Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer als Trägerunternehmen Mitglied einer Unterstützungskasse wird und mit dieser für Sie einen Versorgungsplan vereinbart.
Der Arbeitgeber wendet der Unterstützungskasse in der Anwartschaftszeit die Mittel an, die diese benötigt, um die Versorgungsleistungen vollständig über eine Rückdeckungsversicherung abzusichern.
Diese Rückdeckungsversicherung springt für den Fall eines Konkurses des Arbeitgebers ein. Sie sollten sich ein Pfandrecht auf die Rückdeckungsversicherung sichern, damit die eventuellen Ansprüche nicht auf den Arbeitgeber oder Gläubiger übergehen.
Es ist eine Gehaltsumwandlung mit entsprechender Rückdeckung zu empfehlen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jede Anwartschaft auf Leistungen durch eine betriebliche Altersversorgung erst dann erfüllt ist, wenn die Anwartschaft mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer über 30 Jahre alt ist. Bei neueren Verträgen tritt die Unverfallbarkeit der Ansprüche auf die Altersversorgung bereits nach drei Jahren ein, wenn Sie schon 12 Jahre im Unternehmen tätig sind.
Es besteht generell kein Rechtsanspruch auf Leistungen einer Unterstützungskasse. Auf die Zusage einer Unterstützungskasse finden allerdings die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anwendung. Aufgrund dieses Gesetzes und der höchstrichterlichen Arbeitsrechtsprechung besteht für Sie ein faktischer Anspruch auf die zugesagten Unterstützungskassenleistungen. Bleiben die Leistungen der Unterstützungskasse aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zugesagte Versorgung sicherzustellen.
Bei der zustehenden Leistung ist die Unterstützungskasse und nicht das Trägerunternehmen zuständig. Rechtliche Beziehungen bestehen grundsätzlich nur zwischen einem Arbeitnehmer und der Unterstützungskasse.
Dem Arbeitnehmer wird die Versorgungszusage während der Anwartschaftszeit nicht steuerlich zu seinem Gehalt hinzugerechnet. Erst einsetzende Rentenzahlungen sind steuerpflichtig. Jedoch bleiben 40% der Jahresbezüge, höchstens 3.017,30 €, steuerfrei.
Zum Kreis der Begünstigten zählen alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten.
Versichert wird der Arbeitnehmer als versicherte Person.
Ihre vollständige Altersversorgung umfasst die Zusage von
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Witwen-/Witwerrente
- Waisenrente
oder
· eines Kapitalbetrages.
Im Leistungsplan muss alles enthalten sein, was für Bestand, Art und Höhe Ihrer Leistungen maßgebend ist, z.B. die Voraussetzungen für Leistungen, die vorgesehene Altersgrenze sowie Aussagen über die Höhe der Leistungen. Um Steuerfreiheit zu erreichen, dürfen die Renten- und Kapitalleistungen bei Anwendung des Pauschalverfahrens festgelegte Jahresbeträge nicht überschreiten.
Ihre Rückdeckungsversicherung kann als:
- Kapital-Lebensversicherung
- Risiko-Versicherung
- Rentenversicherung
ggf. mit den erforderlichen Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen sind nicht möglich!
Leistungseinschränkungen im klassischen Sinn gibt es für Sie nicht.
Die Vorsorgeleistung kann jedoch nicht vor dem 60 Lebensjahr abgerufen werden.
Um zu ermitteln, welche Versicherungssumme Sie benötigen, um Ihre persönliche Versorgungslücke zu schließen, sollten nachstehend aufgeführte Fragen beantwortet werden:
- Wie hoch sind meine gesetzlichen Rentenansprüche?
- Welches Vermögen ist vorhanden?
- Welche vorhandenen Anlageformen dienen noch meiner Altersversorgung?
- Mit welchen finanziellen Belastungen muss ich rechnen?
- Welche wiederkehrenden Ausgaben habe ich, wie z.B. Miete, Auto und Lebensunterhalt?
- Was geschieht bei einer Berufs- und Erwerbslosigkeit?
Grundsätzlich berechnet sich die Versicherungssumme oder entsprechende Rente aus:
- Eintrittsalter
- Geschlecht
- Laufzeit
- Beitrag
Sie haben eine vorvertragliche Anzeigepflicht bei Antragsstellung, also noch vor dem formellen Abschluss des Versicherungsvertrages zu erfüllen. Der Versicherer benötigt von Ihnen verschiedene Angaben über das Risiko, damit er folgende Entscheidungen treffen kann:
Annahme oder Ablehnung des Antrages, Festsetzung der Prämienhöhe, Zugrundelegung bestimmter Klauseln oder AVBs.
Sie haben dem Versicherer alle Fragen, die beim Ausfüllen des Antragsformulars gestellt werden, richtig und vollständig zu beantworten. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich jedoch nur auf die Ihnen bekannten Tatsachen. Sie brauchen keine Nachforschungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.
Haben Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, steht dem Versicherer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Dieses Rücktrittsrecht ist innerhalb eines Monats seit Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht auszuüben.
Dem Versicherer ist der Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Der Anspruchsteller muss den Versicherungsschein einreichen. Außerdem muss er den Eintritt des Leistungsfalls durch geeignete Unterlagen (z. B. Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, ärztliches Zeugnis) nachweisen. Im Todesfall verlangt der Versicherer i.d.R. ein ausführliches ärztliches Zeugnis über Beginn und Verlauf der zum Tode führenden Krankheit.
Bei Selbsttötung leistet der Versicherer, wenn seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind.
Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlt der Versicherer den für den Todestag berechneten Zeitwert Ihrer Versicherung (§ 176 Abs. 3 VVG entsprechend), jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. Für den Todesfall versicherte Rentenleistungen vermindern sich auf den Betrag, den der Versicherer aus dem für den Todestag berechneten Zeitwert erbringen kann.
Die Laufzeit, Versicherungsdauer wird durch den Zusagezeitpunkt für die Altersvorsorge bestimmt, mindestens jedoch auf das 55. Lebensjahr festgesetzt.