Gegenstand der Warentransportversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das Sie daran haben, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen bestehen.
Sie ist interessant für:
- Export- und Importfirmen
- Industriebetriebe
- Groß- und Handelsbetriebe
- Firmen, die Güter beziehen und versenden
- Speditionen, die im Auftrag Dritter Waren versenden und Transportversicherungen ermitteln
Versichert werden Güter aller Art:
- während der Beförderung mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln sowie der transportbedingten Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen
- von und nach allen Plätzen der Erde
Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten.
Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich:
- des imaginären Gewinns
- des Mehrwerts
- des Zolls
- der Fracht
- der Steuern und Abgaben
- sonstiger Kosten
Sie können das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern.
Versicherte Gefahren und Schäden:
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr.
Besondere Fälle
Vorreise- oder Retourgüter
Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter.
Sie haben die Verpflichtung, nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, falls nichts anderes vereinbart ist.
Beschädigte Güter
Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer, falls nichts anderes vereinbart ist, für den Verlust oder Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.
Versicherte Aufwendungen und Kosten
Der Versicherer ersetzt auch
den Beitrag zur großen Havarei, den Sie aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Havarei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten haben, soweit durch die Havarei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer Sie frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-To-Blame-Collision-Clause ergeben;
Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten und zwar
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit Sie sie nach den Umständen für geboten halten durften.
Aufwendungen, die Sie erst beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versicherers machen.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für die Zwecke beauftragten Dritten, soweit Sie sie nach den Umständen für geboten hielten oder soweit Sie sie gemäß den Weisungen des Versicherers machten.
die Kosten der Umlagerung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels.
Sie können verlangen, daß der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur grossen Havarei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur grossen Havarei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schandenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt, wenn
- Sie nachweisen, dass Sie die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt haben
- Sie, bzw. der Käufer der Versicherte ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrages keinen Einfluss auf Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte.
Falls nichts Anderes vereinbart ist, sind ausgeschlossen die Gefahren:
- des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben.
- von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen.
- Die Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
- der Kernenergie
- der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien
Nicht ersatzpflichtige Schäden
Falls nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden durch:
- eine Verzögerung der Reise
- inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter
- handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste, die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist.
- normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen
- Nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet.
Verschulden des Versicherungsnehmers Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
Versicherungswert ist der gemeine Handelswert oder in dessen Ermangelung der gemeine Wert der Güter am Absendungsort bei Beginn der Versicherung, zuzüglich der Versicherungskosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen, und der endgütig bezahlten Fracht.
Ist durch Vereinbarung der Versicherungswert auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt, so ist die Taxe für den Versicherungswert maßgeblich. Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe verlangen, wenn die Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe herabgesetzt ist, für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu der durch die Vereinbarung festgesetzten Taxe.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Vertragswert, so ersetzt der Versicherer den Schaden und die Aufwendungen nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Sie haben beim Abschluss des Vertrages alle für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit den vereinbarten Inhalten abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifelsfall als gefahrerheblich.
Wird der Vertrag von einem Ihrer Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, so müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt.
Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, falls nichts Anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil Sie den Umstand infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Sie dürfen die Gefahr nicht ändern, insbesondere erhöhen oder die Änderung durch einen Dritten gestatten.
Ändern Sie die Gefahr oder erlangen Sie von einer Gefahränderung Kenntnis, so haben Sie dies uns unverzüglich anzuzeigen.
Als eine Gefahrenänderung ist es insbesondere anzusehen, wenn:
- der Antritt oder die Vollendung des Transports erheblich verzögert wird
- von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird
- der Bestimmungshafen, bzw. Zielflughafen geändert wird
- die Güter an Deck verladen werden
Haben Sie eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer, falls nichts Anderes vereinbart ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder das Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. Der Versicherer muss bei der Feststellung des Versicherungsfalls und Leistungspflicht nach besten Kräften unterstützt werden.
Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert, als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, so ist der Versicherer, falls nicht anders vereinbart von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung durch Sie die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahrenänderung sind entsprechend anzuwenden.
Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versicherungssteuer wird, falls nichts Anderes vereinbart ist, sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgt.
Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie in Verzug, sobald Ihnen eine schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der Versicherer wird Sie schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, so ist der Versicherer, falls nichts Anderes vereinbart ist, von der Verpflichtung zur Zahlung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt.
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass die unvollständige oder unrichtige Angabe weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss gehabt hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte.
Das Gleiche gilt, wenn Sie nachweisen, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von Ihnen noch von Ihrem Vertreter schuldhaft gemacht wurden.
Sie haben die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen, den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar unverzüglich zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.
Melden Sie uns den Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche an ClickVers schriftlich. Bitte benutzen Sie hierzu unser Schaden Online-Formular.
Versicherung besteht von Haus zu Haus und beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt:
- sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat.
- sobald die Güter im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiter befördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird.
- mit dem Ablauf von … Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw, aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.
Kündigung des Vertrags
Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die aufgrund von Versicherungsklauseln fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich lang sein, sie darf nicht weniger als einen, höchstens aber drei Monate betragen. Der Termin der Kündigung ist das Ende der Versicherungsperiode. Ein Versicherer hat eine unwirksame Kündigung ausdrücklich zurückzuweisen, ansonsten muss diese so behandelt werden, als ob wirksam gekündigt worden ist.
Kündigung, außerordentliche
Im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Wegfall des versicherten Risikos hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung.Im Schadenfall läßt sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Jede Beitragserhöhung berechtigt zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden ist und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert hat.
Kündigung, ordentliche
Ein- oder mehrjährige Versicherungverträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Für Policen mit mehrjähriger Laufzeit hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei nach dem 25 Juni 1994 unterschriebenen Mehrjahresverträgen können beide Seiten zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen.