Mit einer Wohngebäudeversicherung sichern Sie Ihr Haus und das mit dem Haus fest verbundene Inventar ab. Zu den über die Wohngebäude versicherbaren Sachen gehören auch Einbauten wie beispielsweise Einbauküchen oder Holzdecken. Ferner können auch Gebäudeteile, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z.B. Schuppen, Gartenhäuser, Blockhütten oder Garagen, mit eingedeckt werden.
Wir geben Ihnen über diese Produktinformation einen Kurzüberblick über die wichtigsten Punkte in der Wohngebäudeversicherung berechnet nach Versicherungssumme.
- Mit einer Wohngebäudeversicherung sichern Sie Ihr Haus und das mit dem Haus fest verbundene Inventar ab. Zu den über die Wohngebäude versicherbaren Sachen gehören auch Einbauten wie beispielsweise Einbauküchen oder Holzdecken.
- Es können auch Gebäudeteile die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden wie z.B. Schuppen, Gartenhäuser, Blockhütten oder Garagen mit eingedeckt werden.
- Versichert sind Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Auch sogenannte Elementarschäden wie Erdbeben, Überschwemmung, Lawinen und Erdrutsch sind gegen Prämienzuschlag versicherbar.
- Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem zu versichernden Wert des Gebäudes (Versicherungssumme), dessen Nutzung, regionalen Gegebenheiten /Tarifzone und der Beschaffenheit des Gebäudes.
Besonderheiten:
Im Normalfall wird Ihr Eigentum zum gleitenden Neuwert versichert. Dieses Verfahren ist vielleicht etwas komplizierter als andere, dafür haben Sie die Sicherheit, dass Preissteigerungen durch z.B. Erhöhungen der Baulohn- oder Materialkosten immer berücksichtigt werden und Sie im Falle eines Falles Ihr Haus auch wieder neu aufbauen können (und nicht nur eine kleine Hütte, weil Sie hoffnungslos unterversichert waren). Das Prinzip funktioniert ungefähr so: Zunächst wird der Wert des Gebäudes auf das Jahr 1914 zurückgerechnet. Das macht man, weil zu Kaisers Zeiten eine Mark auch noch den Wert einer Mark hatte (1:1 Deckung durch Goldmärker). Durch die Inflationen im Laufe der Jahre verlor die Mark ständig an Wert. Man benötigt zur Feststellung der Preissteigerungen daher einen Index. Im Fall von Baupreisen ist das der Bundesbaukostenindex, der sich jedes Jahr entsprechend den Veränderungen am Markt verschiebt.
Wenn Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind, wird es Sie wahrscheinlich ziemlich hart treffen, wenn Ihr Besitz durch ein Schadenereignis beschädigt oder sogar zerstört wird. Meistens sind Immobilien finanziert und bei einem Verlust der Immobilie sind Sie schnell am Ende Ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit. Zur Absicherung gegen diese Sorgen existiert die Wohngebäudeversicherung.
Hinweis:
Eine Wohngebäudeversicherung nach Versicherungssumme berücksichtigt auch, ob Sie Besitzer eines Holzblock- oder Niedrigenergiehauses sind.
Die Wohngebäudeversicherung ist eine verbundene Versicherung, d.h. die schlimmsten Gefahren, die Ihre Immobilie bedrohen, sind in einem „Versicherungspaket“ zusammengefaßt. Namentlich sind dies Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Auch sogenannte Elementarschäden wie Erdbeben, Überschwemmung, Lawinen und Erdrutsch sind gegen Prämienzuschlag versicherbar. Der Versicherer leistet außerdem bei Schäden, die unvermeidliche Folgen eines Brandes sind, z. B. bei Beschädigungen durch Löschwasser, oder bei Schäden, die infolge der Brandbekämpfung ausgeräumt oder niedergerissen wurden, sowie bei Dingen, die infolge des Brandes abhanden gekommen sind.
Unsere empfohlene Wohngebäudeversicherung hat umfangreiche Verbesserungen und Erweiterungen der Versicherungsbedingungen. Die Verbesserungen beziehen sich auf die bis 1994 fast einheitlichen, von allen Versicherern zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen VGB 88.
Mitversichert sind generell Schäden durch
- Nutzwärme, Absturz von unbemannten Flugkörpern, Rauch und Überschallknall sowie Implosion
- Sengschäden (SB 500 €)
- Überspannungsschäden durch Blitz *)
- Einbruch oder Einbruchsversuch am Gebäude *)
- Sturm an Gartenbepflanzungen und Bäumen bis 1.500 €
- Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Ableitungsrohre auf und außerhalb des Grundstückes bis je 3 % der Versicherungssumme
- Regenabflussrohre innerhalb von Gebäuden
- Gasrohre für Frost- und sonstige Bruchschäden bis 3 % der Versicherungssumme
- Wasch- und Spülmaschinenschläuche, soweit ein weiterer Schaden entsteht *)
- Medienverlust infolge Rohrbruch *)
- Rückstauschäden (Voraussetzung ist ein funktionsfähiges Rückstauventil)
- Graffiti bis 2.500 € je Versicherungsfall (SB 250 €)
- Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Verbesserte Kostenregelungen
- Aufräum-, Abbruch- sowie erweiterten Bewegungs- und Schutzkosten *)
- Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen *)
- Dekontamination von Erdreich bis 10 % der Versicherungssumme
- Sachverständigenkosten bei Schäden über 25.000 € (80 %, max. 5.000 €)
Weitere Verbesserungen
- Schäden an Armaturen *)
- Schäden durch radioaktive Isotope *)
- Aufräumkosten für Bäume bei Feuer- und Sturmschäden *)
- Regressverzicht gegen Angehörige und wirtschaftlich verbundene Dritte
- Rückreisemehrkosten bis 3.000 € je Versicherungsfall
- Hotelkosten 80 € pro Tag für max. 200 Tage oder des Mietausfalls bis zu 18 Monate (auch gewerblich)
- Aquarien, Wasserbetten und -becken, Spring- und Tischbrunnen Schwimmbäder
- Gebäudezubehör und sonstige Grundstücksbestandteile *)
*) Die Kostenpositionen sind summarisch in der Höhe der Versicherungssumme (maximal 6,0 Mio €) zusätzlich auf erstes Risiko mitversichert.
Hinweis:
Dies ist nur eine stichwortartige Übersicht. Für den Versicherungsschutz maßgebend sind die Bedingungen / Sonderbedingungen / Klauseln, die wir Ihnen auf Wunsch gerne aushändigen.
Bei folgenden Gefahr- und Risikoerhöhungen bitten wir Sie uns Nachricht zu geben, damit wir unser Angebot gegebenenfalls erweitern können:
- teilweise gewerbliche Nutzung
- gefährdetes Gebiet für Elementarschäden
- Vorschäden
- besondere Bauart, z.B. Holz- oder Leichtbauweise
1. In der Feuerversicherung
Dinge, die einem Nutzfeuer ausgesetzt sind (Kamin, Ofen, Grill etc.). Schäden, die durch Glimmen entstehen wie z.B. Brandlöcher durch Zigarettenglut im Teppichboden oder beim Bügeln angesengte Teile. Schäden, die an elektrischen Leitungen durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen, Schäden an Schaltelementen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck, Schäden an Verbrennungsmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen. Alle Schäden, die durch unbemannte Flugkörper (z.B. Raketen), Kriegsereignisse, innere Unruhen, durch Kernenergie und durch Erdbeben entstehen.
2. In der Sturmversicherung
Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee usw. in Fenster oder Türen entstehen. Sind diese Öffnungen allerdings durch den Sturm entstanden, etwa durch vom Sturm zerstörte Fensterscheiben, dann sind auch diese Risiken versichert. Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Sicherheitsscheiben sowie alle Glas- und Kunststoffscheiben mit einer Größe von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße. An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Gegenstände. Hiermit sind vor allem Antennen, Markisen o.ä. gemeint. Bewegliche Gegenstände im Freien. Schäden durch Sturmflut und Lawinen. Nicht bezugsfertige Gebäude und deren Inhalt. Nicht bezugsfertige Gebäude unterliegen aufgrund der vielen nicht geschlossenen Öffnungen (Dach, Türen, Fenster) einer viel größeren Sturmgefahr. Die Prämie müßte also sehr viel höher sein. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Neu- und Umbauten im Rahmen einer Bauleistungsversicherung zu versichern.
3. In der Leitungswasserversicherung
Schäden durch Wasserdampf; Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser; Schäden durch Wasser aus Sprinkleranlagen und Düsen von Berieselungsanlagen; Schäden durch Erdrutsch; Schäden durch Grundwasser; Schäden durch Hochwasser; Schäden durch Niederschläge; Schäden, die durch Schwamm oder ähnliche Naturereignisse entstehen; Schäden Solarheizungsanlagen; Schäden durch Wärmepumpenanlagen; Schäden durch Klimaanlagen; Schäden an Abflußleitungen außerhalb des Gebäudes; Schäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Hinweis:
Bei folgenden Gefahr- und Risikoerhöhungen bitten wir Sie uns Nachricht zu geben, damit wir unser Angebot gegebenenfalls erweitern können:
- teilweise gewerbliche Nutzung
- gefährdetes Gebiet für Elementarschäden
- Vorschäden
- besondere Bauart, z.B. Holz- oder Leichtbauweise
Der Beitrag errechnet sich nach dem sogenannten Wert 1914. Wird dieser Wert
- durch Sachverständige oder ehemalige Monopolversicherer
- durch Umrechnung des Neubauwertes
- anhand von Summenermittlungsbögen
ermittelt, verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung einer etwaigen Unterversicherung. Elementarschäden sind Schäden durch Erdbeben, Überschwemmung, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen.
Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt 10 %, mind. 511 €, höchstens 5.113 €.
Im Normalfall wird Ihr Eigentum zum gleitenden Neuwert versichert. Dieses Verfahren ist vielleicht etwas komplizierter als andere, dafür haben Sie die Sicherheit, dass Preissteigerungen durch z.B. Erhöhungen der Baulohn- oder Materialkosten immer berücksichtigt werden und Sie im Falle eines Falles Ihr Haus auch wieder neu aufbauen können (und nicht nur eine kleine Hütte, weil Sie hoffnungslos unterversichert waren). Das Prinzip funktioniert ungefähr so: Zunächst wird der Wert des Gebäudes auf das Jahr 1914 zurückgerechnet. Das macht man, weil zu Kaisers Zeiten eine Mark auch noch den Wert einer Mark hatte (1:1 Deckung durch Goldmärker). Durch die Inflationen im Laufe der Jahre verlor die Mark ständig an Wert. Man benötigt zur Feststellung der Preissteigerungen daher einen Index. Im Fall von Baupreisen ist das der Bundesbaukostenindex, der sich jedes Jahr entsprechend den Veränderungen am Markt verschiebt.
Beispiel:
Der Neubauwert eines Hauses liegt bei 255.646 €. Der Bundesbauindex soll 20,00 betragen. Der Versicherungswert von 1914 und die damit identische Versicherungssumme errechnen sich, indem der Neubauwert von 255.646 € durch den Bundesbauindex geteilt wird. Der Versicherungswert 1914 und somit die Versicherungssumme 1914 betragen also 12.782 €.
Mit Hilfe des Versicherungswertes 1914 wird dann mit speziellen Prämienfaktoren der Versicherungsbeitrag ermittelt. Wichtig: Wenn an der Immobilie keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, bleibt der Wert von 1914 immer gleich. Wenn Sie aber irgendwelche Um- oder Anbauten vorgenommen haben, sollten Sie uns schnell informieren. Dann kann der „14-er Wert“ für das Gebäude neu festgelegt und eine Unterversicherung vermieden werden.
Hinweis:
Bei bestimmten Bauartklassen oder gewerblicher Nutzung wird ein Beitragszuschlag fällig. Der berechnete Beitrag gilt für ständig bewohnte Gebäude in massiver Bauart/harter Dachung sowie Energiesparhäuser/Holzblockhäuser ab Feuerwiderstandsklasse FH 60 bzw. feuerhemmend. Den Beitrag für Energiesparhäuser/Holzblockhäuser mit einer Feuerwiderstandsklasse kleiner als FH 60 bzw. nicht feuerhemmend erhalten Sie mit unserem Angebot.
Falls Ihnen der Wert 1914 Ihres Wohnhauses nicht bekannt ist, geben Sie uns bitte den Neubauwert und das Baujahr an und teilen Sie uns mit ob Ihr Haus in den letzten 3 Jahren erstmalig bezogen (Neubau) oder total (Wasser- und Heizungsinstallation) renoviert wurde. Eine Berechnung ist ab Baujahr 1948 möglich.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, drohende Schäden nach besten Kräften abzuwenden und eingetretene Schäden zu mindern (Rettungspflicht). Damit ist gemeint, daß Sie z.B. bei einem Rohrbruch einen Klempner bestellen und nicht so lange warten, bis das Haus weggespült wurde. Wenn es die Rettungspflicht zuläßt, müssen Sie die Schadenstelle unverändert lassen, um dem Versicherer eventuell die Möglichkeit einer Besichtigung zu geben. Größere Reparaturaufträge müssen vorher mit uns abgestimmt werden.
Selbstverständlich muß dem Versicherer ermöglicht werden, die Schadenursache und die Höhe der Entschädigung feststellen zu können (Auskunftspflicht). Verletzen Sie eine oder mehrere dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Bei grober Fahrlässigkeit verlieren Sie den Schutz auch nur dann, wenn die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Leistungsfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
Damit es im Schadenfall keine Probleme gibt, müssen Sie einige Verhaltensregeln beachten: Melden Sie uns jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche. Am einfachsten nutzen Sie hierfür die Online-Meldung über das Schadenformular. Bei Brandschäden (und allen Schäden, denen eine strafbare Handlung zugrunde liegt) muß außerdem die Polizei benachrichtigt werden.
Eine Wohngebäudeversicherung kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Eine weitere beidseitige Kündigungsmöglichkeit besteht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Bei Kündigung mit sofortiger Wirkung darf der Versicherer die restliche Prämie für das laufende Versicherungsjahr behalten. Üblich sind daher Kündigungen zum Ablauf des Versicherungsjahres. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erwirbt der Käufer einer Immobilie gleichzeitig den bestehenden Versicherungsvertrag als Zugabe mit. Dies dient vor allem der Sicherheit des Käufers, denn wenn der Notarvertrag unterschrieben ist, trägt der Käufer auch die Gefahr für das Objekt, und wer denkt bei so einem spannenden Immobilienkauf schon an Versicherungen?
Neben den o.g. „üblichen“ Kündigungsmöglichkeiten besteht daher für Erwerber einer Immobilie ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Grundbuchamtes über den vollzogenen Eigentümerwechsel.