Gefördert werden nur Altersvorsorge-Produkte, die bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen. Damit ist die „Riester-Rente“ an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die die Vorsorgeprodukte erfüllen müssen.
Die zentralen Kriterien sind:
- Auszahlung frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres
- Garantie der eingezahlten Beiträge
- lebenslange Rentenzahlung
- Unisex-Tarife
Die Anbieter müssen Sie z.B. jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das bisher gebildete Kapital, die Abschluss- und Verwaltungskosten und die erwirtschafteten Erträge informieren. Zudem muß informiert werden, inwieweit ethische, soziale und ökologische Belange bei der Kapitalanlage berücksichtigt werden.
Sie haben hier die Möglichkeit entsprechend Ihrer persönlichen Geldanlagementalität zwischen unterschiedlichen Anlageformen zu wählen.
In Frage kommen etwa:
- Rentenversicherungen
- Fondsgebundene Rentenversicherungen
- Sparpläne
- Immobilien (Wohnriester)
- Kapitalisierungsprodukte
- Investmentfonds
Hinweis:
Sie können unter bestimmten Bedingungen während der Ansparphase Geld aus dem Altersvorsorgevertrag entnehmen.
Dieses Kapital muss dem Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung dienen oder kann zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung verwendet werden. Sie können mindestens 10.000 € höchstens aber rund 50.000 € entnehmen – sofern Sie diesen Betrag zum Zeitpunkt der Entnahme schon angespart haben.
Das Wohneigentum muss sich in Deutschland befinden und muss von Ihnen selbst genutzt werden. Der Betrag muss – ohne Verzinsung – bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres in monatlich gleichbleibenden Raten in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag wieder eingezahlt werden. Für diese Rückzahlung erhalten Sie keine Förderung.
Eine einmalige Teilkapitalauszahlung in Höhe von max. 30% ist steuerunschädlich.
Verkaufen Sie die mit dem Eigenkapital aus der Riester-Rente erworbene Immobilie, müssen Sie mit dem Erlös wiederum selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder den noch nicht zurückgezahlten Betrag innerhalb eines Jahres auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlen – oder die Förderung zurückzahlen.
Föderberechtigter Personenkreis
- Rentenversicherungspflichtige Abeitnehmer einschließlich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
- Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
- Beamte, Richter, Berufs und Zeitsoldaten
- In der landwirtschaftlichen Alterskasse pflichtversicherte Landwirte
- Geringfügig Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten
- Kindererziehende (in der Kindererziehungszeit)
- Bezieher von rentenversicherungspflichtigen Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I/II)
TIPP:
Zum begünstigten Personenkreis gehören außerdem die nicht pflichtversicherten Ehepartner (mittelbar Föderberechtigte) der förderberechtigten Personen.
Wie sieht die Förderung aus?
Die Förderung ist ein Kombinationsmodell aus Zulagengewährung und der Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges.
Die staatliche Förderung wird stufenweise aufgebaut und zwar in vier Schritten in den Jahren von 2002 bis 2008. Die maximale Zulage erhält, wer mindestens
ab 2002: 1 %
ab 2004: 2 %
ab 2006: 3 %
ab 2008: 4 %
seines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens als jährlichen Sparbeitrag für die Eigenvorsorge aufwendet. Dieser Sparbeitrag (Höchstbeträge s.u.) setzt sich zusammen aus einem Eigenanteil plus einer Zulage als staatlicher Förderung. Das heißt, der effektive eigene Aufwand ist wesentlich geringer als der Sparbeitrag, der in den geförderten Vertrag fließt.
Die Zulagen werden bei der ZfA (Zentralen Zulagenstelle für Altervermögen) beantragt und von dort direkt auf den geförderten Vertrag überwiesen.
Grundsätzlich kann jede förderfähige Person maximal
in den Jahren 2002 und 2003: bis zu 525 €
in den Jahren 2004 und 2005: bis zu 1.050 €
in den Jahren 2006 und 2007: bis zu 1.575 €
ab 2008: bis zu 2.100 €
jährlich als Höchstbeitrag in einen Altersvorsorgevertrag einzahlen.
Sonderausgabenabzug
Für den Sonderausgabenabzug gelten dieselben Höchstbeträge wie für die Jahresprämie, unabhängig vom persönlichen Einkommen. Die Finanzverwaltung wird dann im Rahmen einer sogenannten „Günstigerprüfung“ feststellen, ob der Sonderausgabenabzug zu einer über die erhaltene Zulage hinausgehenden Steuererstattung führt und diese direkt an den Steuerpflichtigen auszahlen.
Für einen nicht pflichtversicherten Ehegatten wird kein Sonderausgabenabzug gewährt. Besteht jedoch für diesen Ehegatten ein Altersvorsorgevertrag und werden sie gemeinsam steuerlich veranlagt, so werden die Altersvorsorgebeiträge beider Partner beim begünstigten Ehepartner berücksichtigt.
Zulagen
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.
Die Grundzulage, die jeder Person mit eigenständigem Altersvorsorgevertrag zusteht, beträgt in den Veranlagungszeiträumen jährlich
2002 und 2003: 38 €
2004 und 2005: 76 €
2006 und 2007: 114 €
Seit 2008: 185 €
für ab 2008 geborene Kinder 300 €
Die Kinderzulage beträgt je Kind in den Veranlagungszeiträumen jährlich
2002 und 2003: 46 €
2004 und 2005: 92 €
2006 und 2007: 138 €
ab 2008: 185 €
Beispiele für die jährliche Förderung im Jahr 2010:
Riesterrente für Singles
Zulage plus zusätzliche Steuerersparnis
Single verdiente im Jahr 2009 brutto 35.000 Euro | |
Beitragsjahr 2010 | |
jährlicher Mindestbeitrag | 1.400 Euro |
./. Grundzulage | 154 Euro |
jährlicher Eigenbeitrag | 1.246 Euro |
./. zusätzliche Steuerersparnis* | 296 Euro |
effektiver Aufwand | 950 Euro |
Förderung | 450 Euro |
Förderquote | 32,1 % |
* Das zu versteuernde Einkommen wurde unter Berücksichtigung der üblichen Pauschbeträge ermittelt. Die Steuerersparnis berücksichtigt die Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Eine eventuelle Kirchensteuerersparnis führt zu einer weiteren Erhöhung der Förderquote.
Eine einfache Rechnung: In 2010 gibt es für 1.246 Euro Eigenbeitrag 154 Euro Zulagen und eine zusätzliche Steuerersparnis von 296 Euro vom Staat. Nur knapp 68 % der Altersversorgung müssen selbst finanziert werden, mehr als 32 % gibt der Staat dazu!
Berufseinsteigerbonus:
Wenn Sie zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Sie einmalig eine um 200 € erhöhte Grundzulage. Damit ergibt sich ein niedrigerer Eigenbeitrag im ersten Versicherungsjahr.
Riesterrente für Familien
Ein Beitrag – mehrere Zulagen
Familie, 2 Kinder, Ehemann verdiente 45.000 Euro brutto in 2009. Ehefrau mittelbar zulagenberechtigt weil sie selbstständig oder nicht berufstätig ist oder die Kinder älter als 3 Jahre sind | |
Beitragsjahr 2010 | |
jährlicher Mindestbeitrag | 1.800 Euro |
./. 2x Grundzulage | 308 Euro |
./. 2x Kinderzulage | 370 Euro |
jährlicher Eigenbeitrag | 1.122 Euro |
Förderung | 678 Euro |
Förderquote | 37,7 % |
Eine einfache Rechnung: In 2010 gibt es für 1.122 Euro Eigenbeitrag 678 Euro Zulagen. Nur knapp 62 % der Altersversorgung müssen selbst finanziert werden, gut 38 % gibt der Staat dazu!
Übrigens: Je mehr Kinder zu berücksichtigen sind, desto weniger zahlt die Familie und die Förderquote steigt! Für Kinder, die ab dem Jahr 2008 geboren sind, beträgt die Kinderzulage je Kind 300 Euro im Jahr. Versicherte, die im ersten Beitragsjahr noch keine 25 Jahre alt sind, erhalten automatisch einmalig den Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.
Riesterrente für Teilzeitbeschäftigte
Hohe Förderung bei niedrigen Beiträgen
Teilzeitbeschäftigte mit 2 Kindern (Geburten vor 2008) und einem sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeld in 2009 von 17.000 Euro | |
Beitragsjahr 2010 | |
jährlicher Mindestbeitrag | 680 Euro |
./. Grundzulage | 154 Euro |
./. 2x Kinderzulage | 370 Euro |
jährlicher Eigenbeitrag | 156 Euro |
Förderung | 524 Euro |
Förderquote | 77,1 % |
Eine einfache Rechnung: In 2010 gibt es für 156 Euro Eigenbeitrag 524 Euro Zulagen vom Staat. Hier müssen nur knapp 25 % der Altersversorgung selbst finanziert werden, mehr als 75 % gibt der Staat dazu!
Übrigens: Je mehr Kinder zu berücksichtigen sind, desto weniger zahlen Sie selbst und die Förderquote steigt! Für Kinder, die ab dem Jahr 2008 geboren sind, beträgt die Kinderzulage sogar 300 Euro. Sollten Sie zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Sie einmalig eine um 200 € erhöhte Grundzulage.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören:
- Selbstständige und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung
- Sozialhilfeempfänger
- Rentner
- geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind
Eine Beleihung, Verpfändung oder Abtretung des Vertrages ist ausgeschlossen. Sie haben Anspruch, den Vertrag etwa in Zeiten der Arbeitslosigkeit ruhen zu lassen.
Grundsätzlich berechnen sich die Versicherungssumme oder entsprechende Renten aus:
- Eintrittsalter
- Laufzeit
- Ihr Beitrag
- staatliche Förderung
Wir errechnen Ihnen gerne Ihr individuelles Angebot.
Die vereinbarte Leistung erbringt der Versicherer erst bei Vorlage des Versicherungsscheines.
Üblicherweise verlangen die Versicherer vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auch ein amtliches Zeugnis darüber, dass der Versicherte noch lebt – diese Kosten werden von der Versicherungsgesellschaft getragen.
Dem Versicherer ist der Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Der Anspruchsteller muss den Versicherungsschein einreichen. Außerdem muss er den Eintritt des Leistungsfalls durch geeignete Unterlagen (z.B. Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, ärztliches Zeugnis) nachweisen. Im Todesfall verlangt der Versicherer i.d.R. ein ausführliches ärztliches Zeugnis über Beginn und Verlauf der zum Tode führenden Krankheit.
Im Todesfall wird das vorhandene Kapital an Ihre Erben ausgezahlt. Zulage und steuerliche Förderung müssen dann aber zurückgezahlt werden – es sei denn die Leistungen an Ihre Hinterbliebenen wird in Form einer Rente ausgezahlt.
Zu Ihren Hinterbliebenen zählen: Ihr Ehegatte und die im Haushalt lebenden Kinder, für die er Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhält.
Im Falle des Todes des Zulageberechtigten kann das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag Ihres Ehegatten übertragen werden, ohne dass die Förderung zurückbezahlt werden muss.
Es können aber auch andere Erben in Betracht kommen, diese müssen jedoch dann die staatliche Förderung zurückzahlen.
Tritt der Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung ein, ist die restliche Rente nicht vererbbar. Allerdings können Sie im Rentenversicherungsvertrag eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Diese sichert für Ihren Ehepartner eine zeitlich befristete Rente.
Die Laufzeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben zum Altersvermögensgesetz. Monatliche Leistungen werden frühestens nach Vollendung des 62 Lebensjahres bzw. vom Beginn der gesetzlichen Altersrente an bis an das Lebensende ausgezahlt.