Räum- und Streupflicht

Der Vermieter trägt grundsätzlich die Verantwortung für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Pflicht auf den Mieter durch eine im Mietvertrag entsprechend festgelegte Regelung zu übertragen. Dies geschieht entweder durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Rahmen des Mietvertrages oder durch einen Verweis auf die bestehende Hausordnung, sofern die Schneeräumpflicht darin geregelt ist.

 

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