Für Sie als Sammler von Kunstgegenständen bietet die Kunstversicherung einen speziellen und umfassenden, auf Ihre Bedürfnisse der Kunstbranche zugeschnittenen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz wird in der Versicherungsbranche immer als „Allgefahrendeckung“ bezeichnet und das heisst:
- Anders als bei einer Hausratversicherung werden also nicht nur Gefahren etwa durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser etc. versichert, sondern auch z. B. Fragen des Transportes, der Restaurierung, Verpackung oder der Konservierung von Kunstgegenständen und bei der Bewertung von Exponaten treten auf und müssen von fachkundiger Seite begutachtet und in der Risikobeurteilung Ihres Versicherungsschutzes berücksichtigt werden. Erst dann haben Sie Ihre „Kunst-Vollkasko-Versicherung“.
Die versicherten Sammlungen reichen von wenigen Werken mit einer Gesamtsumme von vielleicht 25.000 Euro bis zu Sammlungen, die weit im zweistelligen Millionenbereich liegen. Entsprechend müssen die Besonderheiten des jeweiligen Sammlers berücksichtigt werden. Sammler, die ihre Werke häufig ausstellen, brauchen einen anderen Versicherungsschutz als diejenigen, die erst am Anfang Ihrer Sammlung stehen.
Die Versicherung ist interessant für:
- Sammler
- Privatpersonen
- Kunstliebhaber
Sicherheit für Ihre Sammlung:
Sie haben viel in Ihre Sammlung investiert. Eine übliche Hausratversicherung bietet für Ihre wertvollen Sammlungsstücke keine optimale Sicherheit. Hier bietet die Kunstversicherung individuellen Versicherungsschutz.
Nicht versicherte Gefahren
Verschulden des Versicherungsnehmers Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Versicherungssumme = Versicherungswert
Versicherungswert:
Der Versicherungswert der Galerie- bzw. Kunsthandelsware staffelt sich nach Einkaufspreis und Verkaufspreis. Üblicherweise gilt als Versicherungswert der Einkaufspreis zuzüglich maximal 30% bzw. in Ermangelung eines Einkaufsnachweises der Verkaufspreis minus maximal 40%.
Bei Kommissionsware gilt der vereinbarte Preis gemäß Kommissionsvertrag. Die Gesamtversicherungssumme wird anhand des durchschnittlichen Bestandes sowie der Wechselausstellungen ermittelt. Die Galerie bzw. der Kunsthandel muss dadurch nicht jede Ausstellung vor Risikobeginn anmelden. Bei kurzfristig höherwertigen Ausstellungen wird individuell für den Zeitraum der Ausstellung die Prämie tagesgenau und objektbezogen berechnet. So kommt es nicht zu überhöhten Prämien, aber auch nicht zur Unterversicherung.
Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Sie haben beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.
Wird der Vertrag von einem Ihrer Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als haben Sie selbst davon Kenntnis gehabt.
Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, falls nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil Sie den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Sie dürfen die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten.
Ändern Sie die Gefahr oder erlangen Sie von einer Gefahränderung Kenntnis, so haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Haben Sie eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer, falls nichts anderes vereinbart ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflichtdes Versicherers.
Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten.Der Versicherer muss bei der Feststellung des Versicherungsfalles und Leistungspflicht nach besten Kräften unterstützt werden.
Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versicherungssteuer, wird, falls nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgt.
Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie in Verzug, sobald Ihnen eine schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der Versicherer wird Sie schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer, falls nichts anderes vereinbart ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt.
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass die unvollständige oder unrichtige Angabe weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls, noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss gehabt hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige konnte.
Das Gleiche gilt, wenn Sie nachweisen, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von Ihnen, noch von Ihrem Vertreter schuldhaft gemacht wurden. Sie haben die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen. Melden Sie uns einen Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche an Clickvers schriftlich.
Kündigung des Vertrags
Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die auf Grund von Verlängerungsklauseln fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich lang sein, sie darf nicht weniger als einen, höchstens aber drei Monate betragen. Der Termin der Kündigung ist das Ende der Versicherungsperiode. Ein Versicherer hat eine unwirksame Kündigung ausdrücklich zurückzuweisen, ansonsten muss diese so behandelt werden, als ob wirksam gekündigt worden ist.
Kündigung, außerordentliche
Im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Wegfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall lässt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat.
Kündigung, ordentliche
Ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Für Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25. Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen können beide Seiten zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen.