Mit der neuartigen Multi-Risk-Police können Sie Ihr Unternehmen gegen eine Vielzahl der möglichen finanziellen Risiken absichern, die Sie nicht beeinflussen, die aber die Existenz Ihres Unternehmens gefährden können.
Das Versicherungspaket bietet Versicherungsschutz nach Maß und leistet bei:
- Sachschäden
- Ertragsausfällen durch Betriebsunterbrechung
- Haftpflichtansprüchen
So haben Sie ein Höchstmaß an Sicherheit für die finanziellen Folgen von Schäden verschiedenster Art.
Vorteile der Multi – Risk – Police:
- Absicherung aller Risiken in einem Vertrag
- Umfassenderer Versicherungsschutz als bei einer herkömmlichen Geschäftsversicherung
- Als Versicherungssumme gilt der Netto-Jahresumsatz, d.h. eine komplizierte Ermittlung der Versicherungssumme entfällt
- Kein Abzug wegen Unterversicherungs bei korrekter Angabe des Netto-Jahresumsatzes
Jeder Selbständige hat unternehmerische Risiken zu tragen und das Unternehmen vor finanziellen und Sachsubstanz-Verlusten zu schützen. Nachstehend aufgeführte Beispiele zeigen die Vielzahl der Risiken, die es für Sie als Unternehmer zu bedenken gibt:
- Mit der Versicherung der Sachszubstanz schützen Sie sich vor finanziellen Folgen, wenn Sachwerte in Ihrem Unternehmen zu Schaden kommen.
- Die Gefahr eines Feuers ist für Sie als Unternehmer nicht zu kalkulieren. Selbst bei kleinen Bränden entstehen Kosten, die in der Regel nicht zu überschauen sind.
- Reichen Ihre Sicherungsmaßnahmen aus, um einen Einbruch zu verhindern ? Die Zahl der Einbruchsdelikte nimmt ständig zu. Gebäudebeschädigungen, Schloßänderungen u. ä. sind dann noch der kleinste Teil des Schadens, den Sie durch einen Einbruch erleiden. Schwerer wiegt da schon der Sachschaden durch Vandalismus nach einem Einbruch.
- Leitungswasserschäden können ein erhebliches Ausmaß annehmen. Hierbei ist es gleichgütig, ob das Wasser aus der Leitung austritt oder aus Einrichtungen, die mit der Leitung verbunden sind. Entscheidend ist, daß das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten ist.
- Auch Sturmschäden sollten Sie nicht unterschätzen. Mittlerweile sind Stürme auch in unseren Breitengraden keine Seltenheit mehr. Dabei werden in vielen Fällen nicht nur Gebäude beschädigt, sondern auch Inneneinrichtungen und Vorräte.
Tipp:
Mit der Multi-Risk-Police decken Sie schon einen Großteil der betrieblichen Risiken ab. Zur Abrundung Ihres Versicherungsschutzes sollten Sie noch folgende Risiken überprüfen:
- Kraftfahrversicherung
- Betriebs-Gebäudeversicherung
- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtschutz Versicherung für Selbständige und dem Spezial-Straf-Rechtschutz für Firmen
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Krankenversicherung
- Direktversicherung
- Unfallversicherung
- Gruppen-Unfallversicherung
- Überprüfung Ihrer gesetzlichen Rentenansprüche
- Renten- bzw. Kapitallebensversicherung
- Versichert sind im Rahmen der Grunddeckung:
- Ihre gesamte technische und kaufmännische Betriebseinrichtung
- Ihre gesamten betriebsüblichen Waren und Vorräte gegen Sachschäden durch
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall und Absturz
- von Flugkörpern, deren Teile oder Ladung
- Einbruchdiebstahl inkl. Vandalismus und Raub, Transport- und Geschäftsberaubung
- Leitungswasser
- Sturm und Hagel
Außerdem besteht Versicherungsschutz für:
- Elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte, Datenträger und Daten sowie Maschinen und maschinelle Einrichtungen über die benannten Gefahren hinaus für Beschädigung und Zerstörung durch unvorhersehbare Ereignisse. Elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte, Datenträger und Daten sind darüber hinaus auch gegen das Abhandenkommen durch Diebstahl und Plünderung versichert
- Glas- und Kunststoffscheiben, Spiegel, -Platten, Profilbaugläser, Lichtkuppeln und Abdeckungen von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen für Schäden durch Glasbruch (Zerbrechen)
- Werbeanlagen (Firmenschilder und Transparente) für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile sowie Leuchtröhrenanlagen/Hochspannungsanlagen für Schäden durch Zerbrechen der Röhren und andere nicht abnutzungsbedingte Schäden
- Eigene Güter, Muster und Werkzeuge während aller Transporte mit eigenen Kraftfahrzeugen für unvorhergesehene Schäden durch
- Unfälle des Kraftfahrzeuges
- Diebstahl durch Einbruch in das Kraftfahrzeug
- Diebstahl und Raub des Kraftfahrzeuges mit Ladung
- Fremdes Eigentum, soweit es der Art nach zu den versicherten Sachen gehört und Ihnen zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde
Der Versicherungsschutz der Grunddeckung kann im Rahmen der Zusatzdeckung für folgende Gefahren erweitert werden:
- Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung
- Weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen)
Versicherte Kosten der ZusatzdeckungBis zu insgesamt 1.000.000 Euro sind versichert:
- Aufräumungs-und Abbruch-, Bewegungs-, Schutz- und Feuerlöschkosten
- Aufräumungs-, Abbruch- und Isolierkosten verseuchter Sachen
- Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
- Kosten für Dekontamination von Erdreich
- Mehrkosten für Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung (Preis-Differenz-Versicherung)
- Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte, Selbstbehalt 25 %)
- Mehrkosten durch Technologiefortschritt
- Sachverständigenkosten ab einer Schadenhöhe von 25.000 Euro ( Selbstbehalt 20 %)
Innerhalb der Versicherung gegen Glasbruchschäden sind bis zu insgesamt 2.500 Euro versichert:
- Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen)
- Kosten für den Aufbau von Gerüsten
- Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen
- Schäden an Waren und Dekorationsmitteln, die sich hinter versicherten Sachen befinden und durch Glassplitter oder durch Gegenstände beschädigt oder zerstört werden, die beim Zerbrechen eingedrungen sind
Innerhalb der Versicherung der elektrotechnischen Anlagen und Geräte sowie Maschinen und maschinellen Einrichtungen sind bis zu insgesamt 5.000 Euro versichert:
- Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten
- Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums
- Luftfracht
In der Multi-Risk-Police gelten erhöhte Entschädigungsgrenzen für z. B.:
- Außenversicherung innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz
- Bargeld, Urkunden und sonstige Wertsachen
- Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen etc.
- Schäden an den an der Außenseite des Gebäudes angebrachten Antennen-, Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen etc.
- Brandschäden an Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern
- Bei Einbruchdiebstahl: Gebäudebeschädigungen und Schäden an Schaukästen und Vitrinen und darin enthaltenen Sachen, Kosten für Türschloßänderungen, Verlust an Bargeld und sonstigen Sachen durch Raub auf Transportwegen
- Versicherung des Ertragsausfalles:Durch einen Sachschaden werden oft nicht nur die Betriebseinrichtung, die Waren und Vorräte getroffen, sondern der Betrieb muß vollkommen stillgelegt werden. Was ist dann mit Löhnen, Pacht und anderen Fixkosten ? Diese laufen weiter, obwohl der Betrieb ruht. Es kann kein Umsatz erzielt werden, Gewinne bleiben aus. Oft sind dies Folgekosten einer Betriebsunterbrechung höher als der ursprüngliche Sachschaden.Wird der Betrieb als Folge eines versicherten Sachschadens unterbrochen, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme
(= Netto-Jahresumsatz) den daraus entstehenden Unterbrechungsschaden, d. h.- den Aufwand an fortlaufenden Kosten, wie z.B. Löhne und Gehälter, Miete, Pacht, Zinsen
- den entgangenen Betriebsgewinn
- Schadenminderungskosten, damit der Betrieb so schnell wie möglich wieder einsatzbereit ist
Bis zu insgesamt 100.000 Euro sind ausßerdem mitversichert:
- Sachverständigenkosten ab einer Schadenhöhe von 25.000 Euro (Selbstbehalt 20 %)
- Kosten für Vertragsstrafen für Nichterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen
- Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Aufwendungen für Ersatz-Lagerflächen
- Kosten durch Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen die dadurch entstehen, daß vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge der Unterbrechungsschadens nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können
Im Rahmen der Versicherungssumme sind Mehrkosten durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen mitversichert (Selbstbehalt 25%)
- Betriebshaftpflicht-Versicherung:Als Unternehmer müssen Sie damit leben, daß Sie unerwartet mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden. Ersatzansprüche aus der auch für einen Betrieb geltenden Haftpflicht können existenzbedrohend sein. Eine Betriebshaftpflicht-Versicherung stellt Sie von Schadenersatzansprüchen frei, indem sie zunächst prüft, ob Sie überhaupt zum Schadenersatz verpflichtet sind. Wenn ja, wird eine Entschädigung gezahlt. Wenn nein, werden die unberechtigten Forderungen abgewehrt, notfalls sogar vor Gericht.In Ihrem Betrieb sind Sie für die Sicherheit Ihrer Kunden verantwortlich. Kommt jemand in Ihren Geschäftsräumen oder auf dem Betriebsgrundstück zu Schaden, können erhebliche Haftpflichtansprüche an Sie gerichtet werden.Sie veräußern Waren oder stellen Waren her. Hier trifft Sie die Haftung besonders hart, da Sie für gesetzliche Schadensersatzansprüche aus Herstellung und Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen auch ohne Verschulden haften (Produkthaftungsgesetz)Was ist versichert ?
Innerhalb der Multi-Risk-Police sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts versichert, die gegen Sie oder Ihre Mitarbeiter erhoben werden und die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb ergeben.
Der Versicherungsschutz umfaßt:
- das Betriebsstättenrisiko
- das Produktrisiko, inklusive erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung
- das Umweltbasisrisiko
- die privaten Haftpflichtrisiken für Geschäftsführer
Als Deckungssummen können z.B. gelten:
-
- für das Betriebsstätten-, Produkt- und private Haftpflichtrisiko:
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- Personen- und Sachschäden pauschal 1.500.000 Euro
- Vermögensschäden 50.000 Euro
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-
- für das Umweltbasisrisiko:
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- Personen-, Sach- und Vermögensschäden 1.500.000 Euro
- Sachschäden aus übergreifenden Feuer- schäden (Feuerhaftung) 1.500.000 Euro
-
Beschreibung der Risiken:
Das Betriebsstättenrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätiglkeiten, die sich aus dem Betrieb und den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken ergibt.
Zusätzlich sind zahlreiche Deckungserweiterungen im Versicherungsschutz eingeschlossen, z.B.:
- Vermögensschäden
- Tätigkeitsschäden
- Auslandsschäden
- Mietsachschäden auf Geschäftsreisen
- Schlüsselschäden
- Allmählichkeits- und Abwasserschäden
- Be- und Entladeschäden
- Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen
- Gebrauch von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstablern auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen
- Haftpflicht für die Beschädigung, Vernichtung und das Abhandenkommen von Belegschafts- und Besucherhabe
Auf besondere Vereinbarung können auch Mietsachschäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer an Betriebsräumen in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.
Das Produktrisiko
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- und Sachschäden durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte (auch verwechselte) Produkte, Handelswaren oder erbrachte Arbeiten und Leistungen nach der Ausführung der Leistung bzw. nach Abschluß der Arbeiten.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften und daraus entstehende Folgeschäden (Zusicherungsschäden).
Das Umweltbasisrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser einschließlich Gewässerschäden.
Der Versicherungsschutz umfaßt:
- das allgemeine Umweltrisiko, d.h. Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem Betriebscharakter stehen
- Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnungen (Schadenverhütungskosten)
- Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 l/kg, wenn die Gesamtlagermenge unter 500 l/kg liegt (Kleingebinde)
Die privaten Risiken
Die Multi-Risk-Police umfaßt in Abhängigkeit der Rechtsform Ihres Betriebes für den/die Inhaber bzw. Mitglieder der Geschäftsleitung eine Privathaftpflichtversicherung.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
- durch Kriegsereignisse jeder Art
- durch Kernenergie
- durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
- durch vorsätzliche Brandstiftung
- Sengschäden
- Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen
Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die verursacht werden
- durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen, es sei denn dass dadurch die Tat weder ermöglicht noch erleichtert wurde
- durch vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers
- durch Raub auf Transportwegen, wenn und solange mehr als eine vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig unterwegs sind oder wenn der Schaden durch vorsätzliche Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen entstanden ist.
Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich nicht auf Schäden
- an versicherten Sachen, die sich nicht in bezugsfertigen Gebäude befinden
- durch Plansch- und Reinigungswasser
- durch Schwamm
- durch Erdsenkung oder Erdrutsch
- druch Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge und den dadurch verursachten Rückstau
- durch bestummungswidrigen Austritt aus Sprinklern anläßlich von Druckproben und auf Schäden an der Sprinkleranlage selbst
- infolge Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkleranlage
Der Versicherungsschutz gegen Sturm- und Hagel erstreckt sich nicht auf Schäden
- durch Sturmflut und Lawinen
- durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht geschlossene Fenster oder Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
- an versicherten Sachen, die sich in nicht bezugsfertigen Gebäuden befinden
- an im Freien befindlichen Sachen
Der Versicherungsschutz gegen Überschwemmung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut.
Der Versicherungsschutz gegen Glasbruch für Außen- und Innenverglasungen erstreckt sich nicht auf
- künstlerische bearbeitete Gläser
- Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelbrüche)
- Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheibenisolierverglasungen
Bei Schäden leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden verursacht
- durch Abnutzung oder Verschleiß
- durch korrosive Angriffe oder Auszehrungen
- durch Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen
- die Mängel, die bei Abschluß der Versicherung bereits vorhanden Waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mußten
- durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder Alterung
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem keine Entschädigung an Sachen, für die
- ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler),
- Werkunternehmer
- oder aus Reparaturauftrag
einzutreten hat.
Betriebsgewinn und Kosten – nicht versichert sind
- Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt
- Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhzölle
- Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufende vertraglichen Zahlungsverpflichtungen entgegenstehen und Paketporti
- umsatzabhängige Versicherungsprämien
- umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen
- Gewinne und Kosten, die mit Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-Spekulations- oder Grundstücksgeschäften
Ersatz für Aufwendungen zur Schadenminderung
Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit diese
- durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht
- durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind
- sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, es sei denn, daß sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen
Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Unterbrechungsschaden.
Betriebshaftpflichtversicherung – Haftungsausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
- Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen
- Ansprüche aus Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärtzliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung
- Fürsorgeansprüche
- Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen
- Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfen sowie Vorbereitungen hierzu (Training)
- Haftpflichtansprüche durch Allmählichkeitsschäden (Einwirkung von Temperatur, von Gasen, Dämpfen usw.)
- aus Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschäden
Haftpflichtansprüche wegen Schäden
- an fremden Sachen, die Sie gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind
- die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit durch Sie an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind
- bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung sind nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden
- die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigungern erzeugte Strahlen) sowie Laser- und Maserstrahlen
- durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.
Dies gilt nicht
- im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
- wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch von Ihnen hergestellte Erzeugnisse oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluß der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oer Umwelt-HG-Anlagen handelt
- Abwasseranlagen
- oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
Ausgeschlossen sind:
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung der Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich
- Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages
- von gesetzlichen Vertretern geschäftunfähiger oder beschränkt rechtsfähiger Handelsgesellschaften
- von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentllichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine
- von Liquidatoren
- Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit von Ihnen oder von Ihnen gehaltenen Tiere ausgehen könnten, es sei denn das Sie weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt haben
Als Versicherungssumme gilt der Netto-Jahresumsatz, eine komplizierte Ermittlung der Versicherungssumme entfällt.
Der Versicherer muß bei der Feststellung des Versicherungsfalles und Leistungspflicht nach besten Kräften unterstützt werden.
Wenn ein Schaden eingetreten ist, melden Sie uns diesen bitte unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich. Bitte nutzen Sie hierzu unser allgemeines Schadenformular zum online ausfüllen.
Bei allen Brand-, Einbruch-Diebstahl- und Raubschäden müssen Sie außerdem sofort Anzeige bei der Polizei erstatten.
Weiterhin besteht eine Verpflichtung zur Schadenverhütung und Schadenminderung. So müssen Sie beispielsweise gestohlene Schecks sperren oder schadhafte Schlösser reparieren lassen.
Bei Einbruchdiebstahl- und Raubschäden muss der Polizei außerdem ein vollständiges Verzeichnis der gestohlenen Sachen (mit Wertangabe) eingereicht werden.
Der Versicherer muss bei der Ermittlung der Schadenursache und Schadenhöhe unterstützt werden. Fragen Sie deshalb lieber einmal mehr nach, bevor Sie am Schadenort Verändungen vornehmen. Bei größeren Schäden schaltet der Versicherer immer einen Schadensgutachter ein.
Bei der Regulierung von Großschäden sind Fotos und/oder Videos der beschädigten Sache immer hilfreich.
Tipp:
Das allgemeine Schadenformular können Sie hier online ausfüllen.
Kündigung des Vertrags
Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die aufgrund von Verlängerungsklauseln fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich lang sein, sie darf nicht weniger als einen, höchstens aber drei Monate betragen. Der Termin der Kündigung ist das Ende der Versicherungsperiode. Ein Versicherer hat eine unwirksame Kündigung ausdrücklich zurückzuweisen, ansonsten muss diese so behandelt werden, als ob wirksam gekündigt worden ist.
Außerordentliche Kündigung
Im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung über 5 % oder bei Wegfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall lässt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat.
Ordentliche Kündigung
Ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Für Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25. Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen können beide Seiten zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen.