Die Veranstalterrechtsschutzversicherung bietet Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit sämtlichen Aufgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der versicherten Veranstaltung. Veranstaltungen können z. B. sein:
- Sport- und Motorsportveranstaltungen
- Betriebs- und Jubiläumsfeiern
- Interessenveranstaltungen
Versicherungsschutz besteht dabei für den Versicherungsnehmer. Im Rahmen des Schadenersatz-, Sozialgerichts-, Disziplinar- und Standes-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung Ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer mitversichert.
Im Rahmen des Verkehrs- und Zuschauer-Rechtsschutzes gelten Sonderregelungen.
Die Versicherung richtet sich an Firmen und Vereine, die als Ausrichter von öffentlichen und teilöffentlichen Ereignissen, Festen und sonstigen Veranstaltungen tätig sind, bzw. diese planen und durchführen.
Versichert ist der Rechtsschutz gemäß § 24 unserer Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) mit den Leistungsarten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Arbeits-Rechtsschutz
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Zusätzlich zu den Leistungsarten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Arbeits-Rechtsschutz
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
gibt es mögliche Deckungserweiterungen:
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten: Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.
- Rechtsschutz im Vertragsrecht: Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen (z. B. Sponsoren- oder Werbeverträge).
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. - Rechtsschutz im Urheberrecht: Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
- Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken: Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile zum Gegenstand haben, die im Rahmen der versicherten Veranstaltung genutzt werden.
- Presse-Straf-Rechtsschutz: Als Erweiterung des Straf-Rechtsschutzes (mit Honorar-Vereinbarungen) für die hauptamtlichen oder namentlich benannten Pressesprecher für Äußerungen gegenüber Vertretern der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens sowie der sonstigen Öffentlichkeit.Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung wegen des Vorwurfs folgender nur vorsätzlich begehbarer Vergehen:§ 185 StGB (Beleidigung)
§ 186 StGB (üble Nachrede)
§ 187 StGB (Verleumdung)Wird rechtskräftig festgestellt, daß der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. - Verkehrs-Rechtsschutz: Für sämtliche Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger, die im Rahmen der versicherten Veranstaltung eingesetzt werden.
- Zuschauer-Rechtsschutz: Für sämtliche Inhaber von Eintrittskarten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.Beispiel: Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen gegenüber einem anderen Zuschauer, der durch einen Flaschenwerfer eine Körperverletzung verursacht hat.Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrung rechtlicher Interessen gegen den Versicherungsnehmer.
Geltungsbereich
Der Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
Sozialgerichts-Rechtsschutz und Steuer-Rechtsschutz werden nur vor den deutschen Gerichten gewährt.
Versicherungsschutz besteht dabei für den Versicherungsnehmer. Im Rahmen des Schadenersatz-, Sozialgerichts-, Disziplinar- und Standes-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung Ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer mitversichert.
Im Rahmen des Verkehs- und Zuschauer-Rechtsschutzes gelten Sonderregelungen.
Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt 150.000 €, die Höchstleistung für sämtliche Rechtsschutzfälle im Rahmen der versicherten Veranstaltung beträgt 300.000 € br>
Nach der Risikobeurteilung erfolgt eine individuelle Beitragskalkulation und Beitragsfestlegung.
Einflußgrößen für die Beitragshöhe sind z. B. die Art und Dauer der Veranstaltung und die Höhe der Sponsoren-, Banden-, Werbe- und eventuell Fernsehgelder.
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die ein Versicherter einhalten muß. Tut er dies nicht, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Es gibt folgende Obliegenheiten:
- unverzügliche schriftliche Meldung eines Schadens (spätestens innerhalb einer Woche)
- Schadenminderungspflicht
- Aufklärungspflicht
- Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche Dritter anerkennen oder befriedigen. Macht ein Dritter Ansprüche direkt bei Ihnen geltend (mündlich oder schriftlich) müssen Sie dies dem Versicherer innerhalb einer Woche mitteilen.
Damit es keine Probleme gibt, müssen Sie einige Verhaltensregeln beachten: Melden Sie uns jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche und beachten Sie die Obliegenheiten. Am einfachsten nutzen Sie hierfür die Online-Meldung über das Schadenformular.
Die Versicherungsdauer bedarf jeweils einer individuellen Festlegung, um z. B. Vorbereitungsmaßnahmen vor der Veranstaltungsdurchführung und Abwicklungsarbeiten nach Veranstaltungsbeginn rechtsschutzmäßig abzusichern.