Nachdem für die Versicherungswirtschaft katastrophalen Ereignis am 11. September 2001 in den USA haben Versicherer und Rückversicherer Terrorschäden aus ihren Deckungen ausgeschlossen.
Zahlreiche Industrieanlagen, Hochhäuser, aber auch Veranstaltungen sind zur Zeit nicht oder nur schwer versicherbar gegen die Folgen solcher Risiken. Als besonders gefährdet gelten die Städte Berlin, Frankfurt, Hamburg.
Mit unserer Terror-Risiko-Versicherung können wir Ihnen einen Versicherungsschutz bieten, der sich durch 2 Versicherungskonzepte unterscheidet. Versichert sind:
- Gebäudebeschädigungen und Betriebsunterbrechung durch Terroranschläge oder Attentate.
- Vermögensschäden, die Ihnen dadurch entstehen, dass eine Veranstaltung abgesagt, abgebrochen, unterbrochen, verlegt, verschoben oder in der Durchführung verändert wird.
Wir können das Terror-Risiko absichern für:
- Flughäfen
- Militäreinrichtungen
- Geschäftszentren
- Großveranstaltungen
- öffentliche Einrichtungen
- Versichert werden Sachschäden für Gebäude/Inhalte und Betriebsunterbrechnungen als Folge eines Anschlages
- Vermögensschäden die Ihnen durch Absage oder Abbruch von Veranstaltungen wie:
- Messen
- Festivals
- Fernshows
- Ausstellungen
- Kongresse
- Tagungen
- Sportveranstaltungen /Indoor-Outdoor – Sommer und Winter entstehen.
- Mit unserer Terrorversicherung sind dann folgende Risiken versichert wie:
- Unbenutzbarkeit der Veranstaltungsstätte
- Ausfall oder Versagen von technischen Versorgungseinrichtungen durch Streik, Gewalt, Terror, Attentaten
- Gebäudeschäden/Betriebsunterbrechungen
Der Versicherungsschutz gilt jedoch nicht für Personenschäden.
Die Versicherungssummen beschränken sich für Sachschäden an Gebäuden/Inhalte und Betriebsunterbrechungen sowie Absage oder Abbruch einer Veranstaltung auf 3 Mio Euro – max. 5 Mio Euro.
Der Versicherer muss bei der Feststellung des Versicherungsfalles und Leistungspflicht nach besten Kräften unterstützt werden.
- Sie haben das Schadenereignis innerhalb einer Woche zu melden.
- Sie haben Schaden abzuwenden oder zu mindern, und eventuellen Weisungen des Versicherers zu folgen.
Vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzungen der Obliegenheiten gefährden Ihren Versicherungsschutz und hält den Versicherer von der Leistung frei.
Ist ein Leistungsfall eingetreten, müssen Sie uns innerhalb von 7 Tagen darüber schriftlich in Kenntnis setzen. Nutzen sie unser Online-Schadenformular oder rufen Sie uns an!
Kündigung des Vertrages
Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die aufgrund von Verlängerungsklauseln fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich lang sein, sie darf nicht weniger als einen, höchstens aber drei Monate betragen. Der Termin der Kündigung ist das Ende der Versicherungsperiode. Ein Versicherer hat eine unwirksame Kündigung ausdrücklich zurückzuweisen, ansonsten muss diese so behandelt werden, als ob wirksam gekündigt worden ist.
Kündigung, außerordentliche
im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Wegfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Schadenfall läßt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat.
Kündigung, ordentliche
Ein- oder mehrjährige Versicherungsverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Für Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25. Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen können beide Seiten zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen.