Diese Versicherungsform bietet nicht nur dem Versicherungsnehmer, sondern auch seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft, den minderjährigen Kindern sowie den volljährigen, unverheirateten Kindern ohne Altersgrenze Versicherungsschutz, letzteren längstens bis zum Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Mitversichert ist weiterhin der laut Melderegister mit dem Versicherungsnehmer lebende, alleinstehende und nicht erwerbstätige Elternteil des Versicherungsnehmers, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebensgefährten.
Die Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbstständige deckt Streitigkeiten im privaten und beruflichen Bereich ab und für ein selbstgenutztes Objekt gemäß § 29 ARB erweiterbar.
Hinweis:
Der Versicherungsumfang erstreckt sich auf:
- Verkehrsbetriebe zu Luft, Wasser und Land
- Betriebe bis 50 Beschäftigten
- Verwaltungsrechtsschutz
- Opferrechtsschutz
Eine Rechtsschutzversicherung für Selbstständige empfielt sich für alle
- Unternehmer
- Freiberufler
- Freelancer
- sonstig selbstständig Tätige
ob als Alleinunternehmer oder mit Mitarbeitern.
Erläuterungen zum Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
Gemäß § 23 der Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherung
Der Versicherungsschutz wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), der jeweils vereinbarten Sonderbedingungen sowie der Tarifbestimmungen angeboten. Bis zur Versicherungssumme von 300.000 € je Rechtsschutzfall zahlen wir Vorschüsse und Kosten aller Instanzen, z. B.
- Strafkaution als Darlehen bis zu 50.000 € (zzgl. Zur Versicherungssumme),
- die gesetzliche Vergütung des eigenen, frei wählbaren Rechtsanwaltes,
- die gegnerischen Anwaltskosten im Falle des Unterliegens
- Gerichtskosten
- Zeugengebühren
- Kosten der gerichtlich herangezogenen Sachverständigen
- die Kosten eines Korrespondenzanwaltes in allen Auslandsstreitigkeiten sowie in Inlandsprozessen, (außer Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar-/Standes-Recht im Inland), wenn der Wohnort des Versicherungsnehmers weiter als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt ist
- Kosten eines technischen Sachverständigen bei Streitigkeiten aus Kauf- und Reparaturverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger
- Kosten der Zwangsvollstreckung für die ersten drei Vollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel
- Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (im Steuerrechtsschutz vor Gerichten)
- Kosten aus Schieds- und Schlichtungsverfahren
- Reise- und Übernachtungskosten des Versicherungsnehmers zu ausländischen Gerichten, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
Diese Versicherungsform bietet nicht nur dem Versicherungsnehmer, sondern auch seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft, den minderjährigen Kindern sowie den volljährigen, unverheirateten Kindern ohne Altersgrenze Versicherungsschutz, letzteren längstens bis zum Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Mitversichert ist weiterhin der laut Melderegister mit dem Versicherungsnehmer lebende, alleinstehende und nicht erwerbstätige Elternteil des Versicherungsnehmers, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebensgefährten.
Die Privat-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige deckt Streitigkeiten im privaten und beruflichen Bereich ab. Nicht versichert sind der Verkehrsbereich und Streitfälle im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit.
Versichert sind der
- Schadensersatzrechtsschutz
- Strafrechtsschutz
- Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz
- Disziplinar- und Standesrechtsschutz
- Arbeitsrechtsschutz
- Sozialgerichtsrechtsschutz
- Beratungsrechtsschutz in Familien- und Erbrecht
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuerrechtsschutz vor Gerichten
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
für ein selbstgenutztes Objekt gemäß § 29 ARB
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, d.h. die gemietete Wohnung, die Eigentumswohnung oder das selbstbewohnte gemietete oder eigene Einfamilienhaus.
Für Wohnungseigentümer besteht Versicherungsschutz auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohneigentumssachen nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Mitversichert ist der Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf den
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
- Steuerrechtsschutz vor Gerichten
Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige
gemäß § 28 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
Versicherungsschutz wird aufgrund der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geboten. Bis zur Versicherungssumme von 300.000 € je Rechtsschutzfall zahlen wir Vorschüsse und Kosten aller Instanzen, z. Bsp.
- Strafverfolgungskaution als Darlehen bis zu 50.000 € (zzgl. zur Versicherungssumme)
- die gesetzliche Vergütung des eigenen, frei wählbaren Rechtsanwaltes
- die gegnerischen Anwaltskosten im Falle des Unterliegens
- Gerichtskosten
- Zeugengebühren
- Kosten der gerichtlich herangezogenen Sachverständigen
- die Kosten eines Korrespondenzanwaltes in allen Auslandsstreitigkeiten sowie in Inlandsprozessen, (außer Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar-/Standes-Recht im Inland), wenn der Wohnort des Versicherungsnehmers weiter als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt ist
- Kosten eines technischen Sachverständigen für die Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Kosten eines technischen Sachverständigen bei Streitigkeiten aus Kauf- und Reparaturverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger
- Kosten der Zwangsvollstreckung für die ersten drei Vollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel
- Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (im Steuerrechtsschutz vor Gerichten)
- Kosten aus Schieds- und Schlichtungsverfahren
- Reise- und Übernachtungskosten des Versicherungsnehmers zu ausländischen Gerichten, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist
Diese Versicherungsform bietet für Unternehmen/Selbstständige Versicherungsschutz
- im Firmenbereich für die angegebene gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit einschließlich des Steuer-Rechtsschutzes vor Gerichten sowie des Datenrechtsschutzes. Mitversichert sind alle vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit für diesen.
- im Privatbereich – sowie in der Eigenschaft als Arbeitnehmer auch im beruflichen Bereich – für eine im Versicherungsschein namentlich benannte Person, dem Ehegatte oder der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit der namentlich benannten Person wohnende Lebenspartner, den minderjährigen und den volljährigen unverheirateten Kinder. Letzteren (ohne Altersgrenze) längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausüben. Mitversichert ist weiterhin der laut Melderegister mit der namentlich benannten Person lebende, alleinstehend und nicht erwerbstätige Elternteil der namentlich benannten Person, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
- im Verkehrsbereich dem Versicherungsnehmer, einer namentlich benannten Person, dem Ehegatten oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit der namentlich benannten Person wohnende Lebenspartner und den minderjährigen Kinder sowie den volljährigen unverheirateten Kinder (ohne Altersgrenze) längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt ausüben. Mitversichert ist weiterhin der laut Melderegister mit der namentlich benannten Person lebende, alleinstehend und nicht erwerbstätige Elternteil der namentlich benannten Person, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners. Für diesen Personenkreis besteht auch Versicherungsschutz für das Fahren fremder Fahrzeuge.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die auf diese Personen zugelassenen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diese als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug vorübergehend gemieteten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern versichert.
- Der Versicherungsschutz wird ferner für alle berechtigten Fahrer und Insassen dieser Fahrzeuges gewährt.
- im Wohnungs- und Grundstücksbereich in der Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller gewerblich und privat selbstgenutzten Objekte.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den:
- Schadensersatzrechtsschutz
- Arbeitsrechtsschutz
- Strafrechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten, und in dem Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Sozialgerichtsrechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Disziplinar- und Standesrechtsschutz
- Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
- Daten-Rechtsschutz
Im Rahmen der Privat-, Berufs- und VerkehrsRS für Selbstständige und Firmen nach §28 ARB sind nicht versicherbare Betriebe:
- KFZ-Handel und KFZ-Handwerk
- Tankstellen
- Fahrschulen
- Speditionen
- Personal-Leasingunternehmen
- Mietwagenunternehmen
- Selbstfahrer-Vermietunternehmen
- Taxi-, Transport-, Bus- und Fuhrunternehmen
- Gewerbesteuerpflichtige und von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft / Tierhaltung und Mastbetriebe
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die ein Versicherter einhalten muß. Tut er dies nicht, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Es gibt folgende Obliegenheiten:
- unverzügliche schriftliche Meldung eines Schadens (spätestens innerhalb einer Woche)
- Schadenminderungspflicht
- Aufklärungspflicht
- Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche Dritter anerkennen oder befriedigen. Macht ein Dritter Ansprüche direkt bei Ihnen geltend (mündlich oder schriftlich) müssen Sie dies dem Versicherer innerhalb einer Woche mitteilen.
Sie haben einen Schaden erlitten und benoetigen eine Rechtsbeistand. Damit es keine Probleme gibt, müssen Sie einige Verhaltensregeln beachten: Melden Sie uns jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche. Am einfachsten nutzen Sie hierfür die Online-Meldung über das Schadenformular.
Jeder Versicherungsvertrag ist kraft Gesetz mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf kündbar.