Mit einer Rechtsschutzversicherung schützen Sie sich vor den finanziellen Risiken eines Rechtsstreits. Zum Beispiel, wenn es darum geht, nach einem Unfall eine lebenslange Rente durchzusetzen oder die Kfz-Werkstatt mangelhafte Reparaturen nicht nachbessert. Die Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige bietet allerdings nur dann Versicherungsschutz, wenn keine selbstständige Tätigkeit mit einem Jahresumsatz von mehr als 10.226 € ausgeübt wird.
Der Versicherungsumfang kann sich erstrecken auf:
- Verkehrsbereiche (§21 ARB) Luft, Wasser, Land
- Privat-, Berufs- und Verkehrs-RS (§26 ARB)
- Grundstücks- oder Miet-RS für die selbstgenutzte Wohneinheit (§29ARB)
- Vermieter-RS für Wohneinheiten (§29ARB)
- Fußgängerrechtsschutz
Hinweis:
Bei Selbstständige ist eine individuelle Risikoanalyse erforderlich. Für einige Berufsgruppen (Ärzte, Architekten, Landwirte, Handelsvertreter, Manager, etc.) gibt es individuelle Deckungskonzepte. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir ein Angebot erstellen können.
Rund ums Auto können viele kostspielige Rechtsstreitigkeiten auftreten. Das beginnt mit dem Kauf (Vertragsstreitigkeiten)und reicht über Bußgeldverfahren bis hin zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei unverschuldeten Unfällen. Aus unserer Sicht ist eine Rechtsschutzversicherung nicht zwingend notwendig, weil der mögliche Schaden sehr selten existenzgefährdend ist. Aus rein wirtschaftlicher Sicht kann eine VerkehrRS aber durchaus sinnvoll sein.
Auch als Grundstücksbesitzer und Vermieter kann eine Rechtsschutzversicherung im Streitfall entlastend wirken.
Tipp:
Wenn Sie z. Bsp. häufig im Ausland unterwegs sind ist eine solche Versicherung empfehlenswert. Wer einmal versucht hat, ohne anwaltliche Hilfe Schadenersatzansprüche im Ausland durchzusetzen, kann ein Lied davon singen.
Im Versicherungsumfang enthalten sind generell:
- Versicherungssumme 250.000 €
- Weltdeckung bei Urlaub (Privat- und Verkehrs-RS) bis zu 2 Jahren
- Folgeereignistheorie; vorvertragliche Regelung auch bei Wechsel der Versicherung
- Vergleich ist mitversichert! Die Kostenübernahme erfolgt im Verhältnis Obsiegen und Unterliegen.
- Mitversicherung der volljährigen, unverheirateten Kinder ohne Altersbegrenzung (bis sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit Entgelt aufnehmen)
- Stichentscheidverfahren(Erfolgsaussichten führen zu einer schnelleren Entscheidungsfindung)
Verkehrs-RS (§21 ARB)
Mit dieser Versicherung ist das Risiko des Teilnehmers am Straßenverkehr versichert. Es gilt:
- Mitversicherung aller auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Motorfahrzeuge zu einer Prämie
- Versicherungsschutz als Mieter eines vorübergehend gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges und für jeden Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassenen Fahrzeuge
- Im Vertrags-RS keine Wartezeit bei fabrikneuen KFZ
- Mitversicherung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer, Fahrer eines Fahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft
- Fußgänger (auch Inline-Skater gelten als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast sind versichert
Im Einzelnen sind versichert:
- Mitversicherung der volljährigen, unverheirateten Kinder ohne Altersbegrenzung (bis sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit Entgelt aufnehmen)
- Die minderjährigen Kinder
- Der Ehegatte des Versicherungsnhemers oder der im Versicherungsschein genannnte nichteheliche Lebenspartner
Privat- und Berufs-RS
Versichert sind in diesem Produktduo die Risiken des Alltages sowie Auseinandersetzungen aus Arbeits- oder Anstellungsverträgen. Versichert sind im Familientarif:
- Der Versicherungsnehmer
- Der Ehepartner oder der im Versicherungsschein genannnte nichteheliche Lebenspartner
- Die Minderjärigen Kinder
- Die unverheirateten, volljährigen Kinder, allerdings längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben oder hierfür ein lesitungsbezogenes Entgelt erhalten.
Privat-, Berufs- und Verkehrs-RS (§26 ARB)
- Mitversicherung der volljährigen, unverheirateten Kinder ohne Altersbegrenzung (bis sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit Entgelt aufnehmen)
- Mitversicherung Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft
- Mitversicherung nichtehelicher Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft (auch Sozialversicherungsansprüche!).
- Mitversicherung alleinstehender, nicht erwerbstätiger Elternteile in häuslicher Gemeinschaft
RS für Eigentümer und Mieter von Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken
Dieser spezielle Rechtsschutz bietet Schutz für den Versicherungsnehmer bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen und aus dinglichen Rechten als
- Eigentümer
- Vermieter
- Verpächter
oder als
- Mieter
- Pächter
- Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Versichert ist ausschließlich der Versicherungsnehmer.
Ergänzungsrisiken
- Grundstücks- oder MietRS für die selbstgenutzte Wohneinheit (§29ARB)
- VermieterRS für Wohneinheiten (§29ARB)
Tipp:
Doppelversicherungen vermeiden! Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, müssen nicht beide eine eigene Versicherung abschließen. Der jüngere Vertrag kann gekündigt werden. Der im Versicherungsschein namentlich genannte Lebenspartner ist mitversichert.
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die ein Versicherter einhalten muß. Tut er dies nicht, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Es gibt folgende Obliegenheiten:
- unverzügliche schriftliche Meldung eines Schadens (spätestens innerhalb einer Woche)
- Schadenminderungspflicht
- Aufklärungspflicht
- Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche Dritter anerkennen oder befriedigen. Macht ein Dritter Ansprüche direkt bei Ihnen geltend (mündlich oder schriftlich) müssen Sie dies dem Versicherer innerhalb einer Woche mitteilen.
Es ist passiert. Sie haben einen Schaden erlitten und benoetigen eine Rechtsbeistand. Damit es keine Probleme gibt, müssen Sie einige Verhaltensregeln beachten: Melden Sie uns jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche. Am einfachsten nutzen Sie hierfür die Online-Meldung über das Schadenformular.
Jeder Versicherungsvertrag ist kraft Gesetz mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf kündbar.