Nach einem Verkehrsunfall hat ein Geschädigter nicht nur Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten.
Auch ein hinzugezogener Anwalt müsse von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden, teilt die Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Kehlheim mit (Az.: 3 C 0620/01). Dies gelte auch für einfach gelagerte Fälle, solange sie nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu sehen seien, hätten die Richter geurteilt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Versicherung einen Unfallschaden im vollen Umfang reguliert, die Übernahme der Anwaltskosten jedoch abgelehnt.
Die Klägerin, ein großes Unternehmen, hätte den Fall ohne Hinzuziehung eines Anwalts bearbeiten können, da er einfach gelagert gewesen sei, hatte die zahlungsunwillige Versicherung argumentiert.
Das Gericht sah das anders. Selbst bei einfach gelagerten Fällen sei es einem Beschädigten unbenommen, einen Anwalt mit der Rechtsvertretung zu beauftragen. Einer „normalen“ Firma oder einer Privatperson sei es nicht zuzumuten, zunächst zu versuchen, ohne Anwalt Schadenersatz zu erlangen.
Die Praxis lehre, dass „gerade dann sich Regulierungen verzögerten oder nur teilweise erfolgreich sind“, hieß es laut Anwaltsauskunft in dem Urteil.
Quelle: HAZ
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