Müssen Grundbesitzer für eventuelle Schäden aufkommen, wenn das Laub nicht aufgesammelt wurde? Wie sieht es mit der Haftung aus? Diese Frage beschäftigte das Oberlandesgericht in Frankfurt und das Oberlandesgericht in Nürnberg nach folgendem Fall.
Ein Passant, der auf einem öffentlichen Gehweg ausrutschte und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzog, verklagte die Kommune auf Schadenersatz. Die Forderung des Unfallopfers wurde vom Oberlandesgericht in Frankfurt (Az.: 1 U 75/95) mit nachstehender Begründung zurückgewiesen: In der Herbstzeit muss mit herumliegendem Laub gerechnet werden. Die Rutschgefahr ist offenkundig und vor ihr muss deshalb nicht gewarnt werden.
Allerdings ist jeder Grundstücksbesitzer durch eine Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, die Blätter häufig aufzukehren, um eine gefahrenfreie Begehung möglich zu machen.