Die private Rentenversicherung ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Pensionsversorgung. Sie unterliegt nicht den Schwankungen am Kapitalmarkt und garantiert eine gesetzliche Mindestverzinsung
Die Private Rentenversicherung wird auch Leibrentenversicherung genannt. Hier unterscheidet man die
- Aufgeschobene Rente
- Sofortrente
Die Aufgeschobene Rente besteht aus 2 Phasen:
- der Aufschubphase, in der das Kapital angespart wird, und
- der Rentenbezugsphase, in der das Kapital inkl. Überschüssen als Rente ausgezahlt werden
Hier wird das erforderliche Kapital – sozusagen das Sparziel – durch regelmäßige Beitragszahlungen über einen festgelegten Zeitraum angespart.
Vor dem Ende der Aufschubphase hat der Versicherte ein Kapitalwahlrecht, d.h. er entscheidet, ob statt einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung ausgezahlt wird. Eine aufgeschobene Rentenversicherung kann frühestens fünf Jahre vor Ende der Ansparzeit genutzt werden.
Entscheiden Sie sich für die einmalige Kapitalzahlung, ist es wichtig, dass der Vertrag mindestens eine Laufzeit von 12 Jahren aufweist und die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wurden, damit die Leistungen steuerlich begünstigt sind.
Die Sofortrente:
Die Sofortrente unterscheidet sich von der aufgeschobenen Rente insofern, dass der Versicherungsnehmer auf die Aufschubphase verzichtet und den Beitrag einmalig in Form eines größeren Geldbetrages zahlt, man spricht hier vom sog. „Einmalbeitrag“. Dieses Modell ist ausschließlich auf die Rentenzahlung ausgelegt und steuerlich interessant. Die Rente erhält man dann ab dem vereinbarten Auszahlungstermin bis an sein Lebensende. Die Rentenzahlung erfolgt selbst dann noch, wenn die gezahlten Renten den Einmalbeitrag wertmäßig übersteigt.
Durch die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit (je nach Alter bei Rentenbeginn zwischen 5 und 25 Jahren) wird bei vorzeitigem Tod der versicherten Person, die bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiezeit zu zahlende Rente an die Hinterbliebenen als Rente oder als Kapitalabfindung gezahlt. Um auch den Ehepartner zu versorgen kann eine sog. Hinterbliebenenrente bis zu 100% vereinbart werden. In Anlehnung an die Witwenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung wird häufig eine Hinterbliebenenrente von 60% gewählt. Diese Zusatzversorgung senkt allerdings die Rendite, da das Versicherungsunternehmen ein höheres Risiko tragen muss. Bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung wird nicht nach dem Gesundheitszustand der zu versichernden Person gefragt Während der Ansparphase (Aufschubzeit) kann eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) eingeschlossen werden. Private Rentenversicherungen sind nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern und profitieren von der neuen Gesetzgebung seit 2005.
Steuerlicher Ertragsanteil | ||
Rentenalter | 2004 | 2005 |
58 Jahre | 35 % | 24 % |
60 Jahre | 32 % | 22 % |
62 Jahre | 30 % | 21 % |
65 Jahre | 27 % | 18 % |
67 Jahre | 25 % | 17 % |
Tipp:
Nutzen Sie als Zusatzbaustein für Ihre Altersvorsorge die staatlich geförderte Riester-Rente. Ob es sich für Sie lohnt können Sie sich jederzeit berechnen lassen.
Grundsätzlich ist jeder Arbeiter, Angestellter und Auszubildender, der gegen Entgelt beschäftigt ist, gesetzlich rentenversichert.
Bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Künstler aber auch Handwerker sind sogar als selbständig Tätige ganz oder für einen bestimmten Mindestzeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Beamte unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da diese über den Dienstherrn eine Pension erhalten.
Dennoch erwarten die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rentenreform erneut drastische Einschnitte.
Grundsätzlich gilt: Die private Rente stellt ein interessantes Vorsorge-Ergänzungsprodukt zur gesetzlichen Rentenversicherung dar und sollte als Vorsorgeinstrument von jedem in Betracht gezogen werden.
Der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung durch das Versicherungs-Unternehmen (bei Antrag ohne BUZ oder Pflegezusatzversicherung) ermöglicht selbst Kunden, die aufgrund schwerer Erkrankungen nicht mehr oder nur gegen deutlich erhöhte Beiträge lebensversichert werden, sich auf diese Weise finanziell abzusichern.
Je nach Vertragsausgestaltung sind entsprechend garantierte Renten versichert. In der Regel ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig versicherte Person. Hier kann es Abweichungen geben, die individuell getroffen werden können.
Leistungseinschränkungen im klassischen Sinn sind bei der privaten Rentenversicherung nicht vorhanden.
Die Kapitalsumme der privaten Rentenversicherung besteht aus einem garantierten Teil, der mit einem festen Rechnungszins kalkuliert ist, und einer Gewinnbeteilung, die allerdings nicht garantiert ist.
Außerdem entscheiden die Beitragshöhe, Laufzeit und Rentengarantiezeit über entsprechende Renten und Kapitalansammlungen.
Die vereinbarte Leistung erbringt der Versicherer erst bei Vorlage des Versicherungsscheines.
Üblicherweise verlangen die Versicherer vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auch ein amtliches Zeugnis darüber, dass der Versicherte noch lebt – diese Kosten werden i.d.R. von der Versicherungsgesellschaft getragen.
Der Tod der versicherten Person ist dem Versicherer in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen.
Soweit die Todesfallleistung als vereinbart gilt, verlangen die Versicherer ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode des Versicherten geführt hat.
Nach Ablauf der Aufschubphase bzw. bei Erreichen der Rentenbezugsphase (vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrages) zahlt der Versicherer die vereinbarte Leistung in Form einer Leibrente oder als einmalige Kapitalabfindung an die versicherte Person. Der Anspruch der Leistungen erlischt bei Tod der versicherten Person, es sei denn, es wurde eine Todesfallleistung oder eine Rentengarantiezeit vereinbart.
Kündigung: Die Kündigung der privaten Rentenversicherung ist mit finanziellen Verlusten verbunden. Eine Kündigung sollte daher sorgfältig überlegt sein.
Die private Rente kann vor dem jeweiligen Rentenbeginn, d. h. in der Aufschubphase ganz oder auch teilweise, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich gekündigt werden.
Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen kann man den Vertrag auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Ratenzahlungsabschnittes kündigen.
Wurde bei Antragstellung eine Beitragsrückgewähr bzw. eine Rentengarantie vereinbart, gilt hierfür kein separates Kündigungsrecht.