- Wie hoch sind meine gesetzlichen Rentenansprüche?
- Welches Vermögen ist vorhanden?
- Welche vorhandenen Anlageformen dienen noch meiner Altersversorgung?
- Mit welchen finanziellen Belastungen muss ich rechnen
- Welche wiederkehrenden Ausgaben habe ich, wie z.B. Miete, Auto und Lebensunterhalt?
- Was geschieht bei einer Berufs- und Erwerbslosigkeit?
Grundsätzlich berechnen sich die Versicherungssumme oder entsprechende Rente aus:
- Eintrittsalter
- Laufzeit der Versicherung
- Prämienzahlung
- Gesundheitszustand
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Das Versicherungsunternehmen übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (Risikoausschluss oder Beitragszuschlag), geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der unrichtig oder unvollständig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalle noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, kann er den Vertrag gleichwohl kündigen.
Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie dem Versicherer zugegangen sind. Vermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen Beiträgen oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer erforderlich.
Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden etwaige Beitragsrückstände verrechnet.
Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen die Versicherungsunternehmen gegen Vorlage des Original -Versicherungsscheins.
Der Tod der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
Außer dem Versicherungsschein sind einzureichen:
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
- ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.
Zur Klärung der Leistungspflicht kann der Versicherer notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
Die Leistungen überweist der Versicherer dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
Den Inhaber des Versicherungsscheins kann der Versicherer als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Er kann aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.
Wer erhält die Versicherungsleistung?
Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringt der Versicherer an Sie als seinen Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie dem Versicherer keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.
Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald der Versicherer Ihre Erklärung erhalten hat, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden.
Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie ihm vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.
Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist die Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme unter einen Mindestbetrag sinkt. Wenn Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie also ganz kündigen.
Nach § 169 VVG hat der Versicherer – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode das Deckungskapital Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug laut Bedingungen erfolgt.
Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt.
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Anstelle einer Kündigung können Sie zu dem dort genannten Termin verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzt der Versicherer die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird.