Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung als Zusatzbaustein zur Unfallversicherung
Es gibt viele Risiken, die man heute als Versicherung für sich persönlich abdecken kann. Viele dieser Versicherungen sind sinnvoll, viele wiederum nicht. Sie sollten sich aber schon die Frage stellen, was passiert, wenn Sie morgen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Keine Arbeit kein Geld, sollten das die Folgen sein? Die Tarifform zur Absicherung der Erwerbsunfähigkeit, die wir Ihnen hier anbieten, ist daher eine der notwendigsten und sinnvollsten Absicherungen überhaupt.
Zum Abschluß der Versicherung muß das Eintrittsalter mindestens 25 Jahre betragen. Das höchste zulässige Leistungsendalter beträgt 65 Jahre. Das höchste zulässige Eintrittsalter beträgt 50 Jahre.
Bei unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte das Maximum aus dem Leistungsanspruch gemäß Hauptversicherung und dem Leistungsanspruch gemäß Zusatzversicherung. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann mit dem Unfallversicherungstarif von ClickVers kombiniert werden. In Abhängigkeit von der Hauptversicherung unterliegt die Höhe der Versicherungsleistung Beschränkungen, die weiter unten erläutert werden.
Wir geben Ihnen nachfolgend mit dieser Produktinformation einen Kurzüberblick über die wichtigsten Punkte in der Unfallversicherung mit Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
- Zum Abschluß der Versicherung muß das Eintrittsalter mindestens 25 Jahre betragen. Das höchste zulässige Leistungsendalter beträgt 65 Jahre. Das höchste zulässige Eintrittsalter beträgt 50 Jahre.
- Bei unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte das Maximum aus dem Leistungsanspruch gemäß Hauptversicherung und dem Leistungsanspruch gemäß Zusatzversicherung.
- Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann mit dem Unfallversicherungstarif von ClickVers kombiniert werden. In Abhängigkeit von der Hauptversicherung unterliegt die Höhe der Versicherungsleistung Beschränkungen, die im Detail näher erläutert werden.
- Die Versicherungsleistung wird fällig, wenn die versicherte Person erwerbsunfähig im Sinne der Bedingungen wird, frühestens jedoch nach Ablauf der Karenzzeit.
- Erwerbsunfähigkeit, die eine Leistungspflicht im Sinne der Bedingungen auslöst, liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit von als zwei Stunden täglich nachzugehen.
- Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, und alle selbständigen Tätigkeiten. Der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bisherige berufliche Einkommen, und die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben unberücksichtigt. Auch der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ist nicht bindend.
Hinweis:
Alle nach dem 01.01.1961 Geborenen erhalten nur noch eingeschränkte Berufsunfähigkeitsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Volle Erwerbsminderungsrente erhält künftig nur noch derjenige, der weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann (ganz gleich in welchem Beruf – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein heisst auch in qualifikationsfremden Tätigkeiten!).
- Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält derjenige, der zwischen 3 und weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann.
Alle Versicherte, die am 1. Januar 2001 das 40. Lebensjahr vollendet haben, erhalten weiterhin eine Teilrente bei Berufsunfähigkeit.
Die wirtschaftlichen Folgen einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind existenzbedrohend. Interessant ist die Versicherung daher für alle, die bereits fest mit beiden Beinen im Erwerbsleben stehen und im Alter von 25 – 50 Jahren sind.
Der Abschluß dieser recht günstigen Absicherung ist besonders ratsam!
Die Versicherungsleistung wird fällig, wenn die versicherte Person erwerbsunfähig im Sinne der Bedingungen wird, frühestens jedoch nach Ablauf der Karenzzeit.
Definition der Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit, die eine Leistungspflicht im Sinne der Bedingungen auslöst, liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Stunden täglich nachzugehen. Ist der Versicherte während der Dauer dieser Versicherung sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Stunden täglich nachzugehen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Erwerbsunfähigkeit.
Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, sowie alle selbständigen Tätigkeiten. Der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bisherige berufliche Einkommen, und die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben unberücksichtigt. Auch der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ist nicht bindend.
Die aus Unfallereignissen eines Versicherungsjahres resultierenden Leistungen aus der Hauptversicherung werden auf die Erwerbsunfähigkeitsversicherungssumme angerechnet. Erhebt der Versicherte im gleichen Versicherungsjahr den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistung, so vermindert sich die Leistung um die für Unfälle des gleichen Jahres zu zahlenden Leistungen bis zur Höhe der Erwerbsunfähigkeits-Versicherungssumme. Dabei werden nur Leistungen aus Unfällen berücksichtigt, die zeitlich vor dem Termin liegen, zu dem der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistung erhoben wird.
Die Versicherungssumme der Zusatzversicherung soll die Versicherungssumme der Hauptversicherung (Unfallversicherung) nicht übersteigen.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 10.000 €. Die Höchstversicherungssumme beträgt 150.000 €. Die Höhe der Versicherungssummen kann zwischen den beiden Werten frei gewählt werden.
Damit es keine Probleme im Schadensfall gibt, müssen Sie einige Verhaltensregeln (im Versicherungschinesisch “Obliegenheiten” genannt) beachten:
Ziehen Sie unbedingt einen Arzt zur Behandlung hinzu. Sie müssen dessen Anweisungen befolgen und versuchen, die Unfallfolgen möglichst zu mindern. Außerdem müssen Sie Ihren Arzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer entbinden. Wenn Nachfragen bestehen, müssen diese wahrheitsgemäß und schnellstmöglich beantwortet werden. Bei Streitigkeiten sind Sie verpflichtet, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen, den der Versicherer auswählt.
Die Kosten der Untersuchung und einen eventuellen Verdienstausfall übernimmt selbstverständlich der Versicherer. Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, so muß dies unbedingt innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Eine Obduktion zur Feststellung der Todesursache darf nicht verweigert werden.
Verletzen Sie eine oder mehrere dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Bei grober Fahrlässigkeit verlieren Sie den Schutz auch nur dann, wenn die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Leistungsfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
Weiterhin haben Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, bei denen Sie Vorerkrankungen wahrheitsgetreu angeben müssen. Sollten Sie diese Anzeigepflicht verletzen, ist der Versicherer in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluß von der Leistung frei.
Es ist passiert. Sie haben einen Schaden erlitten. Wichtig ist jetzt, daß Sie die unten beschriebenen “Obliegenheiten” nicht verletzen. Melden Sie uns jeden Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, unverzüglich. Am einfachsten nutzen Sie hierfür die Online-Meldung über das Schadenformular.
Die EUZ kann grundsätzlich für sich allein gekündigt werden; in den letzten fünf Jahren der Versicherungsdauer ist die Kündigung jedoch nur in Verbindung mit der Hauptversicherung möglich. Bei Kündigung einer EUZ wird keine garantierte Rückvergütung fällig, die EUZ erlischt ohne weitere Zahlung. Bei Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung erlischt die EUZ. Eine Beitragsfreistellung der EUZ ist nicht möglich. Die Versicherungsdauer der EUZ darf die der Hauptversicherung nicht übersteigen.