Vertraglich geregelte Übertragung einer Forderung (oder eines Rechts) von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger. Die Abtretung ist eine Übertragung der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung vom VN auf einen Dritten (z.B. einer Bank zur Absicherung eines Kredites). Die Rechte können ganz oder teilweise (z.B. ohne Einschluss der Überschussbeteiligung) übertragen werden. Eine Zustimmung des VU ist nicht erforderlich. Die Abtretung kann gegenüber dem VU natürlich erst wirksam werden, wenn sie ihm auch zugegangen ist. Die Wirkungen einer Abtretung sind beträchtlich. Sie umfassen in aller Regel das Recht auf Kündigung und die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Dritten (auch Zessionar genannt). Die Abtretung der Versicherungsforderung ist durch allgemeine Vorschriften und Bestimmungen des Versicherungsrechts (z.B. § 15 VVG und in den AVB enthaltene Anzeigepflichten) beschränkt.