Muss die Wohngebäudeversicherung auch für ein überschwemmtes Carport zahlen?
In einem vor dem OLG München verhandelten Fall lautete die Antwort Nein!
Dem Gesetzgeber geht es um die Erhaltung von wirtschaftlichen Einheiten. Versicherungsrechtlich hat dies beispielsweise Bedeutung für die Abgrenzung von Wohngebäude- und Hausratsversicherung.
„Garage“ nicht gleich „Carport“
Laut dem Gericht sei auch „Garage“ im Versicherungsschein nicht synonym mit überdachtem Stellplatz zu verstehen. Als wesentliche Bestandteile des Carports seien nur dessen Punktfundamente anzusehen. Auch Stellplätze vor dem Carport sind somit nicht mitversichert.
Begriff der „Überschwemmung“ in der Elementarschadenversicherung
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Überschwemmung nur vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln, sodass Wasser auf einem normalerweise trockenen Gelände steht. Bei der Elementarschadenversicherung geht es um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unberechenbar sind. Daher genüge es für eine Überschwemmung nicht, dass Wasser – wie im konkreten Fall – über einen Teil des Grundstücks und durch den Carport geflossen ist. (tos)
OLG München, Hinweisbeschluss v. 07.11.2017, Az.: 25 U 1125/17
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