Photovoltaikanlagen, Solarflächen und Solarmodule werden immer häufiger als neue regenerative Energiequellen eingesetzt.
Der Staat fördert diese Entwicklung durch Subventionen.
Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig, sie reichen von der privaten über die landwirtschaftliche bis zur industriellen Nutzung. Für alle Nutzer wurden spezielle Versicherungsmöglichkeiten geschaffen, um ihr Eigentum zu schützen.
Zur zusätzlichen Absicherung dieser Sorgen existiert die Photovoltaikversicherung neben einer Wohngebäudeversicherung.
Für größere Anlagen als Betreiber oder Verpächter einer Solaranlage/Solarpark kommen Spezialkonzepte zum Tragen.
Sie bietet Ihnen Versicherungsschutz bei:
- unvorhergesehenen Sachschäden, insbesondere durch:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
- Versagen von Mess-, Regel-oder Sicherheitseinrichtungen – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
- Überdruck oder Unterdruck – Brand, Blitzschlag, Explosion – Wasser oder Feuchtigkeit
- Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Überschwemmung oder Schneedruck
- Tierverbiss
- Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Versichert werden:
Dach-, Fassaden- und Bodenanlagen einschließlich der Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Tragkonstruktionen.
Wenn Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind, wird es Sie wahrscheinlich ziemlich hart treffen, wenn Ihr Besitz durch ein Schadenereignis beschädigt oder sogar zerstört wird. Meistens sind Immobilien finanziert und bei einem Verlust der Immobilie sind Sie schnell am Ende Ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit angelangt. Zur zusätzlichen Absicherung dieser Sorgen existiert die Photovoltaikversicherung neben einer Wohngebäudeversicherung.
Für größere Anlagen als Betreiber oder Verpächter einer Solaranlage/Solarpark kommen Spezialkonzepte zum Tragen.
Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehene Sachschäden sowie bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Die Victoria leistet insbesondere bei Schäden durch
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
- Überdruck oder Unterdruck
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen
- Wasser oder Feuchtigkeit
- Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Überschwemmung oder Schneedruck
- Tierverbiss
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer betriebsfertigen Photovoltaikanlage durch einen Sachschaden oder Abhandenkommen unterbrochen oder beeinträchtigt, so werden auch die entgangenen Stromeinspeiseerlöse ersetzt.
Bei ab 01.01.2009 installierten Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp entschädigen wir auch die nicht erwirtschafteten Erlöse aus der Vergütung für den selbstgenutzten Solarstrom.
Ohne zusätzliche Kosten gelten pauschal bis zu jeweils 15.000,- EUR mitversichert – Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für die Herstellung von Behelfsstraßen
- Luftfrachtkosten
- Rückbaukosten sowie
- Kosten für schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern oder Fassaden bis zu 5.000 EUR.
1. Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
- Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
- Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
- Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
2. Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache anpassen, wenn während der Dauer des Versicherungsverhältnisses werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.
Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles die Anlage von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installieren und abnehmen zu lassen (keine Selbstmontage); die Belastbarkeit des Systems muss DIN 1055 entsprechen und die verwendeten Module müssen mechanischen Beanspruchungen gemäß IEC 61215-Zertifikat standhalten; bei Bodenanlagen ist darüber hinaus ein entsprechendes Statikgutachten sowie ein Bodengutachten beizubringen und die versicherten Sachen regelmäßig gemäß den Herstellervorschriften warten zu lassen;
Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Damit es im Schadenfall keine Probleme gibt melden Sie uns jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche. Am einfachsten nutzen Sie hierfür das Online-Schadenformular. Bei Brandschäden (und allen Schäden denen eine strafbare Handlung zugrunde liegt) muss außerdem die Polizei benachrichtigt werden.
Dauer und Ende des Vertrages
Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Kündigung nach dem Versicherungsfall
Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.