Eine Beurteilung der Leistungen der privaten Krankenversicherungstarife ist deutlich schwieriger als bei den gesetzlichen Krankenkassen. Hier variieren die Leistungen und damit auch die Beiträge deutlich und sind abhängig von Ihren Wünschen und Bedürfnissen bei der Wahl des Krankenversicherungstarifes.
Auch wenn die Vorteile einer privaten Krankenversicherung auf der Hand liegen, sollte die Entscheidung in jedem Fall sorgfältig bedacht werden.
Denn wer einmal in die Private gewechselt hat, kann in der Regel nicht mehr in die Gesetzlichen Kassen zurückkehren. In den Privaten Krankenkassen sind vor allem bei jüngeren Leuten die Beiträge noch recht gering.
Durch die Einführung des „Standardtarifes“ hat jeder privat Krankenversicherte dennoch die Garantie, im Alter nicht mehr zu bezahlen als den Beitrag, den er als gesetzlich Krankenversicherter durchschnittlich zu zahlen hätte. Die Leistungen dieses Standardtarifes entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Kassen, der Versicherte bleibt jedoch Privatpatient mit freier Arztwahl.
Ein wesentlicher Vorteil der privaten Krankenversicherung ist die Flexibilität. Ändern sich Ihre Bedürfnisse, können Sie individuell den Versicherungsschutz an die neuen Lebensumstände anpassen. Die gesetzlichen Krankenkassen hingegen haben einen einheitlichen Leistungsumfang. Dieser kann durch den Gesetzgeber jederzeit angepasst – und wie die Erfahrung zeigt, meistens gekürzt – werden, ohne dass Sie als Versicherter darauf Einfluss nehmen können. Solche Kürzungsmaßnahmen in der gesetzlichen Krankenkasse lassen die Vorteile einer privaten Krankenversicherung immer deutlicher werden. Denn die privaten Anbieter versichern Sie nicht nach Ihrem Einkommen, sondern ausschließlich nach Ihrem persönlichen Risiko.
Wonach richtet sich der Beitrag, den ich in der Privaten zahlen muss?
Der Beitrag orientiert sich an Ihrem Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen bei Vertragslegung sowie Ihrem aktuellen gesundheitlichen Zustand. Er richtet sich NICHT nach Ihrem Einkommen. Sie müssen sich also keine Gedanken um Ihre Krankenversicherung machen, wenn Sie eine Gehaltserhöhung oder einen besser bezahlten Job bekommen..
Wann kann der Versicherer die Zahlung verweigern?
Der Versicherer darf die Leistung verweigern, wenn Sie bereits vor Abschluss des Vertrages oder vor Beendigung der Wartezeit an einer Krankheit litten, die nun weiterbehandelt werden muss und aus der somit Behandlungskosten entstehen. Auch wenn Sie der Zahlung Ihres Beitrages nicht nachkommen, kann Ihr Versicherer die Zahlung verweigern.
In welcher Höhe werden die Arztkosten übernommen?
Das Maß aller Dinge ist die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Darin ist genau aufgelistet, wie viel Geld ein Arzt für eine bestimmte Leistung bekommt. Die Krankenversicherung ersetzt nur Rechnungen bis zu dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Steigerungssatz der GOÄ. Je nach Tarif, in dem sich der Versicherte befindet, übernimmt der Versicherer die Arztkosten, zum Beispiel bis zum 2,3-fachen oder bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz (Höchstsatz). Ausnahme: Die Versicherungsgesellschaft begrenzt die Leistungserstattung nicht auf den Höchstsatz der GOÄ. Dann zahlt sie auch Arztrechnungen, die darüber liegen.
Darf die Versicherung meine Beiträge nachträglich erhöhen, wenn ich neu erkranke?
Nein, das kann sie nicht. Alle Vorerkrankungen, die bei Vertragsabschluss bestanden und registriert wurden, werden mit einem entsprechenden Risikozuschlag abgegolten. Für alle weiteren Krankheiten trägt die Versicherung das Risiko. Es würde nur dann dazu kommen, wenn Sie als Versicherungsnehmer falsche Angaben im Fragebogen des Versicherungsantrages gemacht haben. Deshalb gilt grundsätzlich: Alle diagnostizierten Krankheiten der vergangenen drei Jahre, die ambulant behandelt wurden sowie alle Krankenhausaufenthalte aus den letzten zehn Jahren sollte man sorgfältig notieren und gegebenenfalls mit dem Berater der Versicherung besprechen. Darüber hinaus ist festgelegt: Jede diagnostizierte Krankheit, auch wenn sie im Moment nicht behandelt wird, kann zu späteren Problemen führen, wenn sie nicht angegeben wurde.
Wie und wann kann ich zurück in die Gesetzliche Kasse wechseln?
Grundsätzlich ist kein Wechsel möglich. Zumindest dann nicht, wenn sie während Ihres Lebens über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegen. Sie liegt zur Zeit bei 5.487,50 € p. a. (West). Die BBG steigt allerdings jährlich. Sollte nur Ihr Jahresbruttogehalt unter die BBG fallen, meldet Sie ihr Arbeitgeber automatisch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung als „pflichtversichert“ an. Die private Versicherung muss dann sofort aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn Sie arbeitslos werden. Allerdings gibt es ein Schlupfloch: Sie können durch die Zahlung eines Anwartschaftsbetrages die Rechte in der Privaten Krankenversicherung einfrieren lassen, sofern Sie mindestens fünf Jahre privat versichert waren.
Kann ich die Bedingungen meiner Versicherung ändern, wenn ich bestimmte Leistungen nicht mehr oder zusätzlich brauche?
Genau darin liegt sogar der große Vorteil einer Privaten Krankenversicherung. Ändern sich Ihre Bedürfnisse, kann der Versicherungsschutz angepasst werden. Wenn Sie zum Beispiel Beiträge sparen und künftig auf ein Einbettzimmer verzichten wollen. Das funktioniert natürlich auch in die andere Richtung. Wenn Sie in einen anderen Tarif des Versicherers wechseln, werden Ihnen die bereits erworbenen Rechte und Altersrückstellungen anteilig angerechnet.
Werden alle Arzneimittel in der Apotheke von meiner Privaten Krankenversicherung bezahlt?
Ja, alles, was der Arzt verordnet, wird im Rahmen der tariflichen Vereinbarung erstattet. Dazu zählen auch einfache Medikamente, wie Tabletten gegen Kopfschmerzen. Ausnahmen gelten bei Stärkungsmitteln.
Sollte ich eine Selbstbeteiligung vereinbaren?
Dafür gibt es kein Patentrezept, denn die Konditionen sind bei jeder Versicherung unterschiedlich geregelt. Im Allgemeinen ist allerdings festzuhalten: Die Versicherer sind daran interessiert, dass Sie eine Selbstbeteiligung vereinbaren. Denn dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand und damit die Kosten dafür deutlich. Einen Anreiz schafft die Gesellschaft deshalb oft mit einem überproportional geringeren Monatsbeitrag.
Kann ich mich auf den Versicherungsschutz meiner PKV verlassen?
Ja, das können Sie in jedem Fall. Eine private Krankheitsvollversicherung ist zu keinem Zeitpunkt durch das Versicherungsunternehmen kündbar. Der Versicherungsschutz besteht also ein Leben lang. Für Ihr Alter bildet der Versicherer Rückstellungen. Wenn Sie erkranken, müssen Sie keine höheren Beiträge zahlen, da alle Versicherten einer Einstufung denselben Beitrag zahlen.
Welche Möglichkeiten gibt es für Rentner?
Es gibt den so genannten Standardtarif. Er gilt für Vollversicherte, die 65 Jahre oder älter sind und wenigstens zehn Jahre vollversichert waren. Der Tarif entspricht den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und ist bei allen Versicherungsgesellschaften vom Leistungskatalog her gleich – plus die freie Arztwahl und Behandlung als Privatpatient. Als Maß für die Höhe des Beitrages gilt der durchschnittliche Höchstbetrag der Gesetzlichen Kassen. Er darf allerdings nicht darüber hinaus gehen.
Selbstständige und Freiberufler können unabhängig von der Höhe ihres Einkommens jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln.
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2004: jährlich 46.350 Euro) können in die Private Krankenversicherung wechseln.
Beihilfeberechtigte Personen (z. B. Beamte)
Beamte erhalten eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt die Beihilfe für den Berechtigten selbst 50 Prozent (bzw. 70 Prozent im Ruhestand) der Aufwendungen, für den Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent ab. Die private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfe abgestimmte Quotentarife zu günstigen Beiträgen.
Weitere beihilfeberechtigte Personen sind: Richter, Beamte auf Probe, Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand. Auch Hinterbliebene (Witwen und Waisen) dieser Berufsstände können sich privat versichern.
Auszubildende bei einem öffentlich-rechtlichen Träger (Verwaltungslehre, -praktikum) haben die Möglichkeit, sich privat zu versichern.
Studenten und Ärzte im Praktikum können sich von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Kassen befreien lassen.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Als Ausnahme zur Pflicht- und Bemessungsgrenze gilt: Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, deren Einkommen inzwischen aber unter der gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, solange Ihr Jahresbruttogehalt in 2004 mehr als 41.850 Euro beträgt.
Noch eine Anmerkung:
Für Familien mit einem Alleinverdiener lohnt sich der Wechsel in die private Krankenversicherung höchst selten, denn jedes Familienmitglied muss einen eigenen Vertrag abschließen und Beiträge zahlen, die auch während einer Krankheit und im Erziehungsurlaub anfallen. In der gesetzlichen Krankenversicherung dagegen sind Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert, wenn sie nur geringfügige Einkünfte haben.
In der privaten Krankenversicherung suchen Sie sich selbst aus, welche Leistungen Sie im Krankheitsfall erhalten möchten. Ganz nach Ihren persönlichen Bedürfnissen wird Ihr individueller Bedarf an Krankenschutz zusammengestellt. Das Baukastensystem der privaten Krankenkassen umfasst unterschiedliche Leistungsstufen in den Bereichen
- Ambulante Behandlung (Arztbesuche und Medikamente)
- Stationäre Behandlung (Krankenhausaufenthalt)
- Zahn (Behandlung und Ersatz) und
- Krankentagegeld (was die Kasse zahlt, nachdem der Arbeitgeber nicht mehr zahlt).
Diese Bausteine können Sie so gewichten, wie Sie Ihren Bedarf einschätzen und besondere Leistungen in den Bereichen vereinbaren, die Ihnen persönlich wichtig sind.
Zwei Beispiele:
wenn Sie selbstständig sind, legen Sie den Schwerpunkt auf ein frühzeitig gezahltes Krankentagegeld. Ist Ihnen bei Krankenhausaufenthalt die Chefarztbehandlung und Unterbringung im Einzelzimmer wichtig, vereinbaren Sie mit diesem Baustein optimale Betreuung.
Die Kunden der Privaten Krankenversicherungen haben bei entsprechender Vertragsgestaltung auch Anspruch auf Kostenerstattung, die von den gesetzlichen Kassen selten oder grundsätzlich gar nicht gilt. Dazu zählen etwa homöopathische oder psychotherapeutische Behandlungen, aber auch bestimmte Massagen und aufwändige Kuren.
Eine verbreitete Befürchtung rankt sich auch um das Gerücht, dass bei der privaten Krankenversicherung die Beiträge im Alter steil ansteigen könnten. Diese ist jedoch unbegründet. Um die in der Regel steigenden Ansprüche der Versicherten im Alter erfüllen zu können, stellen die Versicherer ein Zehntel der Versicherungsbeiträge Ihrer Kunden zurück. Diese decken dann die voraussichtlich höheren Kosten im Alter.
„Nachteile“ der Privaten Krankenversicherung
- Risikozuschläge oder Ausschlüsse von Leistungen bei Vorerkrankungen
- jedes Familienmitglied zahlt eigenen Monatsbeitrag
- Summenbegrenzung bei Zahnersatz in den ersten Jahren
- keine Übernahme der Unterkunftskosten bei Kuraufenthalten
- Rechnungen werden dem Privatpatienten zugestellt, dieser muss sie sich von der Versicherung erstatten lassen
- Rechtsstreitigkeiten werden kostenpflichtig vor dem Zivilgericht durchgeführt
Der Beitrag richtet sich nach:
- dem Geschlecht
- dem Eintrittsalter
- dem Gesundheitszustand (Normalbeiträge über Zuschläge bis hin zur Ablehnung des Versicherungsschutzes)
- und nicht zuletzt natürlich nach dem Umfang der Leistungen
Was passiert, wenn ich falsche Angaben bei dem Vertragsabschluss mache?
Hüten Sie sich bitte davor! Sollten Sie absichtlich falsche Angaben im Antrag für eine private Krankenversicherung machen, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsschutz aufzuheben und bereits bezahlte Behandlungskosten zurückzuverlangen. Denn das absichtliche Verschweigen von schweren Krankheiten gilt als eine arglistige Täuschung. Der Vertrag ist damit nicht mehr gültig. Hätte schließlich die Versicherung gleich über die Erkrankung und/oder Erwerbsminderung Bescheid gewusst, wäre der Vertrag möglicherweise gar nicht zustande gekommen.
Wie geht die Bezahlung beim Arzt vonstatten?
Erst einmal ist zu sagen: Sie zahlen die Rechnungen nicht direkt bei Ihrem Arzt. Dieser schickt Ihnen nach der Behandlung eine Rechnung zu, die Sie an Ihren Versicherer schicken. Dieser überweist Ihnen in ein bis zwei Wochen das Geld, welches Sie wiederum an den Arzt weitergeben.
Das gleiche gilt für Zahnmediziner und Fachärzte. Sollten Sie ins Krankenhaus müssen, regelt die Bezahlung meist die Klinik direkt mit dem Versicherer. Macht auch Sinn, denn bei einer Operation können die Kosten schnell in den fünfstelligen Bereich rücken. Für Medikamente gilt: diese bezahlen Sie direkt in der Apotheke, schicken allerdings die Rechnung an Ihren Versicherer.
Kündigungsfristen beim Wechsel von GKV zur PKV:
Versicherungspflichtige und freiwillige Versicherungsmitglieder der GKV können die Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkassen seit 01.01.2002 mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen. Ein Kassenwechsel bedingt künftig (seit 01.01.2002) die Bindung an eine Krankenkasse für einen Zeitraum von 18 Monaten.
Eine Ausnahme bildet das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen, d. h. im Falle einer Beitragssatzerhöhung können auch Mitglieder, die noch keine 18 Monate bei ihrer bisherigen Krankenkasse versichert waren, wechseln.
Eine außerordentliche Kündigung auf Grund eines Arbeitgeberwechsels gibt es im Jahr 2002 nicht mehr. Ein solcher Wechsel ist nur unter Berücksichtigung der 18-monatigen Bindungswirkung und der Kündigungsfrist möglich.
Nehmen Sie nach einer versicherungspflichtigen GKV-Mitgliedschaft eine selbstständige Tätigkeit auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zum Ende der Versicherungspflicht beendet.
Eine Kündigung hat immer schriftlich, am besten per Einschreiben, zu erfolgen.
Kündigung Ihres PKV-Vertrages
– ordentliche Kündigung
Sie können das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestvertragsdauer. Diese kann von Versicherer zu Versicherer variieren.
– außerordentliche Kündigung
Sie haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung, anlässlich einer Beitragsanpassung oder bei eintretender GKV-Versicherungspflicht.