Stand 01.01.2012 SGB XI.
Für Menschen, die heute pflegebedürftig werden, stehen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe 0 bis III folgende Höchstbeträge zu Verfügung:
1. Pflegegeld € 235 bis € 700
2. Ambulante Pflege: € 200 bis € 1.550 €
3. Stationäre Pflege: € 1.023 bis € 1.550
Für Härtefälle € 1.918
Folgende Kriterien gelten bei einer Einstufung in eine der vier Pflegestufen:
Pflegestufe 0 Voraussetzung: eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegestufe I Voraussetzung: erheblich pflegebedürftig Pflegestufe II Voraussetzung: schwerpflegebedürftig Pflegestufe III Voraussetzung: schwerstpflegebedürftig
Zur Deckung der Lücke werden zunächst die vorhandenen Mittel des Pflegebedürftigen herangezogen. Sind diese erschöpft, wendet sich der Staat an die nächsten Familienangehörigen in direkter Linie (Ehepartner/ Kinder/ Eltern). Personen, die alleinstehend sind oder ihren Verwandten diese finanzielle Bürde nicht auferlegen möchten, können sich rechtzeitig durch eine private Pflegezusatzversicherung absichern.
Hier werden folgende Möglichkeiten angeboten:
- Pflege-Tagegeld
- Pflege-Kosten
- Pflege-Rente
In allen Fällen bestehen zu beachtende Voraussetzungen, wie z. B Höchstaufnahmealter zwischen dem 60. und dem 75. Lebensjahr.
Achtung: Das Pflegefallrisiko wird von den Bundesbürgern tendenziell unterschätzt und ignoriert. Fest steht: Ohne private Eigenversorgung in diesem Risikosegment kann die Deckungslücke im Pflegefall nicht ausgeschlossen werden.
Das Problem: a) Vermögens- Verlust, b) Alters-Verarmung, c) Regresspflicht bei Angehörigen.
Die Lösung: Qualifizierte Beratung. (Analyse, Pflegekosten-Check)
Hinweis:
Jeder gesetzlich Krankenversicherte ist automatisch auch gesetzlich pflegeversichert. Wer privat krankenversichert ist, muss ebenfalls eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
Zum Pflegefall kann jeder werden – aufgrund seines Alters, einer Krankheit oder eines Unfalls. Pflege ist teuer. Diese Belastung übersteigt in der Regel die finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen und das Sozialamt kommt erst dann für die Kosten auf, nachdem Eltern und Kinder finanziell in die Pflicht genommen wurden.
Die Pflege-Pflichtversicherung bietet eine Grundversorgung – was sie nicht trägt, muss jeder selbst bezahlen, deshalb sollte auch jeder über eine Absicherung dieses Risikos durch den Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung nachdenken.
Grundsätzlich können alle gesetzlichen Krankenversicherten und alle privat Krankenversicherten eine Pflege-Zusatzversicherung abschließen.
Die Personengruppen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung können z. B. sein:
- Studenten und Praktikanten
- Auszubildende mit und ohne Gehalt
- Arbeiter und Angestellte
- Selbstständige Künstler und Publizisten
- Arbeitnehmer im Vorruhestand
- Rentner aus der Gesetzlichen Rentenversicherung
- Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Die Gesetzlichen Krankenkassen haben jeweils eine eigene Pflegekasse eingerichtet.
Die Personengruppen aus der Privaten Pflegeversicherung können z. B. sein:
- Selbstständige
- Arbeitnehmer mit einem Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Die Private Pflegeversicherung ist grundsätzlich bei dem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen, bei dem auch die Private Krankenversicherung besteht. Der Abschluß einer Privaten Pflegeversicherung ist gleichzeitig nur zu einer Privaten Krankenvollversicherung möglich.
Hinweis:
Freiwillige Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung haben das Recht, eine Private Pflegeversicherung abzuschließen, wenn sie sich von der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss allerdings innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Pflegekasse der Gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.
Grundsätzlich zahlt die Pflegepflichtversicherung keine Krankheitskosten; diese Kosten übernimmt die Krankenversicherung. Gleichzeitig leistet die Pflegeversicherung bei einer stationären Pflege nur pflegebedingte Kosten und nicht Unterkunft oder Verpflegung.
Die Leistungen der Pflegezusatzversicherung basieren stets auf den vertraglichen Bedingungen der Pflegepflichtversicherung und ergänzen diese um einen bestimmten Prozentsatz des Betrages, den der Versicherte sonst selbst bezahlen müsste.
Wie die Pflegepflichtversicherung auch, leistet die Pflege-Zusatzversicherung nur, wenn eine amtlich bestätigte Pflegebedürftigkeit gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuches vorliegt. Danach liegt eine Pflegebedürftigkeit dann vor, wenn Hilfebedarf aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung besteht.
Bei der Pflege-Versicherung ist der Grad der Pflegebedürftigkeit für die Versicherungsleistung maßgeblich. Auch viele Private Krankenversicherer lehnen sich bei der Definition der Pflegestufen an die Gesetzliche Pflegeversicherung an, bei welcher der Grad der Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen unterteilt wird:
- Pflegestufe I für erheblich Pflegebedürftige
- Pflegestufe II für schwer Pflegebedürftige
- Pflegestufe III für schwerst Pflegebedürftige
Hinweis:
Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung hat nur der Versicherte, der in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre pflegeversichert war. Diese Vorversicherungszeit ist jedoch erst für Pflegefälle mit Eintreten ab dem 01.01.2000 wirksam. Für die Zeit davor gilt keine oder eine verkürzte Vorversicherungszeit.
Ist keine Voraussetzung für eine Einstufung in eine der drei Pflegestufen erfüllt, können generell keine Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden. Die notwendigen Hilfeleistungen müssen in diesen Situationen selbst finanziert werden.
Die Pflegebedürftigkeit, die Pflegestufe und die notwendigen pflegerischen Leistungen werden durch den Medizinischen Dienst festgestellt.
Grundsätzlich zahlt die Pflegepflichtversicherung keine Krankheitskosten; diese Kosten übernimmt die Krankenversicherung.
Gleichzeitig leistet die Pflegeversicherung bei einer stationären Pflege nur pflegebedingte Kosten und nicht Unterkunft oder Verpflegung.
Bei der Wahl der richtigen Pflege-Zusatzversicherung kommt es vor allem auf die individuellen finanziellen Voraussetzungen an.
Da mit den Lebenshaltungskosten auch die Gesundheitsleistungen für pflegerische Dienstleistungen von Jahr zu Jahr wachsen, sollten auch die Leistungen aus der Pflege-Zusatzversicherung regelmässig angepasst werden. In den meisten Zusatztarifen ist in bestimmten Zeitabständen eine Erhöhung des Versicherungsschutzes vorgesehen, den der Versicherte allerdings auch ablehnen kann.
Leistungen werden von den Pflegekassen ab dem Datum der Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird ein Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung enden, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.
Tipp:
Alle Steuerpflichtigen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind, können in ihrer Steuererklärung die Beiträge für eine private Pflege-Zusatzversicherung bis zum Höchstbeitrag von EURO 184,00 gesondert geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass Leistungen nur erbracht werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Pflegekassen gewähren Leistungen erst ab dem Datum der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird ein Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung und der Pflege-Zusatzversicherung können durch den Versicherten nur auf Antrag geltend gemacht werden. Sowohl die Pflegekassen der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch der Privaten Krankenversicherungen lassen durch den jeweiligen Medizinischen Dienst prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind. Die Pflegebedürftigkeit, die Pflegestufe und die notwendigen pflegerischen Leistungen werden durch den Medizinischen Dienst festgestellt.
Eine Pflege-Zusatzversicherung kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden.
Der Versicherte kann außerdem bei Beitragserhöhungen und Leistungskürzungen zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Änderung in Kraft treten soll, ausgenommen sind Erhöhungen aufgrund vereinbarter Dynamik. Die Frist für die Kündigung beträgt hier einen Monat nach Eingang der Mitteilung des Versicherers.