Unfallversicherung zahlt nicht bei Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus

Ein Möbelverkäufer, der angibt, durch Lautsprecherdurchsagen im Kaufhaus einen Tinnitus erlitten zu haben, hat keinen Anspruch auf Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zwar sei laut dem Gericht bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Dieser sei jedoch laut Befund auf einen stressbedingten Hörsturz zurückzuführen. Das Gericht schließt aus, dass dieser wiederum von Lautsprecherdurchsagen herrührte.

Der Arbeitgeber bestätigte, dass die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen war. Das Gericht hielt es auch für ausgeschlossen und nicht lebensnah, dass eine Lautsprecheranlage selbst bei sehr lautem Einsprechen zu einem nachhaltigen Hörschaden führen kann.

SG Dortmund, Urteil vom 29.03.2019, Az.: S 17 U 1169/16

 

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