Das “Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte” trat am 1. 10. 1957 in Kraft. Die Altershilfe geht davon aus, dass der ältere Landwirt das Recht auf Wohnung und Verpflegung auch nach der Hofübergabe behält. Die landwirtschaftliche Altershilfe will deshalb lediglich den zusätzlichen Bargeldbedarf der älteren Landwirte decken und somit die rechtzeitige Hofübergabe an jüngere Landwirte fördern. Die landwirtschaftliche Altershilfe wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen (LAK) durchgeführt. Der Landwirt kann der Altershilfe als Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter angehören.