Völlig unabhängig davon, ob der Geschäftsbetrieb durch Krankheit bzw. Unfall Ihrerseits oder durch einen Sachschaden – etwa nach einem Feuer oder einem Einbruchdiebstahl – unterbrochen ist, ersetzt die Praxis-Ausfallversicherung fortlaufende Betriebskosten. Entscheiden Sie selbst, welche persönliche und betriebliche Absicherung Sie benötigen. Unser Versicherungsschutz umfasst 3 Stufen:
- Stufe 1: Wenn Sie selbst ausfallen, z.B. durch Krankheit
- Stufe 2: Wenn Ihr Betrieb nicht mehr kann, z.B. unverschuldete Büroausfallzeiten
- Stufe 3: Wenn Ihr Einkommen ausbleibt, z.B. durch Krankheit oder Unfall
Die Praxis-Ausfallversicherung ist ganz speziell für folgende Be-rufsgruppen entwickelt:
- Niedergelassene Ärzte/Zahnärzte
- Psychologen/Psychotherapeuten
- Heilpraktiker
- Rechtsanwälte und Notare
- Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
- Unternehmensberater
- Sachverständige/Gutachter
- Ingenieure
- Architekten
- Apotheker
- Sowie für vergleichbare Freiberufler oder selbständig Tätige
Das Höchsteintrittsalter beträgt 55 Jahre. Wenn Sie bei Antragstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird ein Zuschlag von 5 % für jedes über das 50. hinausgehende Jahr berechnet.
Versichert sind die fortlaufenden Betriebsaufwendungen wie z.B.:
- Personalkosten
- Mieten und Pacht
- Bürokosten wie Reinigung, Strom, Wasser, Heizung, Telefon
- Buchführungskosten
- Versicherungsbeiträge
- Steuern
- Finanzierungskosten
Aufwendungen für die Beschäftigung einer Vertretung werden bis zur Höhe der fortlaufenden Betriebskosten angerechnet.
Mit unserem 3 Stufen-System können Sie sich einen Schutz für sich und Ihren Betrieb individuell zusammenstellen:
Stufe 1: Wenn Sie selbst ausfallen
Bislang konnten Sie das Risiko eines Verdienstausfalls bei Krankheit oder Unfall lediglich über eine Krankentagegeld-Versicherung begrenzen. Doch deren Leistungen behoben letztendlich nur das halbe Problem. Sie decken zwar den Einkommensverlust, nicht aber die Betriebskosten – wie etwa Mieten, Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, Energiekosten, betriebliche Versicherungsbeiträge, Leasingraten und vieles mehr.
Solche Kosten lassen sich mit der Praxis-Ausfallversicherung in vollem Umfang abfangen. Egal, ob sie durch Krankheit, Unfall oder Quarantäne ausfallen.
Stufe 2: Wenn Ihr Betrieb nicht mehr kann
Eine wertvolle Absicherung gegen Betriebsunterbrechungskosten ist ebenfalls in der Praxis-Ausfallversicherung enthalten. Sie tritt ein für unverschuldete Betriebsausfallzeiten, verursacht durch Beschädigung oder Zerstörung von Betriebseinrichtungen (Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Raub).
Stufe 3: Wenn Ihr Einkommen ausbleibt
Zusätzlich zur Praxis-Ausfallversicherung empfiehlt sich der Abschluß einer Krankentagegeld-Versicherung, damit auch Ihr persönliches Einkommen bei Krankheit oder Unfall gesichert ist.
So kompensieren Sie – parallel zur Entlastung von allen betrieblichen Kosten – auch Ihren eigenen Einkommensverlust im Krankheitsfall.
Durch den separaten Einschluß einer Krankentagegeld-Versicherung wird Ihre Praxis-Ausfallversicherung zum in jeder Hinsicht lückenlosen, finanziellen Schutzsystem.
Individuelle Karenzzeiten für individuelle Anforderungen
Manche Freiberufler kommen schon nach kurzer Zeit der Abwesenheit in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, bei anderen ist erst nach drei oder mehr Wochen mit Problemen zu rechnen. Daher haben Sie die Möglichkeit, Ihre Karenzzeit bei Unfall und Krankheit – also die Spanne, die zwischen dem Ausfall und dem Leistungsbeginn der Versicherung unterliegt – frei zu bestimmen.
Deshalb können Sie verschiedene Karenzzeiten wählen, z.B. 10 bis 30 Werktage (außer Samstage).
Bei Abschluß der Versicherung wird eine Versicherungssumme festgelegt, die sich aus den fortlaufenden Betriebskosten im Ausmaße des vorangegangenen Rechnungsjahres ergibt. Spätestens 3 Monate nach Beginn eines neuen Kalenderjahres melden Sie nun die fortlaufenden Betriebskosten des nunmehr vergangenen Jahres anhand eines Summenermittlungsbogens. Danach wird die Versicherungssumme berichtigt. Zuviel erhobene Beiträge werden erstattet, im anderen Fall werden Beiträge nacherhoben.
Individuelle Beitragsgestaltung für individuelle Absicherung
Doppelte Absicherung eines Risikos ist unwirtschaftlich. Deshalb hält sich unsere Praxis-Ausfallversicherung auf Wunsch dort zurück, wo Sie bereits gut geschützt sind. Etwa dann, wenn Sie bereits eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung abgeschlossen haben.
Grundsätzlich nicht versicherbar sind:
- Taxifahrer
- Gastwirte
- Hoteliers
- Sport- und Tanzlehrer
- Artisten
- Fahrendes Gewerbe
- Journalisten
- Redakteure
- Handelsvertreter und vergleichbare Berufe
Kein Leistungsanspruch besteht bei:
- Vorsätzlich hergeigeführten Krankheiten und Unfällen einschließlich deren Folgen, sowie Unterbrechungen aufgrund von Entziehungskuren
- Unterbrechungen aufgrund von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf Alkohol-, Medikamenten,- oder Drogengenuß zurückzuführen sind
- Unterbrechungen aufgrund von Schwangerschaft
- Unterbrechungen aufgrund von Straftaten
- Unterbrechungen aufgrund eines Unfalles bei Autorennen
- Unterbrechungen aufgrund eines Trainingsunfalles für internationale Sportveranstaltungen
- Unterbrechungen aufgrund von sportlicher Betätigung in der Fliegerei
- Unterbrechungen aufgrund kriegerischer Ereignisse
Nicht versichert sind psychische Erkrankungen. Tritt diese Erkrankung in Folge eines traumatischen Ereignisses (z.B. in Folge eines Unfalles oder Opfer einer Straftat auf), dann bleibt die Ausfallversicherung bestehen.
Die Versicherungssummen gestalten sich individuell.
Wir ermitteln gemeinsam mit Ihnen Ihre Versicherungssumme anhand Ihrer Fixkosten.
Sollten Sie einen Teil der fixen Kosten selber tragen können, so besteht die Möglichkeit, eine Versicherungssumme zu wählen, die unterhalb der tatsächlich fixen Kosten liegt. In diesem Fall kann ein Selbstbehalt bis zu 50 % vereinbart werden.
Der Versicherer muß bei der Feststellung des Versicherungsfalles und Leistungspflicht nach besten Kräften unterstützt werden.
- Sie haben das Schadenereignis innerhalb einer Woche zu melden
- Sie haben Schaden abzuwenden oder zu mindern, und eventuellen Weisungen des Versicherers zu folgen
- Ärztliches Attest muß unverzüglich eingereicht werden
- Auf Verlangen des Versicherers müssen Sie sich durch vom Versicherer bezeichnete Ärzte untersuchen lassen
Vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzungen der Obliegenheiten gefährden Ihren Versicherungsschutz und halten den Versicherer von der Leistung frei
Ist ein Leistungsfall eingetreten müssen Sie uns innerhalb von 7 Tagen darüber schriftlich in Kenntnis setzen. Nutzen sie unser Online-Schadenformular oder rufen Sie uns an !
- Die ärztlich festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Karenzzeit nachzuweisen
- Entschädigt werden die nachgewiesenen Kosten, die Sie aufgrund der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften konnten. Die Höchstentschädigung beträgt pauschal 1/250 der vereinbarten Versicherungssumme pro Werktag (außer samstags) der Unterbrechung (ohne Karenztage). Aufwendungen für die Beschäftigung einer Ersatzkraft werden bis zur Höhe dieser Kosten angerechnet.
- Der Haftungszeitraum beträgt 12 Monate einschließlich der vereinbarten Karenzzeit
Laufzeit:
Der Vertrag endet jeweils mit der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fälligen Hauptfälligkeit.
Gegen einen Beitragszuschlag kann das Endalter auf das 65. Lebensjahr oder gar auf das 70. Lebensjahr verlängert werden. Der Zuschlag wird für die gesamte Laufzeit des Vertrages gerechnet.
Bei endgültiger Schließung der Praxis wird genau am Stichtag der Versicherungsschutz aufgehoben. Eventuell zuviel gezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Kündigung:
Kündigung des Vertrages
Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die aufgrund von Verlängerungsklauseln fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich lang sein, sie darf nicht weniger als einen, höchstens aber drei Monate betragen. Der Termin der Kündigung ist das Ende der Versicherungsperiode. Ein Versicherer hat eine unwirksame Kündigung ausdrücklich zurückzuweisen, ansonsten muss diese so behandelt werden, als ob wirksam gekündigt worden ist.
Kündigung, außerordentliche
Im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Wegfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall läßt sich der Vertrag binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat.
Kündigung, ordentliche
Ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Für Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25. Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen können beide Seiten zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen.