Ob Verkehrsunfall oder Autopanne im Ausland: Beides ist mit viel Aufwand und Ärger verbunden. Autoschutzbriefe bieten fahrzeug- und personenbezogene Leistungen für Behebung von Schäden am Auto (Pannenhilfe, Abschleppen etc.) und die Flexibilität des Kunden (Mietwagen, Rückfahrt mit anderem Verkehrsmittel). Andererseits sind Rücktransporte von Kranken, zusätzliche Übernachtungskosten und die Rückholung von Kindern mitversichert.
Tipp:
Wir empfehlen den Schutzbrief vor allem bei älteren Fahrzeugen oder häufigen Fahrten ins Ausland.
Ein Schutzbrief bietet Versicherungsschutz:
- für den Versicherungsnehmer bei der Benutzung des versicherten Fahrzeuges und bei der Benutzung eines fremden Fahrzeuges (Personen-, Kraft- und Kombiwagen, Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, Krafträder, Mopeds, Fahrräder sowie mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- und Bootsanhänger)
- bei der Benutzung des versicherten Fahrzeuges für die berechtigten Fahrer und Insassen
bei sonstigen Reisen für den Versicherungsnehmer, den ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner und die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder, letztere jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
Hinweis:
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht jedoch nur dem Versicherungsnehmer sowie dem ehelichen oder dem im Versicherungsschein genannten nichehelichen Lebenspartner zu.
Der Versicherungsnehmer hat bei vielen Gesellschaften die Möglichkeit im Rahmen seiner Kfz-Haftpflicht-, oder der Fahrzeug-Kaskoversicherung einen Schutzbrief kostenlos oder gegen einen geringen Zusatzbeitrag miteinzuschließen. Die Leistungen aus dem Schutzbrief umfassen im Allgemeinen:
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- Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
- Pannen- und Unfallhilfe am Schadensort
- Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
- Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall nach Panne oder Unfall
- Übernachtung bei Fahrzeugausfall
- Mietwagen bei Fahrzeugausfall
- Versand von Ersatzteilen
- Krankenrücktransport
- Kinderrückholung
Überführung Verstorbener
- Kosten für Krankenbesuch
Es gibt allerdings keine Vorschriften darüber, welche Leistungen konkret enthalten sein müssen.
Es besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, kein Versicherungsschutz bei Schaden:
- der durch Krieg, innere Unruhen, Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde
- der vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
- durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde
In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeuges besteht außerdem kein Versicherungsschutz, wenn:
- der Fahrer des versicherten Fahrzeuges bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
- mit dem versicherten Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörenden Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen wurde
- das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung frei, es sein denn, daß die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte.
- Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistung des Versicherers Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
- Hat der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Schadenfalles neben den Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kann er insgesamt keine Entschädigung verlangen, die seinen Gesamtschaden übersteigt.
Nach Eintritt eines Schadens muß der Versicherungsnehmer:
- den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt.
- den Schaden so gering wie möglich halten und eventuelle Weisungen des Versicherers befolgen
- dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und ggf. die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden
- den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Schutzbrief angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Anforderung gezahlt wurde. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt.
Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsschutz jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wurde.
Der Versicherungsnehmer kann bei jeder Anhebung seines Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn in der Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Tarifbeitrag kenntlich gemacht und der Versicherungsnehmer über sein Kündigungsrecht schriftlich belehrt wird.
Nach Eintritt jedes Schadenfalles können Versicherungsnehmer und Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen.
- Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; sie muß dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
- Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens zum Schluß des laufenden Versicherungsjahres wirksam werden soll. Die Kündigung des Versicherers wirkt einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer.
- Kündigt der Versicherer, so hat er nur Anspruch auf denjenigen Teil des Beitrages, der der bis zur Wirksamkeit der Kündigung abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.