Um sich gegen Schäden am eigenen Fahrzeug zu versichern, können Sie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abschließen.
Die Vollkaskoversicherung ist keine Pflichtversicherung. Ihr Abschluss ist also freiwillig. Wir empfehlen allen Besitzern von geleasten oder finanzierten Fahrzeugen, sich für eine Vollkasko zu entscheiden. Auch für Besitzer von Neuwagen oder von wertvollen Gebrauchtfahrzeugen empfiehlt sich eine VK. Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls (oder einer böswilligen Beschädigung durch Dritte) steht man sonst ohne Auto da und muss trotzdem die Raten weiterbezahlen. Hier drohen dann erhebliche finanzielle Einbußen. Der wirtschaftliche Schaden kann dann auf geringem Niveau gehalten werden.
Eine Faustregel besagt, dass eine Vollkaskoversicherung ab einem Fahrzeugalter von drei oder mehr Jahren wirtschaftlich nicht mehr unbedingt notwendig ist. Selbstverständlich gibt es Ausnahmen. Wenn das Fahrzeug z.B. älter als drei Jahre ist und trotzdem noch einen erheblichen Wert darstellt, kann eine VK sinnvoller sein als bei einem drei Jahre alten Kleinwagen. Im Gegensatz zur KH-Versicherung gibt es in VK von Versicherer zu Versicherer erheblich abweichende Bedingungen.
Wenn Sie also beabsichtigen, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, vergleichen Sie nicht nur den Preis!
Tipp:
Achten Sie auf wirklich wichtige Verbesserungen, wie z.B. Neuwertentschädigung, Rabattretter, GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge, Mietwagenkosten bei Kaskoschäden. Besonders wichtig ist der Verzicht auf die Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit, wie ihn z.B. die Itzehoer anbietet.Zur Erklärung: Wenn Sie einen Kaskoschaden grob fahrlässig herbeigeführt haben (z.B. Überfahren einer roten Ampel, Telefonieren mit dem Handy, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, alkoholisiertes Fahren u.v.m.) ist der Versicherer bedingungsgemäß von der Verpflichtung zur Leistung frei. Sehr viele Unfälle passieren aber gerade aufgrund solcher Ursachen. Es nützt Ihnen dann gar nichts, wenn Sie sich mit Ihrer Vollkasko gut versichert glauben. Sparen Sie hier nicht am falschen Ende, sondern verzichten Sie lieber auf eine Insassenunfall- oder Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Eine Fahrzeug (Kasko-)versicherung hingegen ist freiwillig. Hier gibt es auch zum Teil erhebliche Leistungsunterschiede zwischen den einzelnen Versicherern. Achten Sie daher in der Kaskoversicherung vor der Auswahl eines Versicherungsunternehmens auf den Umfang in Bezug auf die folgenden Punkte:
- Neuwertentschädigung
- Rabattretter
- Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit !!
- Kein Abzug für Wertverbesserungen
- GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge
- Übernahme von Mietwagenkosten im Kaskoschadenfall
Ob eine Kaskoversicherung sinnvoll ist, hängt im Regelfall vom Alter und Restwert des betreffenden Kfz ab. Wir empfehlen den Abschluß einer Vollkaskoversicherung in jedem Fall für geleaste oder finanzierte Wagen sowie für Fahrzeuge mit einem Alter von bis zu zwei Jahren.
Die Vollkaskoversicherung übernimmt die Schäden aus der Teilkasko und darüber hinaus Schäden durch selbstverschuldete Unfälle oder mut- und böswillige Beschädigung durch Fremde. Hier gibt es auch zum Teil erhebliche Leistungsunterschiede zwischen den einzelnen Versicherern. Achten Sie daher in der Kaskoversicherung vor der Auswahl eines Versicherungsunternehmens auf den Umfang in Bezug auf die folgenden Punkte:
- Neuwertentschädigung
- Rabattretter
- Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit !!
- Kein Abzug für Wertverbesserungen
- GAP-Deckung für Leasingfahrzeuge
- Übernahme von Mietwagenkosten im Kaskoschadenfall
Einschränkungen gibt es vor allem in Bezug auf den Geltungsbereich (i.d.R. gilt Versicherungsschutz innerhalb Europas, es gibt aber Unterschiede!!) und bei Fahrten ohne Führerschein bzw. unter Alkoholeinfluß.
In der Kaskoversicherung ist der Versicherer auch bei “grober Fahrlässigkeit” leistungsfrei. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man z.B. das Überfahren einer roten Ampel, die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder das Telefonieren mit Handys am Steuer. Dies ist ein sehr wichtiger Punkt!
Tipp:
Wenn Sie eine Kaskoversicherung abschließen wollen, investieren Sie lieber ein paar Euro in einen Versicherer, der das Risiko der groben Fahrlässigkeit mit einschließt.
Weiterhin bleiben ausgeschlossen:
- Ansprüche aufgrund vorsätzlicher Vergehen
- Unfälle bei der Verübung von Straftaten
- Rein vertragliche Haftpflichtansprüche
- Eigenschäden
- Vollkaskoschäden bei abgemeldeten Kfz
In den Kaskoversicherungen gibt es keine expliziten Versicherungssummen. Hier leistet der Versicherer die Kosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung.
Der Beitragssatz einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung richtet sich u.a. nach:
- der Typklasse Ihres Fahrzeugs
- der Regionalklasse
- der privaten oder gewerblichen Nutzung Ihres Fahrzeugs
- Ihrer jährlichen Fahrleistung
- der Dauer der Schadenfreiheit (nur bei einer Vollkaskoversicherung)
- dem Selbstbehalt
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die ein Versicherter einhalten muß. Tut er dies nicht, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Es gibt folgende Obliegenheiten:
- schriftliche Meldung eines Schadens innerhalb einer Woche
- Schadenminderungspflicht
- Aufklärungspflicht
- Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche Dritter anerkennen oder befriedigen. Macht ein Dritter Ansprüche direkt bei Ihnen geltend (mündlich oder schriftlich) müssen Sie dies dem Versicherer innerhalb einer Woche mitteilen.
- Bei Diebstahl- oder Wildschäden ist die Polizei zu informieren
Im Kaskoschadenfall erfolgt die Meldung ebenfalls per Mail an uns oder den Versicherer. Sofern die Schadenhöhe 1.000 € nicht überschreitet, können Sie mit den Reparaturarbeiten beginnen. Bitte veranlassen Sie die Werkstatt, ein Foto vom beschädigten Kfz zu machen und die beschädigten Teile aufzubewahren. Die Reparaturrechnung senden Sie dann einfach an uns per Post, Fax oder Mail.
Sofern der Schaden größer zu werden scheint, wird oft ein Sachverständigengutachten erforderlich. Der Versicherer hat das Recht, den Sachverständigen zu beauftragen, muß dann aber auch die Kosten dafür übernehmen. Beauftragen Sie einen Gutachter Ihrer Wahl, müssen Sie Ihn auch selbst bezahlen.
Tipp:
Sollten Sie Schadenformulare für Ihre Versicherungen benötigen, können Sie diese bei Clickvers.de ausfüllen oder als pdf-Datei herunterladen.
Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es ?
Kfz-Versicherungsverträge sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres ordentlich kündbar. Da der Ablauf von Autoversicherungen fast immer der 31.12. eines Jahres ist, muß die ordentliche Kündigung bis spätestens 30.11. beim Versicherer nachweislich vorliegen.
Bei Prämienerhöhung kündigen Erhöht die Autoversicherung ihre Beiträge für bestehende Verträge (normalerweise zum 1. Januar eines Jahres), besteht immer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Nach Zugang der Zahlungsmitteilung des Versicherers beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
Nach Unfall kündigen Der Ausstieg aus der Versicherung ist nach einem Schaden immer möglich. Hier hat man ebenfalls einen Monat Kündigungsfrist. Aber Vorsicht: Die Versicherung muss die anteilige Jahresprämie nicht zurückzahlen. Daher sollte man immer zum Ende der Versicherungsperiode (im Regelfall der 31. Dezember) kündigen.